Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung dauerhaft defizitärer Einrichtungen steht ein Wandel bevor. Mit dem neuen BMF-Schreiben vom 20. Januar 2026 werden die Anforderungen an Entgeltlichkeit, wirtschaftliche Tätigkeit und damit auch an den Vorsteuerabzug dauerdefizitärer Betriebe erheblich verschärft. Einrichtungen müssen künftig strengere Prüfmechanismen erfüllen, insbesondere hinsichtlich Kostendeckungsquote und Zuschussverknüpfung. Die neue Rechtslage setzt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des Bundesfinanzhofes (BFH) um. Diese zwingt juristische Personen des öffentlichen Rechts (Gemeinden, Städte, Kommunen, …) und ihre privatrechtlichen Beteiligungen (wie z.B. die Stadtwerke) in privatrechtlicher Rechtsform, dazu, ihre Strukturen und Finanzierungsmodelle zu prüfen und neu auszurichten. Das Schreiben ist in seinem Anwendungsbereich jedoch nicht auf den öffentlichen Sektor beschränkt und gilt auch für andere private Betreiber außerhalb des zweiten Sektors.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 10. Oktober 2025 das lang erwartete Schreiben zur klimaneutralen Ausgestaltung des steuerlichen Querverbunds zwischen Schwimmbädern und Energieversorgungsbetrieben veröffentlicht. Damit schafft das BMF erstmals klare Rahmenbedingungen und Planungssicherheit für kommunale Betreiber, die auf nachhaltige Energie setzen.
Schwimmbäder und ein reibungslos funktionierender öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) sind zentrale Bausteine für die Lebensqualität und Attraktivität jeder Kommune. Es galt lange als selbstverständlich, dass das örtliche Stadtwerk einen wesentlichen Beitrag zur Finanzierung dieser Einrichtungen leistet. Doch dieses eingespielte Modell steht heute vor nie dagewesenen Herausforderungen.
Das BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2021 verändert die steuerliche Behandlung der Verpachtung kommunaler Dauerverlustbetriebe wie Schwimmbäder oder dem ÖPNV. Ab 2027 gilt eine strengere Sichtweise auf die Entgeltlichkeit – mit weitreichenden Folgen auch für den steuerlichen Querverbund. Kommunen sollten bestehende Pachtverhältnisse jetzt sorgfältig prüfen.
Der BFH klärt die Anforderungen an das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen in Fällen des Durchgangserwerbs unter Beteiligung einer Stadt durch unionrechtskonforme Auslegung des §1 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Das Urteil ist für Kommunen interessant, insbesondere, wenn sie mit Netzübernahmen und Versorgerwechseln befasst sind.
Am 29. August 2024 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Innenumsätze innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft auch dann nicht steuerbar sind, wenn sie entgeltlich an den hoheitlichen Bereich des Organträgers erbracht werden. Auch eine Entnahmebesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG entfällt in diesen Fällen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) erklärt die Ausführungen im insoweit maßgeblichen BMF-Schreiben aus dem Jahr 2009 zur Kettenzusammenfassung für nicht mit dem Körperschaftsteuergesetz (KStG) vereinbar. Betroffen sind Stadtwerke und Kommunen, die Schwimmbäder betreiben und die Verluste des Schwimmbads mit Gewinnen von Versorgungsbetrieben im Rahmen des steuerlichen Querverbunds verrechnen.
Nach dem Entwurf eines BMF-Schreibens vom 7. Oktober 2024 sollen neben Blockheizkraftwerken auch Wärmepumpen, hybride Photovoltaikanlagen oder Fernwärmenetze geeignet sein, die Voraussetzungen für den steuerlichen Querverbund herzustellen.