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Umsatzsteuer aktuell

EuGH nimmt zu Mehrwertsteuergruppen Stellung

In seinem Urteil vom 11. März 2021 (Rechtssache Danske Bank) führt der Europäische Gerichtshof (EuGH) seine Rechtsprechung fort und bestätigt, dass es in Ausnahmefällen zu einem steuerbaren Leistungsaustausch zwischen Stammhaus und fester Niederlassung kommen kann. Dies gilt zumindest dann, wenn Niederlassungen in unterschiedlichen Ländern vorliegen und mindestens eine dieser Niederlassungen Teil einer umsatzsteuerlichen Organschaft (Mehrwertsteuergruppe) ist.

Zusammenfassend lässt sich Folgendes festhalten:

  • Stammhaus und feste Niederlassung sind regelmäßig über den „Grundsatz der Unternehmenseinheit“ verbunden. Dieser gilt auch grenzüberschreitend und führt dazu, dass innerhalb eines Unternehmens (mit Ausnahme des innergemeinschaftlichen Verbringens) lediglich nicht steuerbare Innenumsätze ausgetauscht werden.
  • Sofern einzelne Mitgliedstaaten Regelungen zu Mehrwertsteuergruppen implementiert haben, werden auch innerhalb solcher Gruppen sämtliche Leistungen als nicht umsatzsteuerbare Transaktionen behandelt. Die Wirkungen der Mehrwertsteuergruppe sind dabei jedoch stets auf die inländischen Unternehmensteile beschränkt.
  • Kommt es nun in grenzüberschreitenden Fällen zwischen einem Unternehmensteil, der in einem Mitgliedstaat Teil einer Mehrwertsteuergruppe ist, und einem in einem anderen Land belegenen Unternehmensteil zu einem Leistungsaustausch, ist fraglich, ob dieser Leistungsaustausch steuerbar ist oder als Innentransaktion zu bewerten ist.
  • Der EuGH hat nun erneut – wie bereits in seinem Urteil in der Rechtssache Skandia America aus dem Jahre 2014 – bestätigt, dass der Territorialität der Mehrwertsteuergruppenregelung insoweit Vorrang vor dem Grundsatz der Unternehmenseinheit einzuräumen ist. Als Konsequenz sind derartige Leistungen aus Sicht des EuGH steuerbar.
  • Dies gilt sowohl im Verhältnis Drittland-EU als auch im Verhältnis zwischen zwei EU-Mitgliedstaaten.

Praxishinweis

Die Rechtsprechung des EuGH widerspricht insoweit dem bisherigen deutschen Verständnis des Grundsatzes der Unternehmenseinheit ebenso wie dem Verständnis der Organschaft. Da in den hier relevanten grenzüberschreitenden Konstellationen jedoch stets auch das Recht eines anderen Mitgliedstaats zu berücksichtigen ist, ist in der Praxis die Umsetzung dieser Rechtsprechung in dem jeweiligen Staat zu prüfen. Wirtschaftliche Auswirkungen können sich insbesondere dann ergeben, wenn der Leistungsempfänger nicht vollständig zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

 

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