Der Gesetzgeber hat zum 1. Januar 2024 einige Änderungen im Sozialversicherungsrecht beschlossen, die bei der Arbeit in der Personalabteilung und bei der Entgeltabrechnung unbedingt beachtet werden sollten. Außerdem: Das bisherige sv-net kann nur noch bis Ende Februar 2024 in eingeschränktem Umfang genutzt werden.
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Der Beitrag wurde verfasst von unserer Expertin Maria Harder

Folgende Änderungen sind besonders hervorzuheben:

Anpassung der Grenzwerte und Rechengrößen im Sozialversicherungsrecht

  • Seit dem 1. Januar 2024 gelten neue Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Diese werden wie jedes Jahr an die Einkommensentwicklung angepasst. Damit wird gewährleistet, dass die soziale Absicherung stabil bleibt.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 61.100 Euro im Jahr (monatlich 5.175 Euro) und die Versicherungspflichtgrenze steigt auf jährlich 69.300 Euro (monatlich 5.775 Euro). Diese Werte sind bundesweit gleich.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung liegt in den neuen Bundesländern bei 7.450 Euro im Monat (2023: 7.100 Euro) und in den alten Bundesländern bei 7.550 Euro im Monat (2023: 7.300 Euro).
  • In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegt diese Einkommensgrenze bei 9.300 Euro (2023: 8.700 Euro) in den neuen Ländern und bei 9.200 Euro (2023: 8.950 Euro) in den alten Ländern.

Geänderte Regelungen bei Mini- und Midijobs 

  • Durch die dynamisch gestaltete Geringfügigkeitsgrenze wird diese mit jeder Anpassung des geltenden gesetzlichen Mindestlohns verändert. Seit Januar 2024 beträgt sie 538 Euro.
  • Mit der Erhöhung der Minijob-Grenze wurde auch die Verdienstgrenze für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Übergangsbereich erhöht. Ein Midijob liegt vor, wenn Arbeitnehmende regelmäßig im Monat mehr als 538 Euro und maximal 2.000 Euro verdienten. Arbeitnehmende mit einem Verdienst im Übergangsbereich zahlen weniger Beiträge zur Sozialversicherung.
  • Die ab Oktober 2022 eingeführten Bestandschutzregelungen für Arbeitnehmende mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt zwischen 450,01 Euro und 520 Euro sind mit Wirkung ab 1. Januar 2024 ersatzlos weggefallen. Für diese Arbeitnehmenden gelten bei unverändertem Verdienst seit 1. Januar 2024 die Geringfügigkeitsrichtlinien und es sind pauschale Beiträge an die Minijobzentrale zu entrichten.

Neues SV-Meldeportal zur Ablösung von sv.net

Am 4. Oktober 2023 wurde das neue SV-Meldeportal freigeschaltet. Es löst das seit 2001 bestehende sv.net als Ausfüllhilfe für den elektronischen Austausch von Meldungen, Beitragsnachweisen, Bescheinigungen und Anträgen ab. In einer Übergangszeit bis zum 29. Februar 2024 kann das Vorläuferportal sv.net aber noch in eingeschränktem Umfang genutzt werden.

 

 

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