Aussetzungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat, also 6 Prozent pro Jahr, könnten (schon) für Verzinsungszeiträume von 2014 bis 2018 verfassungswidrig sein. Zu diesem Ergebnis kommt das Finanzgericht (FG) Münster in seinem Beschluss vom 3. Juni 2026 (Az. 9 V 583/26) und gewährt insoweit die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der betroffenen Zinsbescheide. Für Zeiträume von 2019 bis April 2021 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) bereits in einem anderen Verfahren ernstliche Zweifel an der Verfassungskonformität der AdV-Zinsen geäußert (Beschluss vom 24. Oktober 2024, Az. VI B 35/24).
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Finanzgericht Münster: Verfassungsrechtliche Zweifel an Aussetzungszinsen für die Jahre 2014 bis 2018
Steuerrecht | Aussetzungszinsen
BFH-Urteil zu § 8c KStG: Verlustrücktrag trotz Change of Control
Corporate Tax | Verlustabzug | BFH-Rechtsprechung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16. Juli 2025 (Az. I R 1/23) eine praxisrelevante Entscheidung zur Verlustnutzung bei unterjährigem Change of Control getroffen. Besonders wichtig: Ein Verlustrücktrag nach § 10d EStG bleibt auch dann möglich, wenn im selben Jahr ein schädlicher Beteiligungserwerb nach § 8c KStG erfolgt ist. Das Urteil schafft neue Handlungsspielräume für Umstrukturierungen und Anteilsübertragungen.