„Look-through“ oder „opaque entity“ – diese Frage stellt sich in vielen steuerlichen Kontexten, etwa bei „real-estate-rich“-Gesellschaften. Auch im Investmentsteuerrecht ist sie entscheidend: Die Bestimmung der Immobilienquote beeinflusst unmittelbar die Teilfreistellungen nach § 20 des Investmentsteuergesetzes (InvStG). Gerade bei mehrstufigen Fondsstrukturen ist die Berechnung umstritten. Das Finanzgericht (FG) Hessen (Beschluss vom 24.6.2025 – 4 K 382/24) hat hierzu jüngst Stellung bezogen und widerspricht der Verwaltungsauffassung – mit praktischer Relevanz für Anleger und Fonds.
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Bereits in der Vergangenheit hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Anwendung der erweiterten Grundstückskürzung bei Vermietungen zwischen zwei Organgesellschaften versagt. Das soll nach dem jüngsten BFH-Urteil vom 11.07.2024 (III R 41/22) auch dann gelten, wenn die pachtende Organgesellschaft die Grundstücke an Dritte weitervermietet. Damit kann es im Weitervermietungsmodell innerhalb eines Organkreises zu steuerlichen Mehrbelastungen kommen.
Die Finanzverwaltung hat mit Datum vom 16. Oktober 2023 neue Ländererlasse zur Zurechnung von Grundstücken bei „share deals“ veröffentlicht. Infos hier! Grant Thornton
Das Jahressteuergesetz sieht vor, dass Grunderwerbsteuer bei Share Deals künftig doppelt anfallen kann, wenn Signing und Closing jeweils nicht innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Finanzamt angezeigt werden.
Am 13. Oktober 2022 wird die Finanzministerkonferenz tagen. Dann wird sich entscheiden, ob Steuerzahlern eine Verlängerung der Frist für die Abgabe der Bewertungserklärungen zur neuen Grundsteuer eingeräumt wird.