Am 28. November 2024 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein wegweisendes Urteil (Aktenzeichen C-293/23) zum Kundenanlagenbegriff des § 3 Nr. 24a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) im Kontext der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/944) gefällt. Dieses Urteil hat weitreichende rechtliche, aber auch praktische Implikationen für die derzeitigen Energieversorgungskonzepte und die Regulierung von Kundenanlagen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 19. Dezember 2024 (Aktenzeichen VII B 27/24) zentrale Aspekte zur Einschränkung des Versorgerstatus nach § 1a Abs. 7 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) geklärt. Im Fokus stehen Betreiber von Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 MW, die Strom aus erneuerbaren Energien wie Windkraft, Biomasse oder Sonnenenergie erzeugen.
Am 31. Januar 2025 verabschiedete der Bundestag ein bedeutendes Gesetzespaket zum Energiewirtschaftsrecht, das die Energiebranche in Deutschland flexibler und nachhaltig gestaltet. Im Fokus steht hierbei das sog. Solarspitzengesetz.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat im November 2024 einen neuen Referentenentwurf der Fernwärme-Versorgungsbedingungen-Verordnung (AVBFernwärmeV) vorgelegt. Wir beleuchten die Unterschiede zu den beiden bisherigen Entwürfen sowie die potenziellen Auswirkungen auf die Fernwärmeversorgung in Deutschland.
Nach § 17 des im November 2023 in Kraft getretenen Energieeffizienzgesetzes sind Unter-nehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch in Höhe von mehr als 2,5 GWh/a verpflichtet, jährlich auf der Plattform für Abwärme eine Meldung über zur Verfügung stehende Abwärmepotentiale einzureichen. Anfang August wurden neue Merkblätter veröffentlicht, die insbesondere Bagatellgrenzen konkret definieren.
Das am 25. April 2024 eingeführte Herkunftsnachweisregister für Wärme, Kälte und Gas fördert die transparente Vermarktung von Energie aus erneuerbaren Quellen oder unvermeidbarer Abwärme und bietet Netzbetreibern die Möglichkeit, innovative, nachhaltige Produkte anzubieten. Gleichzeitig stellt es eine Herausforderung dar, die gesetzlichen Vorgaben zur Dekarbonisierung der Wärmenetze bis 2045 einzuhalten, ohne bestehende vertragliche Verpflichtungen zu beeinträchtigen.
Betreiber von KWK-Anlagen können nach § 53a des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) auf Antrag eine Steuerentlastung für die Energieerzeugnisse erhalten, die in der Anlage verwendet werden. Die vollständige Entlastung ist in diesem Jahr zum letzten Mal möglich, insofern der Antrag fristgerecht bis zum 31.12.2024 eingereicht wird.