Aktuelle Themen

BFH-Urteil: Kein „universeller“ Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG

BFH Insight - wöchentlich. relevant. präzise.

Der Progressionsvorbehalt des § 32b EStG für steuerfreie Einkünfte ist ein Vorbehalt ge-genüber der allgemeinen Tarifvorschrift des § 32a EStG: Diese kommt nur „vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c“ EStG zur Anwendung (§ 32a Abs. 1 Satz 2 EStG). Der Vorbehalt aus § 32b EStG ist allerdings in einem Katalog in § 32b Abs. 1 EStG ab-schließend abgegrenzt. Eine Ausweitung über den Katalog hinaus auf weitere steuerfreie Einkünfte – insbesondere aus dem Katalog des § 3 EStG – lehnt der BFH in ständiger Rechtsprechung ab (X R 29/22).

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Erhalt von Verlustvorträgen bei Sanierungen: Finanzverwaltung konkretisiert Sanierungsklausel

Beratungspraxis Unternehmenssteuern

Nach einer bereits im Vorjahr veröffentlichen Entwurfsfassung vom 24.03.2025 hat sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nunmehr mit Schreiben vom 29.04.2026 verbind-lich zur Anwendung der Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG geäußert.

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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Wassernutzungsentgelten

BFH zur Hinzurechnung von Wassernutzungsentgelten

Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen wirken sich unmittelbar auf die Höhe der Gewerbesteuer aus. In der Praxis wirft insbesondere die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f) des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) bei öffentlich rechtlichen Nutzungsbefugnissen regelmäßig Abgrenzungsfragen auf. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen Zahlungen als Aufwendungen für die Überlassung von Rechten im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind – und wann lediglich eine Erlaubnis ohne eigenständigen Vermögenswert vorliegt.

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Geplante Reform der Selbstanzeige im Steuerstrafrecht

Steuerstrafrecht | Gesetzesreform

Die geplante Einschränkung der strafbefreienden Selbstanzeige gemäß § 371 der Abgabenordnung (AO) markiert einen grundlegenden Wandel im Steuerstrafrecht. Nicht nur Privatpersonen, auch Unternehmen könnten damit ein zentrales Instrument verlieren, um steuerliche Risiken durch vollständige Offenlegung zu bereinigen. Künftig soll die Selbstanzeige – abhängig vom Hinterziehungsbetrag – nicht mehr zur Straffreiheit führen, sondern lediglich strafmildernd wirken. Der Reformansatz erhöht den Druck auf Unternehmen erheblich und verstärkt den Bedarf nach frühzeitiger, verlässlicher Risikoidentifikation sowie nach einer Neuausrichtung von Steuer und Verteidigungsstrategien.

Katharina Lehner
Wiebke Werner
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BFH-Urteil: Abgrenzung zwischen Veräußerung nach § 17 EStG und Arbeitslohn nach § 19 EStG

BFH Insight - wöchentlich. relevant. präzise.

Die Abgrenzung der sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG hat in verschiedenen Kontexten Bedeutung, etwa bei der Frage des Steuersatzes (§ 32a EStG vs § 32d EStG). Auf Seiten des Steuerpflichtigen ist bei der Unterscheidung zwischen § 17 EStG – Einkünften aus Gewerbebetrieb – und § 19 EStG – Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit hingegen die Bemessungsgrundlage aufgrund des Teileinkünfteverfahrens unterschiedlich. Auf Seiten des Arbeitgebers besteht nur bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Verpflichtung zum Einbehalt von Lohnsteuer (§§ 38 ff. EStG). Zu dieser Unterscheidung hat der BFH nun erneut entschieden (IX R 1/25).

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Aktuelle Presseinformationen

Grant Thornton in Deutschland tritt dem Stifterrat der Stiftung Lesen bei

Mai 2026

Die Stiftung Lesen gewinnt mit der Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ein neues Mitglied in ihrem Stifterrat. Seit 2025 setzt sich das Unternehmen für die Leseförderung ein und engagiert sich nun mit der Stiftung Lesen langfristig für das Gesellschaftsthema. Damit wächst das Netzwerk der Stiftung um einen starken Partner, der wirtschaftliche Erfahrung, gesellschaftliche Verantwortung und konkrete Unterstützung für bessere Bildungschancen zusammenbringt.

Neuzugang im Geschäftsbereich Advisory: Steffen Kahlefendt wechselt von Forvis Mazars zu Grant Thornton

April 2026

Neuzugang im Geschäftsbereich Advisory: Steffen Kahlefendt wechselt von Forvis Mazars zu Grant Thornton

Grant Thornton steigert Jahresumsatz im Geschäftsjahr 2024/25 auf 264 Mio. Euro

März 2026

Die Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft Grant Thornton in Deutschland beendet das Geschäftsjahr 2024/25 zum 30. September 2025 mit einem Konzernumsatz von 264 Mio. Euro (plus 6 Prozent gegenüber Vorjahr).