Die bisherigen Grenzgängerregelungen tragen den aktuellen Entwicklungen in der Arbeitswelt nicht mehr hinreichend Rechnung. Deshalb haben Deutschland und Österreich eine Konsultationsvereinbarung, gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 DBA-Österreich, zur Anwendung und Auslegung der Grenzgängerregelung nach Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 19 Absatz 1a DBA-Österreich jeweils i. V. m. Ziffer 8 des Protokolls zum Doppelbesteuerungsabkommen, abgeschlossen. Diese gilt seit Beginn dieses Jahres und soll Grenzgängern mehr Flexibilität verschaffen.
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Eine wesentliche Neuerung im zwischen Deutschland und Österreich beschlossenen Änderungsprotokoll zum DBA vom 21. August 2023 ist die Neufassung des Artikel 15 Abs. 6 des DBA-Österreich. Ein zweiter wesentlicher Inhalt der Konsultationsvereinbarung ist die Einführung des Artikel 19 Absatz 1a des Abkommens, eine Grenzgängerregelung für im öffentlichen Dienst Beschäftigte.

Wichtige Neuregelung im DBA-Österreich

Aufgrund der Neuregelung wird das vollumfängliche Besteuerungsrecht an Gehältern, Löhnen und ähnlichen Vergütungen dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen, wenn der Beschäftigte in der Nähe der Grenzzone, das heißt in einer Gemeinde, deren Gebiet in einer Zone von je 30 Kilometern beiderseits der Grenze liegt, arbeitet und dort seinen Hauptwohnsitz, also seinen Lebensmittelpunkt hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beschäftigte in der Grenzzone des Ansässigkeitsstaates (zum Beispiel im Homeoffice oder in den Räumlichkeiten des Arbeitgebenden) tätig wird.

Die Tätigkeit darf während eines Kalenderjahres höchstens an 45 Arbeitstagen außerhalb der Grenzzone ausgeübt werden. Dabei dürfen gemäß Ziffer 8 Satz 3 des Protokolls zum Abkommen die Tage außerhalb der Grenzzone höchstens 20 Prozent der tatsächlichen Arbeitstage im Rahmen des jeweiligen Arbeitsverhältnisses während eines Kalenderjahres betragen.

Ausweitung auf Beschäftigte des öffentlichen Dienstes

Mit Artikel 19 Absatz 1a des DBA-Österreich wurde eine Grenzgängerregelung für im öffentlichen Dienst Beschäftigte eingeführt und definiert. Diese ermöglicht, dass das Besteuerungsrecht an den Vergütungen im Kassenstaat verbleibt, obwohl die Dienste einer Person mit Hauptwohnsitz in der Nähe der Grenze auch innerhalb der Grenzzone des Ansässigkeitsstaates geleistet werden können, wenngleich die Person ihre Dienste üblicherweise in der Grenzzone des Kassen- oder Ansässigkeitsstaats leistet. Folglich wird im grenznahen Bereich eine Aufteilung des Besteuerungsrechts vermieden.

Darauf sollten Sie in der Praxis achten 

  • Es bestehen Dokumentationspflichten des Arbeitgebers und Arbeitnehmers im Hinblick auf
    • die Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage;
    • die Anzahl der Arbeitstage außerhalb der Grenzzone in einem der beiden Vertragsstaaten oder in Drittstaaten.
  • Die Konsultationsvereinbarung enthält hinsichtlich der Anwendungs- und Auslegungsfragen Beispiele sowie eine Vereinfachungsregelung.
  • Des Weiteren werden in der Anlage 1 und 2 der Konsultationsvereinbarung die Gemeinden, die sich „in der Nähe der Grenze“ befinden, aufgelistet.
  • Die Konsultationsvereinbarung ist für Anwendungs- und Auslegungsfragen des Artikels 15 Absatz 6 und Artikels 19 Absatz 1a des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung vom 24. August 2000, zuletzt geändert durch das Protokoll vom 21. August 2023, anwendbar.
  • Die Konsultationsvereinbarung vom 4./9. April 2019 soll weiterhin im Anwendungsbereich des Abkommens vor Wirksamwerden des Protokolls vom 21. August 2023 gelten.

Sprechen Sie uns bei Rückfragen gerne an!

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