BFH-Urteil: Verlustberücksichtigung bei den sonstigen Einkünften des § 22 EStG
BFH Insight - wöchentlich. relevant. präzise.Verluste bei der Einkommensteuer werden durch Verlustausgleich – innerhalb des Veran-lagungszeitraums – und Verlustabzug – über die Grenzen des Veranlagungszeitraums hinaus – behandelt. Eine vollständige Versagung der Verlustberücksichtigung stößt verfas-sungsrechtlich an Grenzen (BVerfG v. 30.9.1998 – 2 BvR 1818–91, DStR 1998, 1743). Eine „bloße Schedulisierung“, also eine Verminderung der Ausgleichs- und Abzugsfähig-keit, ist hingegen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungs-rechtlich zulässig. Von dieser Option macht der Gesetzgeber mithin häufig Gebrauch: So auch bei den Einkünften aus „sonstigen Leistungen“ des § 22 Nr. 3 EStG, die einen beson-ders engen Verlustverrechnungskreis aufweisen (§ 22 Nr. 3 Satz 3, 4 EStG). Zu diesem hat der BFH nun erneut entschieden (IX R 18/23).