Der Bundesrat hat im Rahmen des dritten Entlastungspakets grünes Licht für die rückwirkende Einführung der sogenannten Inflationsausgleichsprämie zum 26. Oktober 2022 gegeben. Wir fassen die Kernpunkte der Neuregelung sowie die damit in der Praxis verbundenen Herausforderungen für Arbeitgeber zusammen.

Der nächste Winter steht vor der Tür. Viele Beschäftigte hoffen in der aktuellen wirtschaftlichen Situation auf finanzielle Unterstützung durch den Arbeitgeber. Der Fachkräftemangel übt zudem zusätzlichen Druck auf bisher tradierte und bewährte Gehaltsmodelle aus.

Der Bundesrat hat am 7. Oktober 2022 im Rahmen des dritten Entlastungspakets der Einführung der sogenannten Inflationsausgleichsprämie zugestimmt.[1] Nachfolgend fassen wir für Sie die Kernpunkte kurz zusammen:

Arbeitgeber können demnach ihren Mitarbeitenden Leistungen zur Abmilderung der Inflation bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei gewähren. Die Inflationsausgleichsprämie ist in § 3 Nummer 11c EStG gesetzlich geregelt und gilt ab Inkrafttreten bis zum 31. Dezember 2024. Sie kann in diesem Zeitraum auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden.

Festzuhalten ist, dass es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt. Der Arbeitgeber ist nicht gesetzlich verpflichtet, die Prämie zu gewähren. Im Einzelfall kann es ratsam sein, die Verhandlungen über die konkrete Ausgestaltung und die entsprechende Kommunikation nicht nur unter steuerrechtlichen, sondern auch unter arbeitsrechtlichen Aspekten begleiten zu lassen.

Die Regelung ist als Freibetrag ausgestaltet. Das bedeutet: Gewähren Arbeitgeber eine höhere Prämie, verbleibt diese bis zu einem Betrag in Höhe von 3.000 Euro steuerfrei. Lediglich der übersteigende Betrag unterliegt der Lohnversteuerung.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Insoweit verweist der Gesetzgeber auf die noch recht junge Regelung des § 8 Absatz 4 EStG. Eine steuerfreie Auszahlung ist damit nicht möglich, sofern

  • die Leistung auf einen bereits bestehenden Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird,
  • Arbeitnehmer im Wege der Entgeltumwandlung auf steuerpflichtigen Lohn zugunsten der Inflationsausgleichprämie verzichten,
  • die Inflationsausgleichsprämie anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt oder
  • bei Wegfall der Prämie der Arbeitslohn automatisch entsprechend erhöht wird.

Weiterhin muss ein Bezug zu der Preissteigerung deutlich gemacht werden, beispielsweise in der Lohnabrechnung.

Die Regelung ist von der Konzeption und der Wirkungsweise also vergleichbar mit der bereits bekannten Regelung in § 3 Nummer 11a EStG, der sogenannten Coronaprämie. Daher sind mit der Einführung der Inflationsausgleichsprämie auch vergleichbare Unsicherheiten für die Praxis verbunden, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Zusätzlichkeitskriteriums. Ob die Finanzverwaltung diese aufnehmen und eine entsprechende FAQ-Liste mit Fragen und Antworten für Steuerzahler veröffentlichen wird, bleibt abzuwarten.

„Zusätzlichkeitskriterium“ stellt Arbeitgeber vor Herausforderungen

Arbeitgeber können bisweilen in Zweifelsfällen die „FAQ Corona (Steuern)“ als ersten Anhaltspunkt heranziehen. Die Finanzverwaltung hat sich darin zu vielen Einzelfragen rund um die Einhaltung des Zusätzlichkeitskriteriums geäußert, zu Nachweispflichten und zur Abgrenzung gegenüber weiteren steuerlichen Begünstigungsnormen. Besonders praxisrelevant waren die Anmerkungen unter anderem zur Verwendung von handelsrechtlich zurückgestellten Budgets für Lohnerhöhungen und Einmalzahlungen zugunsten der Prämie oder zu den steuerlichen Folgen einer Festlegung der Auszahlungsmodalitäten im Rahmen von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen.[2]

Im Zweifel empfehlen wir jedoch, die konkrete Gestaltung im Rahmen einer Anrufungsauskunft mit dem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt abzustimmen.

Eine schriftliche Äußerung zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der Inflationsausgleichsprämie liegt noch nicht vor. Im Rahmen der Diskussion anlässlich des Gesetzgebungsverfahrens wurde jedoch die Auffassung vertreten, aufgrund der Steuerfreiheit der Inflationsausgleichsprämie sei von sozialversicherungsfreiem Entgelt auszugehen, da es sich dabei nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handele.

Praxishinweis

Der nächste Winter kommt bestimmt – die Inflationsausgleichprämie ebenfalls. Gerne stehen wir Ihnen als Ansprechpartner rund um die Thematik zur Verfügung und unterstützen Sie bei der rechtssicheren Ausgestaltung in Ihrem Unternehmen.

 

[1] Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz (BT-Drs 20/3744) in der Fassung vom 7.10.2022 (Beschluss Br-Drs 476/22)

[2] F & Q Corona, Stand 7. Juli 2022

 

Update (12. Dezember 2022) BMF veröffentlicht FAQ zur Inflationsausgleichsprämie