Inflation
Risiken hinsichtlich der Fremdüblichkeit Ihrer Verrechnungspreise
Die Verrechnungspreise für die Liefer- und Leistungsbeziehungen zwischen Konzerngesellschaften unterliegen dem Fremdvergleichsgrundsatz. Nur so werden sie steuerlich akzeptiert. Das heißt, die Verrechnungspreise müssen Preisen entsprechen, die auch fremde Dritte in vergleichbaren Situationen vereinbart hätten.