Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat am 25. November 2025 ein Urteil gefällt, das die Geschäftsführerhaftung im Bauträgerbereich auf ein neues Niveau hebt (Aktenzeichen 3 U 171/24). Kern der Entscheidung ist die Feststellung, dass ein Geschäftsführer persönlich für Schäden haftet, wenn Baufortschrittsraten vorzeitig, also vor dem tatsächlichen Erreichen des jeweiligen Baufortschritts, entgegengenommen werden – und dies auf mangelhafte interne Organisation und fehlende Überwachung zurückzuführen ist.
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in einem rechtskräftigen Beschluss (die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BGH am 19.03.2025 zurückgewiesen) vom 21.03.2024 – 20 U 5903/22 Bau klargestellt: Wer sich auf eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ einlässt, riskiert die Nichtigkeit des gesamten Bauvertrags.
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat in seinem Urteil vom 12. August 2025 (Aktenzeichen 10 U 149/24) zur Vergütung von Nachtragsleistungen im Rahmen eines Bauvertrags nach den Regelungen der VOB/B entschieden. Im Zentrum steht dabei die Frage, wie die Vergütung für zusätzliche Leistungen zu berechnen ist, wenn keine ausdrückliche Einigung über die Preisbildung zwischen den Vertragsparteien besteht. Das Gericht stärkt die Position des Auftraggebers hinsichtlich der Prüffähigkeit von Rechnungen und schafft Klarheit für die Praxis im Bauvertragsrecht. Wir fassen das Urteil für Sie zusammen.
Viele Kommunen verpachten Dachflächen zur Stromerzeugung aus Photovoltaikanlagen (PV). Häufig wird übersehen, dass auch die Überlassung von (Dach-) Flächen durch Kommunen zu einer Betriebsaufspaltung führen kann – mit erheblichen steuerlichen Folgen. Dieser Beitrag zeigt auf, worauf zu achten ist und wie steuerliche Risiken vermieden werden können
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit kürzlich veröffentlichtem Beschluss vom 9. Juli 2025 (Aktenzeichen II B 13/25) eine womöglich grundlegende Entscheidung zur doppelten Festsetzung von Grunderwerbsteuer bei Signing und Closing von Share Deals im Falle nicht fristgerechter, fehlerhafter bzw. unterbliebener Grunderwerbsteueranzeigen getroffen. Mit dem entsprechenden Beschluss hat der BFH die Vollziehung eines Grunderwerbsteuerbescheids aufgehoben und dabei ernstliche Zweifel an der Zulässigkeit der derzeitigen Verwaltungspraxis geäußert.
Nach dem „Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ kurz Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) bedürfen Neuabschlüsse und Änderungen von Gewerberaummietverhältnissen, die für längere Zeit als ein Jahr geschlossen werden, seit dem 01. Januar 2025 nur noch der Textform. Die Reduzierung der vormals erforderlichen Schriftform soll insbesondere die digitale Entwicklung im geschäftlichen Mietbereich fördern und vorzeitige Vertragsbeendigungen von Mietverträgen einschränken. Die Chancen und Risiken besprechen wir in dieser Kurzdarstellung.
Beim Immobilienkauf auf Mallorca stehen Käufer und Investoren steuerlichen und rechtlichen Hürden gegenüber. Unsere Experten klären im Podcast über Immobilieninvestitionen auf der spanischen Insel auf.
Immobilien stellen im Rahmen der Vermögens- und Nachfolgeplanung oft eine Herausforderung dar. Das gilt insbesondere in der aktuellen „Immobilienkrise.“ So unerfreulich diese Situation für viele Eigentümer auch ist, bietet sie für die Vermögens- und Nachfolgeplanung neues Gestaltungspotenzial.
Der Bundesfinanzhof hat geurteilt, dass Parkhäuser und Hotels im Rahmen der erbschaft-steuerlichen Begünstigungen für die Übertragung von Betriebsvermögen zum sogenannten nicht begünstigten Verwaltungsvermögen zählen. Wir beleuchten die Entscheidung und ihre Auswirkungen.
Der BFH hat in seinem Urteil vom 23.01.2024 – IX R 14/23 seine Rechtsprechung gefestigt, wie der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer bei Gebäuden gelingt. So können höhere als die gesetzlich typisierten Abschreibungen in Anspruch genommen werden, was insbesondere auch für Logistikimmobilien gilt.
Eine vom Besteller ausgesprochene Kündigung eines Bauvertrages aus wichtigem Grund nach VOB/B § 8 Abs. 2 ist insolvenzrechtlich wirksam und zulässig. Die Herstellung der Aufrechnungslage (Forderung des Schuldners auf Werklohn und Gegenforderung auf Schadensersatz) ist aber gläubigerbenachteiligend. Sie kann angefochten werden.
Sind Betriebe gewerblicher Art (BgA) gleichartig im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes und können somit zusammengefasst werden? Dazu hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich erneut Stellung genommen. Wir informieren Sie über die Einzelheiten.