Für wen und ab wann gelten die Neuerungen? Welche Sanktionen drohen? Wir informieren Sie über Hintergründe, Pflichten und geben Handlungsempfehlungen.

Hintergrund

Als Reaktion auf BEPS-Aktionspunkt 13, der als Country-by-Country Reporting der OECD umgesetzt wurde, veröffentlichte die Europäische Kommission im April 2016 einen EU-Richtlinienentwurf für einen öffentlichen länderspezifischen Ertragsteuerinformationsbericht („pCbCR Richtline“). Erst im Juni 2021 wurde die pCbCR Richtlinie im EU-Amtsblatt veröffentlicht und trat am 21. Dezember 2021 in Kraft. Die EU-Mitgliedstaaten hatten bis zum 22. Juni 2023 Zeit, die pCbCR Richtlinie in nationales Recht umzusetzen und mögliche Wahlrechte auszuüben. Die nationale Umsetzung in Deutschland erfolgte mit Umsetzungsgesetz vom 19. Juni 2023.

Welche Unternehmen müssen ein EU Public CbCR erstellen?

Die Offenlegungspflicht gilt im Wesentlichen für

  • internationale Konzerne mit Konzernspitze im Inland, und
  • internationale Konzerne mit Konzernspitze im Drittland und Tochterunternehmen im Inland,

sofern der (konsolidierte) Konzernumsatz in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren 750 Millionen Euro übersteigt.

Welche Informationen hat ein EU Public CbCR zu enthalten?

In den Ertragsteuerinformationsbericht sind folgende Angaben aufzunehmen:

  • der Name des Unternehmens,
  • die Art der Geschäftstätigkeiten,
  • die Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  • die Erträge,
  • das Ergebnis vor Steuern,
  • die für den Berichtszeitraum zu zahlende und die im Berichtszeitraum gezahlte Ertragsteuer, sowie
  • die nicht ausgeschütteten Gewinne.

Die oben genannten Informationen sind je (EU-)Land vorzunehmen. Ebenfalls sind die genannten Informationen für die Geschäftsaktivitäten in Staaten vorzunehmen, die auf der EU-Black-List nicht kooperativer Länder verzeichnet sind.

Der Ertragsteuerinformationsbericht ist an die das Unternehmensregister führende Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übersenden. Außerdem ist eine Veröffentlichung im Internet vorgeschrieben. Die Frist für die Offenlegung beträgt zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag des betreffenden Geschäftsjahres.

Anwendungsbereich und Besonderheiten des EU Public Country-by-Country Reporting in Deutschland

Durch das Umsetzungsgesetz vom 19. Juni 2023 wurden die Regelungen zum EU Public CbCR, wie Pflichten zur Erstellung und zur Offenlegung, Vorgaben zu Inhalt und Form und Sanktionsvorschriften national in den §§ 342 bis 342o des HGB verankert.

Nach Maßgabe des Umsetzungsgesetzes gilt die Pflicht zur Ertragsteuerinformationsberichterstattung in Deutschland für alle nach dem 21. Juni 2024 beginnenden Geschäftsjahre. Bei einem kalenderjahrgleichen Geschäftsjahr ist damit erstmals für das zum 31. Dezember 2025 endende Geschäftsjahr ein Bericht zu veröffentlichen.

Der nationale Anwendungsbereich des EU Public CbCR deckt sich mit dem der EU pCbCR Richtlinie. Dem EU Public CbCR unterliegen nur Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften.

Für die Praxis relevant ist das in § 342h Absatz 4 HGB aufgenommene Wahlrecht, wonach das EU Public CbCR aus dem OECD CbCR (§ 138a AO) abgeleitet werden kann. Für Drittstaaten, die nicht auf der sogenannten EU-Blacklist nicht kooperativer Steuerhoheitsgebiete oder zwei Jahre in Folge auf der sogenannten Greylist gelistet werden, dürfen die Angaben auch aggregiert dargestellt werden. Die Informationen können nach konkreten Vorgaben ermittelt oder alternativ – zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands – nach den steuerlichen Vorgaben des § 138a AO ermittelten Daten verwendet werden.

Für sensible Daten und solche, die bei ihrer Offenlegung zu Nachteilen führen würden, kann unter Vorbehalt einer Begründung und jährlichen Prüfung ein Aufschub der Offenlegung im EU Public CbCR um bis zu vier Jahre erfolgen (§ 342k HGB). Weggelassene Angaben sind jedoch spätestens in den Bericht aufzunehmen, der für das vierte Wirtschaftsjahr nach dem Berichtszeitraum erstellt wird.

Bei Nichtbeachtung der Berichtserstattungspflicht werden Buß- und Ordnungsgelder bis zu 250.000 Euro (§§ 342o, 342p HGB) erhoben.

Eine Prüfung der Beachtung der Berichtserstattungspflicht hat künftig zusätzlich im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu erfolgen (§ 317 Absatz 3b HGB, § 322 Absatz 1 HGB).

Ausblick und Handlungsempfehlung

Die Einführung des EU Public CbCR führt zu einer weiteren Veröffentlichungspflicht für EU-Unternehmen beziehungsweise für EU-Tochtergesellschaften von internationalen Konzernen und dürfte damit im Vergleich zu anderen Wirtschaftsräumen weitere Standortnachteile mit sich bringen. Wir empfehlen daher insbesondere, die Möglichkeit des Aufschubs der Veröffentlichung um bis zu vier Jahre für „sensible Daten“ zu prüfen.