Gesetzesänderungen, Rechtsprechung, Äußerungen der Verwaltung – wir informieren Sie kompakt über wichtige ertragsteuerliche Themen, die Branchenunternehmen im Blick haben sollten.
Im Überblick

Wir informieren Sie kompakt über aktuelle Themen aus dem Bereich der Ertragsteuern, die Unternehmen der Transport- und Logistikbranche im Blick haben sollten.

Wichtige Gesetzesänderungen

  • Erweiterter Verlustrücktrag von zehn Millionen Euro beziehungsweise 20 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung wird bis zum Veranlagungszeitraum 2023 verlängert.
  • Dauerhafte Ausweitung des Verlustrücktrags auf zwei Jahre (ab 2022; Wahlrecht nur dem Grunde, aber nicht der Höhe nach).
  • Verlängerung der degressiven Afa für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.
  • Steuerliche Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG wurden um ein weiteres Jahr verlängert, wenn die Rücklage im Wirtschaftsjahr 2022 aufzulösen wäre (Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter).
  • Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die im Jahr 2022 auslaufen, wurden um ein weiteres Jahr verlängert.
  • Abschaffung der bilanzsteuerlichen Abzinsung von Verbindlichkeiten (für Wirtschaftsjahre, die in 2023 enden; auf Antrag auch für frühere Wirtschaftsjahre, wenn Veranlagung noch offen). Dies gilt nicht für Rückstellungen.
  • Verlängerung der Steuererklärungsfristen in beratenen Fällen:

Steuererklärung für 2020:             31. August 2022

Steuererklärung für 2021:             31. August 2023

Steuererklärung für 2022:             31. Juli 2024

Steuererklärung für 2023:             31. Mai 2025

Steuererklärung für 2024:             30. April 2026

Sofortabschreibung digitaler Wirtschaftsgüter – aktueller Status

Nach den Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 26.02.2021 und 22.02.2022 kann für bestimmte Computerhardware und Betriebs- und Anwendersoftware für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr (bislang: 3 bis 5 Jahre) zugrunde gelegt werden.

Nach Auffassung des BMF handelt es sich hierbei um kein steuerliches Wahlrecht i.S.v. § 5 Absatz. 1 EStG (also keine steuerliche Sonderabschreibung). Es soll ein „Angebot“ einer Schätzung der betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für steuerliche Zwecke darstellen. Auch ein längerer Abschreibungszeitraum „kann für die Handelsbilanz vorkommen“. Die Handelsbilanz ist insoweit nicht für die Steuerbilanz maßgeblich. Im Zugangsjahr ist damit sowohl eine pro-rata-Abschreibung als auch vollständige Abschreibung in der Steuerbilanz zulässig.

In der Handelsbilanz ist nach Auffassung des Instituts der Wirtschaftsprüfer die Annahme einer Nutzungsdauer von nur einem Jahr regelmäßig nicht zulässig, da die Nutzungsdauer eine Ausrichtung an betrieblicher Realität erfordert.

Das BMF-Schreiben bindet die Finanzverwaltung, auch wenn in der Handelsbilanz eine längere Nutzungsdauer angesetzt wurde. Die Regelung ist nicht rechtssicher, weil keine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht und Finanzgerichte nicht an das BMF-Schreiben gebunden sind.

Vorsicht ist vor allem in Leasingfällen geboten. Die Frage, ob der Leasinggegenstand beim Leasinggeber oder beim Leasingnehmer zu bilanzieren ist, wird unter anderem anhand der Nutzungsdauer entschieden. Hierzu hat sich die Finanzverwaltung noch nicht geäußert.

Die Inanspruchnahme der Sofortabschreibung in der Steuerbilanz bedingt grundsätzlich passive latente Steuern in der Handelsbilanz.

Vorsicht bei „Leg ein – Hol zurück“-Gestaltungen bei einer überschuldeten Tochtergesellschaft

Urteilsfall FG Düsseldorf (Az. 7 K 101 / 18 F, EFG 2022, 721): Die Muttergesellschaft hat eine Bareinlage in die Kapitalrücklage ihrer Tochtergesellschaft beschlossen, um die Überschuldungssituation ihrer Tochter aufzulösen. Mit den liquiden Mitteln tilgte die Tochtergesellschaft unmittelbar ihre Verbindlichkeit gegenüber der Mutter in voller Höhe (Verrechnung).

Nach Auffassung des FG Düsseldorf ist dies steuerlich nicht anzuerkennen, da Zweck der Einlage ausschließlich die Tilgung des ansonsten wertlosen Gesellschafterdarlehns war. Hierdurch würde ein erfolgswirksamer Forderungsverzicht umgangen.

Es ist Revision beim Bundesfinanzhof (BFH unter dem Az. I R 11/22) anhängig. Bescheide mit einschlägigen Sachverhalten sollten offengehalten werden.

Anforderungen an Personengesellschaften als Organträger einer körperschaftsteuerlichen Organschaft

Organträger im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft kann auch eine Personengesellschaft sein, wenn sie eine eigene gewerbliche Tätigkeit i.S.d. § 15 Absatz. 1 Nummer Nr. 1 EStG ausübt.

Die Finanzverwaltung verlangt für die Organträgereigenschaft eine eigene „aktive“ gewerbliche Tätigkeit. Eine rein geschäftsleitende Holding (ohne aktive Dienstleistungsverträge) soll nicht genügen.

Nach Auffassung des FG Nürnberg (Urteil vom 12. Januar 2021, Az. 1 K 1090/19, DStR 2022, 1150) verfügt eine geschäftsleitende Holding über eine eigene gewerbliche Tätigkeit, wenn sie eine einheitliche Leitung über den Konzern ausübt (eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit genügt nicht). Die einheitliche Leitung kann durch die Herausgabe von Richtlinien, Empfehlungen, gemeinsame Besprechungen und Beratungen erfolgen, wenn diese schriftlich festgehalten werden.

Es genügt dagegen nicht, wenn sich die einheitliche Leitung stillschweigend aus einer weitergehenden Verflechtung der Geschäftsführungen der Konzernunternehmen ergibt.

Es ist Revision beim BFH unter dem Az. I R 23/21 anhängig.

Aufwendungen für Klimaschutzmaßnahmen als Betriebsausgaben

Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat in einem Schreiben vom 3. Februar 2022 Stellung zu den Prüfkriterien für den Betriebsausgabenabzug bei Aufwendungen für Klimaschutzmaßnahmen genommen.

Wesentliche Kernaussagen:

  • Betriebsausgaben sind grundsätzlich zu bejahen, wenn Aufwendungen mit der betrieblichen Zielsetzung getragen werden, den eigenen unternehmerischen CO2-Fußabdruck auszugleichen und dies werbewirksam in der Öffentlichkeit dargestellt wird.
  • Private Mitveranlassung (Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs) kommt in Betracht, wenn die Aufwendungen nicht an die betrieblichen Emissionen, sondern an den privaten Energieverbrauch einer steuerpflichtigen Person geknüpft sind oder wenn nahestehende Personen Begünstigte der Aufwendungen sind.
  • In der Regel liegt hier kein Geschenk vor. Aufwendungen für Klimaschutzmaßnahmen werden getätigt, um im Gegenzug eine ausgeglichene CO2-Bilanz des Unternehmens vorweisen zu können. Nachweisen lässt sich dieses Engagement besonders durch den Erwerb von Zertifikaten.
  • Zudem liegt auch kein Sponsoring vor, wenn Aufwendungen in Erwartung einer konkreten Gegenleistung (Klimaneutralität) getätigt werden.

Besteuerung von Prämien aus der Treibhausgasminderungs-Quote bei Haltern von Elektrofahrzeugen

Die Finanzverwaltung hat zur steuerlichen Beurteilung beim Verkauf von eingesparten CO2-Emissionen (THG-Quote) mehrfach Stellung genommen.

Wesentliche Kernaussagen:

  • Bei Elektrofahrzeugen im Betriebsvermögen stellen die Zahlungen Betriebseinnahmen dar und unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer.
  • Bei Elektrofahrzeugen im Privatvermögen unterliegen die Zahlungen regelmäßig nicht der Einkommensteuer. Es ist zu beachten, dass durch einen nachhaltigen Verkauf von THG-Quoten im Einzelfall ein Gewerbebetrieb begründet werden kann. Der (mehrjährige) Verkauf durch Privatpersonen führt nicht dazu, dass diese Unternehmer i.S.d. UStG werden.