Mindestbesteuerung: BFH konkretisiert Billigkeit nach § 163 AO
BFH Insight - wöchentlich. relevant. präzise.Die ertragsteuerliche Mindestbesteuerung (§ 10d Abs. 2 EStG; § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG; § 10a GewStG) begrenzt in vielen Fällen den unmittelbaren Abzug von Verlustvorträgen. Bei einem endgültigen Wegfall von Verlustvorträgen kann es zu sogenannten „Definitiveffekten“ kommen. Das BVerfG hat die Regelungen mit Beschluss vom 23.07.2025 (2 BvL 19/14, DStR 2025, 2000) zwar für verfassungsgemäß erklärt, dabei aber ausdrücklich auf die Billigkeitsinstrumente der §§ 163, 227 AO verwiesen. Der I. Senat des BFH hat diesen Hinweis jetzt aufgegriffen und die Voraussetzungen einer Billigkeitsmaßnahme bei bilanziellen Umkehreffekten konkretisiert (I R 20/25, vormals I R 59/12).