Aussetzungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat, also 6 Prozent pro Jahr, könnten (schon) für Verzinsungszeiträume von 2014 bis 2018 verfassungswidrig sein. Zu diesem Ergebnis kommt das Finanzgericht (FG) Münster in seinem Beschluss vom 3. Juni 2026 (Az. 9 V 583/26) und gewährt insoweit die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der betroffenen Zinsbescheide. Für Zeiträume von 2019 bis April 2021 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) bereits in einem anderen Verfahren ernstliche Zweifel an der Verfassungskonformität der AdV-Zinsen geäußert (Beschluss vom 24. Oktober 2024, Az. VI B 35/24).
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Die Bundesregierung plant die Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige und verschärft zugleich die Sanktionen bei Steuerhinterziehung. Für Unternehmen und Geschäftsführer steigt damit das steuerstrafrechtliche Risiko erheblich. Warum ein Tax Compliance Management System (Tax CMS) künftig zum entscheidenden Schutzinstrument werden könnte.
Bei Umwandlungen von Kapitalgesellschaften auf Personengesellschaften – etwa durch Verschmelzung (§ 2 UmwG) oder im Wege des Formwechsels (§ 190 UmwG) – werden verschiedene „Gewinne“ im Umwandlungssteuergesetz ausgelöst. Der „Übertragungsgewinn“ lässt sich durch Antragstellung (§ 3 Abs. 2 UmwStG) in vielen Fällen mildern oder ganz vermeiden – der „Übernahmegewinn“ bzw. „Übernahmeverlust“ (§ 4 Abs. 4 UmwStG) hingegen nicht. Bei einem Übernahmeverlust ist gewerbesteuerlich gar keine Berücksichtigung möglich (§ 18 Abs. 2 Satz 1 UmwStG), einkommensteuerlich hingegen eingeschränkt (§ 4 Abs. 6 UmwStG). Hierzu hat der IV. Senat des BFH nun erneut entschieden (IV R 3/23).
Bonuszahlungen im Zentralregulierungsgeschäft werfen umsatzsteuerlich komplexe Abgrenzungsfragen auf. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Oktober 2024 (XI R 6/22) hat das Finanzgericht (FG) Münster im zweiten Rechtsgang entschieden, dass weitergeleitete Gruppenboni an die Anschlusskunden durch den Zentralregulierer im konkreten Streitfall weder eine Entgeltminderung noch ein Entgelt für eine eigenständige Leistung darstellen. Im Ergebnis liegt kein umsatzsteuerbarer Vorgang vor. Für Unternehmen mit Einkaufs- und Zentralregulierungsstrukturen ist die Entscheidung praxisrelevant, weil sie die Bedeutung der konkreten Leistungsbeziehungen und Vertragsgrundlagen betont.
Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht”, sagt § 89 Abs. 2 Satz 1 AO. Steuerpflichtige, die z.B. eine Umstrukturierung planen und noch vor ihrer Umsetzung stehen, können dadurch Rechtssicherheit bezüglich der Folgen im Verhältnis zur Finanzbehörde erlangen. Zur Gebührenpflicht der verbindlichen Auskunft bei komplexen Sachverhalten hat der BFH jetzt erneut Stellung bezogen (II R 38/23).
Grenzgängerregelungen finden sich in einigen deutschen Doppelbesteuerungsabkommen mit den Nachbar-Staaten, insbesondere mit Frankreich, Österreich und der Schweiz. Andere DBA mit derartigen Staaten sind nicht mit einer solchen Regelung ausgestattet. Die Grenzgängerregelungen führen zu von den sonst üblichen Regelungen des Art. 15 OECD-MA 2025/Art. 14 Deutsche Verhandlungsgrundlage 2026 zur „unselbständigen Arbeit“ abweichenden Besteuerungsergebnissen. Der BFH hat jetzt erneut zur Grenzgängerregelung im DBA Schweiz entschieden (VI R 31/24).
Die Versicherungsteuer führt in der öffentlichen Wahrnehmung ein Schattendasein – zu Unrecht. Mit einem Regelsteuersatz von 19 % stellt sie für Versicherer und Versicherungsnehmer einen erheblichen, regelmäßig nicht abziehbaren Kostenfaktor dar. Umso mehr Aufmerksamkeit verdient der 9. Juli 2026: An diesem Tag hat der V. Senat des Bundesfinanzhofs gleich drei versicherungsteuerrechtliche Verfahren mündlich verhandelt – im Zentrum stehen die Verkaufsaufschläge bei Gruppenversicherungen.
Ertragsteuern werden sowohl im rein nationalen als auch im grenzüberschreitenden Kontext häufig durch Abzugssteuern erhoben. Der Einbehalt von Kapitalertragsteuer (§§ 43 ff. EStG) ist (auch) gegenüber unbeschränkt Steuerpflichtigen in vielen Fällen abgeltend (§ 43 Abs. 5 Satz 1 EStG). Bei der Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 4 EStG; § 2 AStG; § 2 KStG) ergeben sich zudem häufig durch die „Abgeltungswirkung“ derartiger Abzugssteuern keine Möglichkeiten zur Veranlagung (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG; § 32 Abs. 1 KStG). Eine Möglichkeit zur Erstattung zuviel geleisteter Abzugssteuern ist gerade für beschränkt Steuerpflichtige essentiell. Die Option, hierbei statt der Anfechtung der zugrundeliegenden Anmeldung nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. analog (heute: § 50c Abs. 3 Satz 1 EStG) eine Erstattung zu erreichen, ist jetzt durch den VI. Senat – in Abkehr von ständiger Rechtsprechung – verneint worden (VI R 12/24). Der VI. Senat sieht allerdings eine Übergangsregelung vor.
Die Grunderwerbsteuer hat zuletzt durch signifikante Änderungen im Bereich der Absätze 2a-3a des § 1 GrEStG für Aufmerksamkeit gesorgt. Daneben hat sich der EuGH in der Rechtssache „Nova Iberomoldes“ zu Wort gemeldet und die Erhebung der Grunderwerbsteuer bei Umstrukturierungen in Frage gestellt. Zudem hat die Finanzverwaltung durch zahlreiche sehr umfangreiche Erlasse in den Monaten Februar und März die Anwendung der Regelungen des Grunderwerbsteuergesetzes aus ihrer Sicht dargestellt. Die „Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern“ des § 6a GrEStG hat nach unionsrechtlichen, aber auch nationalen Kontroversen derzeit etwas mehr „Ruhe gefunden“. Jetzt hat der BFH den Begriff des „herrschenden Unternehmens“ im Sinne des § 6a Satz 3, 4 GrEStG erneut ausgeurteilt (II R 2/23).
Die Beziehungen zwischen der EU und den USA im Bereich des internationalen Handels treten in eine neue Phase ein: Mit dem sogenannten „Turnberry-Deal“ und der Verordnung (EU) 2026/1455 wurde erstmals ein Mechanismus geschaffen, der Zollpräferenzen ohne klassisches Freihandelsabkommen ermöglicht. Für Unternehmen eröffnen sich dadurch kurzfristig attraktive Einsparpotenziale im Importgeschäft. Gleichzeitig entstehen neue Anforderungen an die Nachweisführung und die Zoll-Compliance, die nicht unterschätzt werden darf.
Firmenfitnessprogramme sind ein etabliertes Instrument der Mitarbeiterbindung und Gesundheitsförderung. Steuerlich profitieren Arbeitgeber und Arbeitnehmer insbesondere dann, wenn Präventionsleistungen die Voraussetzungen des § 3 Nr. 34 EStG erfüllen und damit steuerfrei gewährt werden können. Aktuelle Verwaltungsauffassungen konkretisieren und verschärfen in der Praxis die Anforderungen an die Nachweisführung deutlich: Ohne belastbaren Nachweis der tatsächlichen Teilnahme, insbesondere durch individuelle Teilnahmebescheinigungen, droht für den betreffenden Präventionsanteil künftig der Verlust der Steuerfreiheit. Unternehmen sollten daher ihre bestehenden Prozesse zeitnah überprüfen.
Zu steuerlichen Fristen hält die AO im Wesentlichen einen Verweis in § 108 AO auf die §§ 187-193 BGB bereit. Zudem beschäftigt sie sich in § 109 AO mit der Verlängerung solcher Fristen und in § 110 AO mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Fristen spielen allerdings auch im materiellen Recht bei den Tatbeständen im Ertragsteuerrecht eine Rolle. Insbesondere § 23 EStG – zu den „privaten Veräußerungsgeschäften“ – weist einen solchen Zeitbezug aus. Je nach Wirtschaftsgut ergeben sich Fristen von 1 oder 10 Jahren. Wie diese zu berechnen sind, spielt damit für die Steuerbarkeit eine gewichtige Rolle. Der BFH hat seine ständige Rechtsprechung hierzu noch einmal bestätigt (IX B 24/26).