BFH-Urteil: Verfahrensrechtliches Vorgehen bei atypisch stiller Gesellschaft
BFH Insight - wöchentlich. relevant. präzise.Das Handelsrecht kennt nur die stille Gesellschaft der §§ 230 ff. HGB. Sie ist eine Innengesellschaft ohne ihr als solche zustehendes Vermögen. Im Ertragsteuerrecht stellt sie dem Grunde nach eine „vollwertige“ Mitunternehmerschaft dar, wenn die stille Gesellschaft an einem Gewerbebetrieb begründet worden ist oder die Bedingungen der fiktiven Gewerblichkeiten des § 15 Abs. 3 EStG vorliegen (EStH 15.8 Abs. 6, „Atypisch stille Gesellschaft“). Auch das Verfahrensrecht ist herausfordernd, gerade wenn die atypisch stille Gesellschaft an einer Personengesellschaft begründet worden ist. Hierzu hat der I. Senat des BFH jetzt entschieden (I R 13/25, zuvor I R 4/13).