§ 8b KStG ist eine grundlegende Norm des Körperschaftsteuergesetzes. Sie soll das Teilein-künfteverfahren konsequent umsetzen, wonach bei Ausschüttungen oder Veräußerungsge-winnen innerhalb von Gruppen von Kapitalgesellschaften zunächst keine körperschaftsteuerli-che Belastung eintreten soll, sondern erst bei Ausschüttung an eine natürliche Person als An-teilseigner. Verluste aus Anteilen sind korrespondierend nicht abziehbar (§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG). Durch § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG wird dieses Prinzip bei wesentlich Beteiligten auch auf Verluste aus Darlehensforderungen ausgedehnt. Den Anwendungsbereich hat der I. Senat des BFH nun erneut eingeschränkt (I R 11/24).
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Der BFH hat zur Bewertung lebenslänglicher Leistungen unter § 14 BewG entschieden. Diese beruhen auf einem Zinssatz von 5,5 %, wogegen der BFH keine verfassungsrechtlichen Bedenken hat. Die Bemessung des Zinssatzes muss seiner Auffassung nach längere Zeiträume als bei anderen steuerlichen Regelungen abdecken.
Die richtige Verzahnung von Zoll- und Umsatzsteuerprozessen ist für international agierende Unternehmen entscheidend. Gut abgestimmte Prozesse sind wesentlich für die korrekte Abbildung von Zöllen und Umsatzsteuer im internationalen Warenverkehr, sichern Effizienz und vermeiden Fehler.
Doppelstöckige Personengesellschaften bereiten im Ertragsteuerrecht seit Langem Probleme. Trotz ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit stellen sie keinen „einheitlichen“ Rechtsträ-ger dar, denn „eine allgemeine Konzernbesteuerung ist dem Einkommensteuerrecht fremd“ (BFH v. 27.9.2023 – IV R 8/21, BStBl. II 2024, 110, Rz. 37). Grundlegend bleibt die Entschei-dung des Großen Senats des BFH aus dem Jahr 1991 (BFH v. 25.2.1991 – GrS 7/89, BStBl. II 1991, 691), wonach in einer doppel- oder mehrstöckigen Personengesellschaft die Gesell-schafter der Oberpersonengesellschaft nicht (auch) Mitunternehmer der Unterpersonengesell-schaft sind. Der „Durchgriff“ durch die Obergesellschaft ist demnach ausgeschlossen. Aber auch das Verfahrensrecht bei der doppelstöckigen Personengesellschaft hat seine Tücken (I B 38/24).
Neue Regeln zur Stromsteuerbefreiung ab 2026: Änderungen bei Anträgen, Anlagenbegriff und Pflichten für Betreiber von PV-, Wind- und KWK-Anlagen. Was betroffene Unternehmen jetzt über die Reform wissen müssen.
Die globale Steuerlandschaft befindet sich nicht nur im Wandel – sie verändert sich strukturell und dauerhaft. Unternehmen können darauf nicht mehr nur reagieren, sondern müssen ihre Steuerfunktion strategisch und proaktiv neu ausrichten.
Der Progressionsvorbehalt des § 32b EStG für steuerfreie Einkünfte ist ein Vorbehalt ge-genüber der allgemeinen Tarifvorschrift des § 32a EStG: Diese kommt nur „vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c“ EStG zur Anwendung (§ 32a Abs. 1 Satz 2 EStG). Der Vorbehalt aus § 32b EStG ist allerdings in einem Katalog in § 32b Abs. 1 EStG ab-schließend abgegrenzt. Eine Ausweitung über den Katalog hinaus auf weitere steuerfreie Einkünfte – insbesondere aus dem Katalog des § 3 EStG – lehnt der BFH in ständiger Rechtsprechung ab (X R 29/22).
Nach einer bereits im Vorjahr veröffentlichen Entwurfsfassung vom 24.03.2025 hat sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nunmehr mit Schreiben vom 29.04.2026 verbind-lich zur Anwendung der Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG geäußert.
Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen wirken sich unmittelbar auf die Höhe der Gewerbesteuer aus. In der Praxis wirft insbesondere die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f) des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) bei öffentlich rechtlichen Nutzungsbefugnissen regelmäßig Abgrenzungsfragen auf. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen Zahlungen als Aufwendungen für die Überlassung von Rechten im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind – und wann lediglich eine Erlaubnis ohne eigenständigen Vermögenswert vorliegt.
Die geplante Einschränkung der strafbefreienden Selbstanzeige gemäß § 371 der Abgabenordnung (AO) markiert einen grundlegenden Wandel im Steuerstrafrecht. Nicht nur Privatpersonen, auch Unternehmen könnten damit ein zentrales Instrument verlieren, um steuerliche Risiken durch vollständige Offenlegung zu bereinigen. Künftig soll die Selbstanzeige – abhängig vom Hinterziehungsbetrag – nicht mehr zur Straffreiheit führen, sondern lediglich strafmildernd wirken. Der Reformansatz erhöht den Druck auf Unternehmen erheblich und verstärkt den Bedarf nach frühzeitiger, verlässlicher Risikoidentifikation sowie nach einer Neuausrichtung von Steuer und Verteidigungsstrategien.
Die Abgrenzung der sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG hat in verschiedenen Kontexten Bedeutung, etwa bei der Frage des Steuersatzes (§ 32a EStG vs § 32d EStG). Auf Seiten des Steuerpflichtigen ist bei der Unterscheidung zwischen § 17 EStG – Einkünften aus Gewerbebetrieb – und § 19 EStG – Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit hingegen die Bemessungsgrundlage aufgrund des Teileinkünfteverfahrens unterschiedlich. Auf Seiten des Arbeitgebers besteht nur bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Verpflichtung zum Einbehalt von Lohnsteuer (§§ 38 ff. EStG). Zu dieser Unterscheidung hat der BFH nun erneut entschieden (IX R 1/25).
Verluste bei der Einkommensteuer werden durch Verlustausgleich – innerhalb des Veran-lagungszeitraums – und Verlustabzug – über die Grenzen des Veranlagungszeitraums hinaus – behandelt. Eine vollständige Versagung der Verlustberücksichtigung stößt verfas-sungsrechtlich an Grenzen (BVerfG v. 30.9.1998 – 2 BvR 1818–91, DStR 1998, 1743). Eine „bloße Schedulisierung“, also eine Verminderung der Ausgleichs- und Abzugsfähig-keit, ist hingegen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungs-rechtlich zulässig. Von dieser Option macht der Gesetzgeber mithin häufig Gebrauch: So auch bei den Einkünften aus „sonstigen Leistungen“ des § 22 Nr. 3 EStG, die einen beson-ders engen Verlustverrechnungskreis aufweisen (§ 22 Nr. 3 Satz 3, 4 EStG). Zu diesem hat der BFH nun erneut entschieden (IX R 18/23).