BFH-Urteil: Überhöhter Kaufpreis - Grunderwerbsteuer neben Schenkungsteuer und vGA
Zahlt eine GmbH einer dem Gesellschafter nahestehenden Person für ein Grundstück einen überhöhten Kaufpreis, bemisst sich die Grunderwerbsteuer nach dem vollen Kaufpreis (§ 8 Abs. 1 GrEStG) – auch wenn der Mehrpreis als verdeckte Gewinnausschüttung zugleich Schenkungsteuer auslöst. Eine Änderung des Grunderwerbsteuerbescheids wegen widerstreitender Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 1 Satz 1 AO scheidet aus, weil das Ausschließlichkeitsverhältnis beider Steuern nur Grundstücksschenkungen im Sinne des § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG erfasst. Die Entscheidung bestätigt: § 174 AO ist kein allgemeines Instrument zur Durchbrechung der Bestandskraft (BFH v. 29.07.2026 – II R 11/24).