MiKaDiv 2027 bringt neue Meldepflichten für deutsche Dividenden. Erfahren Sie, wen die Anforderungen betreffen, was 2026 neu ist und wie Sie die Umsetzung rechtzeitig starten.
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Die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ist für Kanzleien und andere Freiberufler ein wesentlicher Liquiditätsvorteil: Die Umsatzsteuer ist erst abzuführen, wenn das Honorar eingeht. § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG knüpft die Gestattung dem Wortlaut nach allein an freiberufliche Umsätze i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Der V. Senat des BFH hält mit Urteil vom 16.4.2026 (V R 16/24) jedoch daran fest, dass die Ist-Besteuerung ausscheidet, wenn der Freiberufler freiwillig bilanziert. Gleichzeitig präzisiert der V. Senat, welche Aufzeichnungen unschädlich bleiben.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 4. Juni 2026 (C-837/24) entschieden, dass die EU-Kapitalansammlungsrichtlinie (2008/7/EG vom 12.2.2008) einer Steuer entgegensteht, die die Einbringung von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften in eine Kapitalgesellschaft belastet. Die Bundesregierung sieht darin ausweislich ihrer Antwort vom 12. August 2026 (BT-Drs. 21/7608) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (BT-Drs. 21/7409) „keine unmittelbaren Auswirkungen auf die deutsche Grunderwerbsteuer“. Das österreichische BMF hat dagegen bereits reagiert. Der Beitrag stellt beide Verwaltungspositionen dem Urteil gegenüber, zeigt, welche Erwerbsvorgänge nach § 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) unionsrechtlich angreifbar sind – und was Erwerber jetzt tun müssen, um ihre Bescheide offenzuhalten.
Das Einkommensteuerrecht kennt zahlreiche „Verlustschedulen“, die den vertikalen Verlustausgleich erschweren und im Extremfall ganz versperren. Die älteste von ihnen betrifft die gewerbliche Tierzucht und Tierhaltung (§ 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG). Nachdem das BVerfG die Mindestgewinnbesteuerung gebilligt hat (Beschluss v. 23.7.2025 – 2 BvL 19/14, DStR 2025, 2000), hat der VI. Senat des BFH mit Urteil vom 11.6.2026 (VI R 29/24) auch diese Beschränkung für verfassungsgemäß erklärt – und zwar selbst dann, wenn die Verluste infolge der zeitlichen Streckung des Verlustvortrags endgültig verfallen („Definitiveffekt“). Für die Beratung verlagert sich der Schwerpunkt damit endgültig auf die Qualifikations- und Feststellungsebene.
Geplante Zuckersteuer ab 2028: Steuerliche und strategische Auswirkungen für die Getränke- und Lebensmittelindustrie
Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) beschlossen. Das Gesetzgebungsverfahren soll noch vor dem Jahresende abgeschlossen werden. Umgesetzt wird fachlich gebotener Gesetzgebungsbedarf, insbesondere Anpassungen an das Unionsrecht und Reaktionen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH). Ein Schwerpunkt liegt im Einkommensteuerrecht: Besonders praxisrelevant sind die erstmalige gesetzliche Regelung der Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken (§ 6f EStG-E), die Halbierung des maßgeblichen Zeitraums bei der ersten Tätigkeitsstätte und die Anhebung der Freigrenze für den Verzicht auf den Steuerabzug in § 50c EStG. Daneben ergibt sich aus dem Referentenentwurf eines „Einkommensteuerreformgesetzes 2027“ eine mögliche Veränderung am Tarif der Einkommensteuer (§ 32a EStG).
Teilwertabschreibungen sind ein häufiger Streitpunkt in steuerlichen Betriebsprüfungen. Dies gilt auch für die Abwertung unfertiger Erzeugnisse, durch die am Bilanzstichtag noch nicht realisierte Verluste teilweise berücksichtigt werden können. Gerade in der Langfristfertigung führten in den vergangenen Jahren externe Faktoren wie Produktionsunterbrechungen während der Corona-Pandemie, gestiegene Material- und Energiekosten sowie geopolitisch bedingte Lieferkettenstörungen zu erheblichen Belastungen.
Die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen setzt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage in §§ 179 ff. AO voraus. Gerade bei (typischen oder atypischen) Unterbeteiligungen stellte sich daher häufig die Frage, ob und auf welcher Rechtsgrundlage eine solche Feststellung erfolgen kann. In einem neuen Urteil stellt der VIII. Senat des BFH klar, dass die Besteuerungsgrundlagen einer typischen oder atypischen Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil nicht gesondert und einheitlich (§ 179 Abs. 2 Satz 2 AO) festzustellen sind (VIII R 33/24).
Gewerbesteuerliche Fehlbeträge unter § 10a GewStG werden zugunsten des Unternehmers nach § 10a Satz 6 GewStG gesondert festgestellt und bei einem positiven Gewerbeertrag in folgenden Erhebungszeiträumen von diesem abgezogen. Dabei sind – ähnlich wie bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer (§ 10d Abs. 2 EStG) – die Bedingungen der Mindestbesteuerung (§ 10a Satz 1, 2 GewStG) zu beachten. Bei gewerblichen Mitunternehmerschaften steht der Verlustabzug den Mitunternehmern zu. Bei einer Übertragung der (gesamten) Beteiligung – ob entgeltlich oder unentgeltlich – geht der dem ausscheidenden Mitunternehmer zugerechnete Verlust ohne Kompensation unter, wie der BFH erneut bestätigt hat (IV R 14/24).
Die ertragsteuerliche Mindestbesteuerung (§ 10d Abs. 2 EStG; § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG; § 10a GewStG) begrenzt in vielen Fällen den unmittelbaren Abzug von Verlustvorträgen. Bei einem endgültigen Wegfall von Verlustvorträgen kann es zu sogenannten „Definitiveffekten“ kommen. Das BVerfG hat die Regelungen mit Beschluss vom 23.07.2025 (2 BvL 19/14, DStR 2025, 2000) zwar für verfassungsgemäß erklärt, dabei aber ausdrücklich auf die Billigkeitsinstrumente der §§ 163, 227 AO verwiesen. Der I. Senat des BFH hat diesen Hinweis jetzt aufgegriffen und die Voraussetzungen einer Billigkeitsmaßnahme bei bilanziellen Umkehreffekten konkretisiert (I R 20/25, vormals I R 59/12).
Der Zinsabzug wird im deutschen Ertragsteuerrecht mit zahlreichen Abzugsverboten und Abzugsbeschränkungen bedacht. Steht die betriebliche Veranlassung fest (§ 4 Abs. 4 EStG), müssen u.a. die Zinsschranke (§ 4h EStG, § 8a KStG) und die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG beachtet werden. Für „besondere Situationen“ ergeben sich u.a. aus § 4 Abs. 4a EStG weitere Restriktionen. Im grenzüberschreitenden Kontext hat der BFH jetzt erstmalig zu der „anti-double-dip“-Regelung des § 4i EStG entschieden (IV R 36/23).
Pillar 2 sieht die Einführung einer effektiven Mindestbesteuerung für große multinationale Unternehmen vor. Das internationale Steuersystem wird sich dadurch für international tätige Unternehmen nachhaltig verändern.