Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem wegweisenden Urteil zum Versicherungs- und Beitragsrecht entschieden, dass steuerpflichtige Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen bei nicht rechtzeitiger Anmeldung der Sozialversicherung unterliegen.
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Pauschalversteuerte Sachzuwendungen sind grundsätzlich kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt

Steuerpflichtiger Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen kann mit einem Pauschalsteuersatz in Höhe von 25 Prozent besteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG). Die Regelung kommt für geldwerte Vorteile in Betracht, sofern der Freibetrag von 110 Euro beziehungsweise die Grenze von zwei Veranstaltungen im Jahr überschritten sind. Grundsätzlich ist dieser Arbeitslohn nicht als sozialversicherungspflichtiges Entgelt anzusehen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV).

Im Streitfall hat ein Unternehmen die Kosten für die Ausrichtung einer Jubiläumsfeier im Jahr 2015 (steuerlich: Betriebsveranstaltung) getragen. Am 31. März 2016 zahlte es für die Mitarbeitenden die angemeldete Pauschsteuer. Die Anmeldung erfolgte damit nach Abschluss des Lohnkontos (letzter Kalendertag im Februar des Folgejahres, in der Regel der 28. Februar). Eine Verbeitragung zur Sozialversicherung erfolgte nicht. Nach Klage des zuständigen Rentenversicherungsträgers hat das Landessozialgericht Niedersachsen auch bei einer nachträglichen pauschalen Versteuerung von Sachzuwendungen die Sozialversicherungsfreiheit für rechtens erklärt und somit bestätigt, dass die Kosten entsprechend nicht als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt auf die Mitarbeitenden verteilt werden müssen.

Pauschale Versteuerung muss bis spätestens 28. Februar des Folgejahres erklärt werden, um Sozialversicherungsfreiheit zu erhalten

Mit Urteil vom 23. April 2024 hat das BSG diese Entscheidung gekippt und dem Rentenversicherungsträger recht gegeben. Nach den maßgeblichen Vorschriften hat die pauschale Versteuerung „mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum“ zu erfolgen. Grundsätzlich ist somit die Pauschalversteuerung der Sachzuwendung im eigentlichen Monat des Erhalts (zum Beispiel der Firmenveranstaltung) durchzuführen.

Aufgrund der Eintragung im Lohnkonto hat der Arbeitgeber jedoch spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerjahresbescheinigung (28. Februar des Folgejahres) Zeit, die Änderung des Lohnsteuerabzugs zu übermitteln. Diese Frist wurde jedoch nicht eingehalten.

Das Urteil hat weitreichende Auswirkungen für Unternehmen, die betriebliche (Jubiläums-) feiern in Form der steuerlichen Betriebsveranstaltung im Sinne des § 19 Abs. 1a EStG ausrichten. Unternehmen müssen künftig eine zeitnahe Erfassung und Pauschalversteuerung beziehungsweise Dokumentation der Steuerfreiheit gewährleisten, um die Sozialversicherungsfreiheit zu behalten. Sonst drohen zusätzliche Kosten nicht nur in Form von Sozialversicherungsbeiträgen, sondern auch durch mögliche Säumniszuschläge.

Arbeitgeber sollten Prozesse auf Einhaltung der Frist ausrichten

Das BSG hat damit nun eine Diskussion über eine Sozialversicherungsfreiheit bei einer verspäteten Meldung der pauschalierten Versteuerung beendet. Arbeitgeber sollten ihre Prozesse zur Erfassung von Betriebsveranstaltungen nun dringend auf die Einhaltung der Frist am 28./29. Februar des Folgejahres ausrichten, um eine erhebliche Beitragsbelastung in diesem Zusammenhang zu vermeiden.

Wir helfen Ihnen dabei, Risiken einer nachträglichen Sozialversicherungspflicht von Betriebsveranstaltungen zu vermeiden. Auch im Vorwurfsfall im Rahmen von Prüfungen vertreten wir Sie gern.