Bei der schenkungsteuerlichen Bewertung von Kommanditanteilen sind auch negative Werte des Anteils am Gesamthandsvermögen zu berücksichtigen. Das gilt selbst dann, wenn die Kommanditeinlage vollständig geleistet wurde und keine Nachschusspflicht besteht. Mit Urteil vom 29.7.2026 (II R 15/23) widerspricht der BFH der bisherigen Verwaltungsauffassung (R B 97.5 ErbStR 2019). Gerade bei Unternehmensnachfolgen mit gleichzeitig übertragenen Gesellschafterdarlehen kann dies den festzustellenden Erwerbswert erheblich mindern. Entscheidend ist die konsequente Anwendung des gesetzlichen Bewertungsschemas nach § 97 Abs. 1a BewG.
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Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 29. Dezember 2025 die Formularfelder u.a. für die • Umsatzsteuervoranmeldung 2026 • Umsatzsteuererklärung 2026 • Umsatzsteuersondervorauszahlung 2026 • Einkommensteuererklärung 2025 redaktionell geändert.
Für die finanzielle Eingliederung im Rahmen der umsatzsteuerlichen Organschaft genügt es nach dem BFH, dass der Organträger die Kapitalmehrheit hält und den einzigen Geschäftsführer der Organgesellschaft stellt – auch wenn deren Satzung für Gesellschafterbeschlüsse eine 2/3-Mehrheit verlangt, die er nicht erreicht. Für die Körperschaft- und Gewerbesteuer gilt dagegen ein strengerer Maßstab: Dort muss der Organträger eine satzungsmäßig generell geforderte qualifizierte Mehrheit selbst innehaben. Dieselbe Beteiligungsstruktur kann daher umsatzsteuerlich eine Organschaft begründen, ertragsteuerlich aber nicht (BFH v. 02.07.2026 – V R 36/24).
Nach einer Aufspaltung muss die übernehmende Gesellschaft die fünfjährige Vorbehaltensfrist der grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel nicht neu durchlaufen. Der BFH rechnet ihr als partieller Gesamtrechtsnachfolgerin die Vorbesitzzeit der aufgespaltenen Gesellschaft zu, sofern die Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft Gegenstand des Spaltungs- und Übernahmevertrags war (BFH v. 29.07.2026 – II R 5/23). Die Fristen des § 6a GrEStG sind nicht höchstpersönlich, sondern an das Halten der Beteiligung geknüpft. Auf Abspaltung und Ausgliederung lässt sich das Ergebnis allerdings nicht ohne Weiteres übertragen.
Prüfungsfeststellungen aus einer Außenprüfung können seit 2025 weit über die ursprünglich geprüfte Steuerart hinauswirken. § 153 Abs. 4 AO verpflichtet Steuerpflichtige, unanfechtbar umgesetzte Prüfungserkenntnisse auf andere Steuererklärungen zu übertragen, auch wenn diese andere Steuerarten oder bislang ungeprüfte Zeiträume betreffen. Besonders sensibel ist die Schnittstelle zwischen Umsatzsteuer und Versicherungsteuer. Hier kann ein einziger Sachverhalt über § 4 Nr. 10 UStG Auswirkungen auf beide Besteuerungssysteme entfalten. Der Beitrag zeigt, welche neuen Compliance-Pflichten entstehen, wo Auslegungsunsicherheiten bestehen und wie Unternehmen die damit verbundenen Risiken strukturiert steuern können.
Ambulante Pflegeleistungen können nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG auch dann gewerbesteuerfrei sein, wenn ein Dritter die Leistungen bündelt und mit den Sozialversicherungsträgern abrechnet. Entscheidend ist nach dem BFH nicht die zivilrechtliche Vertrags- oder Abrechnungskette, sondern wer die Pflege tatsächlich gegenüber den kranken oder pflegebedürftigen Personen erbringt und wer die Kosten wirtschaftlich trägt. Der Beschluss stärkt arbeitsteilige Versorgungsmodelle, stellt aber zugleich hohe Anforderungen an den Nachweis der 40-%-Grenze (BFH v. 28.07.2026 - VII R 35/24).
Mit einem Entwurf zur Überarbeitung des Anwendungsschreibens zum Investmentsteuergesetz reagiert die Finanzverwaltung auf zahlreiche Praxisfragen und aktuelle Entwicklungen in Rechtsprechung und Marktpraxis. Die geplanten Änderungen betreffen unter anderem die Voraussetzungen für Teilfreistellungen, Nachweispflichten bei Investmentfonds, die Behandlung ausländischer Fonds sowie verschiedene Spezialfragen im Bereich der Spezial-Investmentfonds. Der Entwurf enthält sowohl praxisfreundliche Klarstellungen als auch verschärfte Anforderungen an Dokumentation und Nachweisführung und dürfte daher für Kapitalverwaltungsgesellschaften, institutionelle Anleger und andere Marktteilnehmer von erheblicher Bedeutung sein.
Scheidet bei einer Verschmelzung der Buchwertansatz, etwa aufgrund einer Entstrickung von Wirtschaftsgütern, aus, sind die übergehenden Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 UmwStG) – einschließlich des selbst geschaffenen Geschäfts- oder Firmenwerts. Ob dieser auch negativ sein kann, wenn die Ertragsaussichten hinter der Substanz zurückbleiben, war bislang umstritten. Der X. Senat des BFH hat dies jetzt verneint, zugleich aber den Weg für den Ansatz „stiller Lasten“ geöffnet: Rückstellungen, die sonst einem steuerlichen Passivierungsverbot unterliegen (§ 5 Abs. 2a ff. EStG), sind in der Schlussbilanz anzusetzen (BFH v. 23.04.2026 – X R 34/21).
Der BFH bestätigt: Für die Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag des § 7g EStG zählt der steuerliche Gewinn mit außerbilanziellen Korrekturen – einschließlich der nicht abziehbaren Gewerbesteuer.
Kreditinstitute erzielen aus Fondsanlagen teilweise steuerfreie Erträge. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sollen deshalb allgemeine Pool-Refinanzierungskosten regelmäßig anteilig vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sein. Das Finanzgericht Düsseldorf widerspricht dieser pauschalen Betrachtung: Ohne feststellbaren Veranlassungszusammenhang zwischen den Zinsaufwendungen und den teilfreigestellten Fondserträgen greift § 21 Investmentsteuergesetz (InvStG) nicht. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 17. Juni 2026 (7 K 1535/24 K,G; NZB anhängig, BFH VIII B 69/26) stärkt damit eine einzelfallbezogene Prüfung.
Mit Urteil vom 27. Mai 2026 (Aktenzeichen 6 K 2020/22) hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden, dass ausländischen Antragstellern unter bestimmten Voraussetzungen ein unmittelbarer unionsrechtlicher Anspruch auf Verzinsung verspätet ausgezahlter Kapitalertragsteuer-Erstattungen zustehen kann. Das Urteil betrifft zwar eine österreichische Privatstiftung, dürfte aber weit über den Einzelfall hinaus Bedeutung für internationale Fonds, Asset Manager, Banken und Holdinggesellschaften entfalten. Die Revision wurde zugelassen.
Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 13. März 2026 entschieden, dass der Austausch der Verwaltungsgesellschaft eines Luxemburger Investmentfonds in Vertragsform (Fonds Commun de Placement, FCP) für sich genommen keine Grunderwerbsteuer auslöst, wenn zum Fondsvermögen unmittelbar oder mittelbar Beteiligungen an grundbesitzenden Gesellschaften in Deutschland gehören.