BFH-Urteil: Erweiterte Kürzung - GmbH-Gründung für Gesellschafter schädlich
Grundstücksunternehmen dürfen neben ihrem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten, ohne die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu gefährden. Dazu können auch die Gründung einer GmbH und das Halten ihrer Anteile gehören. Wird die GmbH jedoch für andere gegründet, also mit dem Ziel, die Anteile alsbald weiter zu übertragen, fehlt es an einer Fruchtziehung aus eigenem Kapitalvermögen. Das gilt auch, wenn die Anteile planmäßig an die eigenen Gesellschafter oder ihnen nahestehende Personen gehen. Eine für Dritte erkennbare Marktbeteiligung verlangt der BFH nicht (BFH v. 18.06.2026 – III R 29/23).