BFH präzisiert Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung bei gemeinnützigen Körperschaften
Bei Veranlagungen und Betriebsprüfungen gemeinnütziger Körperschaften steht häufig die tatsächliche Geschäftsführung im Mittelpunkt. Mindestens ebenso wichtig ist jedoch die formelle Grundlage der Gemeinnützigkeit: die Erfüllung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60 AO. Fehler in der Satzung können die Anerkennung der Gemeinnützigkeit gefährden und führen regelmäßig zu Rechtsstreitigkeiten. Mit zwei Entscheidungen vom 20. November 2025 hat der Bundesfinanzhof (BFH) wichtige Klarstellungen zur Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids nach § 60a AO sowie zu den Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung vorgenommen.