Mit DAC7 kommt auf die Betreiber digitaler Plattformen ein hoher und kostenintensiver Verwaltungsaufwand zu. Die erstmalige Meldepflicht wurde einmalig um zwei Monate auf den 31. März 2024 verlängert. Höchste Zeit also, die erforderlichen Schritte anzugehen, um die gesetzlichen Vorgaben fristgerecht und vollständig zu erfüllen.
Contents

Die digitale Plattformökonomie ist in den vergangenen Jahren rapide gewachsen. Infolge dieser Entwicklung nehmen die Einkünfte zu, die Unternehmen auf digitalen Plattformen erzielen. Hinsichtlich der Plattform-Typen ist dabei grundsätzlich zwischen Transaktions- und Innovationsplattformen zu unterscheiden. Innovationsplattformen ermöglichen es externen Entwicklern, Inhalte zur bestehenden Plattform hinzuzufügen und Anwendungen weiterzuentwickeln. Technologie-Entwicklungsplattformen zählen als Innovationsplattform, zum Beispiel SAP-Cloud. Transaktionsplattformen fungieren hingegen als Vermittler zwischen zwei Marktseiten und erlauben einen direkten Austausch, die Plattform ist also Vermittler zwischen Angebot und Nachfrage. Zu den bekanntesten Transaktionsplattformen dürften Amazon Marketplace, Booking.com sowie AirBnB gehören. Die digitalen Geschäftsmodelle erlauben es den Betreibern solcher Plattformen, ihre Dienste mit geringem Aufwand auch grenzüberschreitend anzubieten.

DAC7: Neue EU-Transparenzvorschriften für Betreiber digitaler Plattformen

Die gleichmäßige und gesetzmäßige Besteuerung der über solche Plattformen erzielten Einkünfte stellt eine Herausforderung für die Finanzbehörden dar. Vor diesem Hintergrund wurde mit Datum vom 22. März 2021 die Richtlinie (EU) 2021/514 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung erlassen (DAC7). Mit der Richtlinie wird eine Pflicht für Betreiber digitaler Plattformen eingeführt, den Finanzbehörden Informationen über Einkünfte zu melden, die von Anbietern auf diesen Plattformen erzielt wurden. Ziel der Richtlinie ist eine erweiterte Steuertransparenz sowie Steuergerechtigkeit. Insgesamt wird ein verbesserter Informationsaustausch zwischen den Finanzbehörden angestrebt, wodurch die korrekte steuerliche Erfassung von Einkünften sichergestellt werden soll, die über digitale Plattformen erzielt werden.

Die Umsetzung der Richtlinie in das nationale Recht hatte bis spätestens zum 31. Dezember 2022 zu erfolgen. Kurz vor Ablauf der Frist wurde das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts (DAC7-Umsetzungsgesetz) erlassen (BGBl. I 2022, S. 2730). Artikel 1 sieht die Neueinführung des Gesetzes über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen (Plattformen-Steuertransparenzgesetz - PStTG) vor.

Plattform im Sinne der gesetzlichen Neuregelung ist jedes auf digitalen Technologien beruhende System, das es Nutzern ermöglicht, über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Plattformbetreiber ist jeder Rechtsträger, der sich verpflichtet, einem Anbieter eine Plattform ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen. Neben Plattformbetreibern, die Sitz oder Geschäftsleitung im Inland haben, kommen dabei unter bestimmten Voraussetzungen auch im Drittstaat ansässige Rechtsträger als meldepflichtiger Plattformbetreiber in Betracht. 

Ein Anbieter ist jeder Nutzer, der zu irgendeinem Zeitpunkt im betreffenden Meldezeitraum auf einer Plattform registriert ist und eine relevante Tätigkeit anbieten kann. Zu den relevanten Tätigkeiten zählen dabei die nachfolgenden Tätigkeiten, wenn sie gegen eine Vergütung erbracht werden:

  • die zeitliche begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an unbeweglichem Vermögen,
  • die Erbringung persönlicher Dienstleistungen,
  • der Verkauf von Waren,
  • die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an Verkehrsmitteln.

Sowohl Plattformbetreiber als auch Anbieter können unter bestimmten Voraussetzungen als freigestellt gelten und damit von der Meldepflicht ausgenommen sein.

Bei den zu meldenden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um Informationen zur Identifizierung des Plattformbetreibers und seiner Plattform sowie der meldepflichtigen Anbieter und um Daten zu den auf der Plattform von diesen getätigten Transaktionen. 

Wann ist zu melden?

Meldezeitraum ist das Kalenderjahr; die Meldung ist jeweils bis zum 31. Januar des Folgejahres vorzunehmen. Die Meldung hat elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über eine amtlich bestimmte Schnittstelle zu erfolgen. Die Pflichten aus dem PStTG sollen dabei erstmalig für den Meldezeitraum, also das 2023 zu beachten sein. Das bedeutet: Die erstmalige Meldung war ursprünglich bis zum 31. Januar 2024 abzugeben, nach einmaliger Verlängerung der Frist muss die Meldung nun zum 31. März 2024 erfolgen.

An wen ist zu melden?

Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Meldungen ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Ebenso stellt das BZSt auf Antrag fest, ob es sich bei dem betreffenden Plattformbetreiber um einen freigestellten Plattformbetreiber handelt; die Feststellung wird jeweils nur für einen Meldezeitraum getroffen.

Weitere Sorgfaltspflichten beachten

Das PStTG regelt darüber hinaus weitere Sorgfalts- sowie sonstige Pflichten der betroffenen Plattformbetreiber. So sind die Plattformbetreiber zur regelmäßigen Erhebung und Überprüfung der meldepflichtigen Informationen der auf ihrer Plattform tätigen Anbieter verpflichtet. Ferner haben die Plattformbetreiber vor einer erstmaligen Meldung die betroffenen Anbieter hierüber zu informieren. Kommt ein meldepflichtiger Anbieter der Aufforderung des Plattformbetreibers nicht nach, die zu erhebenden Informationen vorzulegen, ist der Plattformbetreiber verpflichtet, den Anbieter entsprechend zu sanktionieren, zum Beispiel durch Sperrung des Zugangs zur Plattform oder Einbehalt von Vergütungen an den Anbieter.

Jetzt die Meldepflicht prüfen!

Vor dem Hintergrund der Geltung der Meldepflicht bereits für das abgelaufene Kalenderjahr 2023 besteht ein akuter Handlungsbedarf. Sofern noch nicht erfolgt, sollten Plattformbetreiber daher kurzfristig prüfen, ob sie unter die Meldepflicht nach DAC7 bzw. dem neuen PStTG fallen. Kommt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Plattformbetreiber nicht unter die Meldepflicht fällt, sollten die Gründe für die diesbezügliche Rechtsauffassung ausführlich dokumentiert und festgehalten werden. Sofern eine Meldepflicht vorliegt, sollten die konkreten Umsetzungsschritte sorgfältig geplant werden, um eine ordnungsgemäße und zutreffende Meldung bis zum 31. März 2024 zu gewährleisten. Die Experten von Grant Thornton unterstützen Sie gerne bei den diesbezüglichen Fragestellungen. Sprechen Sie uns gerne an.