BVV Pflicht 2027: Sind Sie als Arbeitgeber bereit?
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 20. Oktober 2026 auf das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 11. Dezember 2025 (IV R 17/23, DStR 2026, 395) reagiert: Bei teilentgeltlichen Übertragungen von Einzelwirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) entsteht in allen offenen Fällen ein Gewinn nur noch, soweit das Entgelt den Buchwert übersteigt. Die Finanzverwaltung verwirft die „strenge Trennungstheorie“ und hebt ihren Nichtanwendungserlass aus dem Jahr 2013 auf. Der Beitrag zeigt, was sich ändert, wo das Schreiben über das Urteil hinausgeht, warum Verlustfälle zur Falle werden können und für wen sich der Antrag auf Anwendung der alten Rechtslage lohnt.
Die Erbschaftsteuer steht erneut auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand. Am 12. und 13. Oktober 2026 verhandelte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in zwei Verfahren über zentrale Fragen des geltenden Erbschaftsteuerrechts. Die offiziellen Verhandlungstermine und Aktenzeichen lauten 12. Oktober 2026 für 1 BvF 1/23 und 13. Oktober 2026 für 1 BvR 804/22.
Wird bei einer GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) angesetzt, kann nach § 32a Abs. 1 KStG auch ein bestandskräftiger Steuerbescheid des Gesellschafters geändert werden. Der BFH legt die Vorschrift weit aus: Sie erfasst nicht nur den Kapitalertrag aus der vGA, sondern auch mittelbare Folgen – etwa eine verdeckte Einlage in eine Schwestergesellschaft, die als nachträgliche Anschaffungskosten einen Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG erhöht. Materiell zieht der BFH aber klare Grenzen: Die verdeckte Einlage ist nur mit dem Teilwert der Forderung anzusetzen (BFH v. 08.09.2026 – IX R 16/25).
Grundstücksunternehmen dürfen neben ihrem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten, ohne die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu gefährden. Dazu können auch die Gründung einer GmbH und das Halten ihrer Anteile gehören. Wird die GmbH jedoch für andere gegründet, also mit dem Ziel, die Anteile alsbald weiter zu übertragen, fehlt es an einer Fruchtziehung aus eigenem Kapitalvermögen. Das gilt auch, wenn die Anteile planmäßig an die eigenen Gesellschafter oder ihnen nahestehende Personen gehen. Eine für Dritte erkennbare Marktbeteiligung verlangt der BFH nicht (BFH v. 18.06.2026 – III R 29/23).
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