Am 5. Januar 2023 trat die Corporate Sustainability Reporting Direktive (CSRD) in Kraft. Dem deutschen Gesetzgeber wurde damals ein Zeitraum von 18 Monaten eingeräumt, um die Direktive in nationales Recht umzusetzen. Am 22. März 2024 hat das Bundesministerium der Justiz den Referentenentwurf veröffentlicht.
Mit großer Spannung wurde die Umsetzung der CSRD in nationales Recht erwartet, insbesondere hinsichtlich der Umsetzung der Mitgliedstaatenwahlrechte. Viele weitere europäische Vorgaben sind – da keine Mitgliedstaatenwahlrechte vorgesehen – unverändert übernommen worden. Wir stellen in der folgenden Übersicht einige Highlights des Referentenentwurfes vor:
- Von den Vorgaben erfasste Unternehmen haben ihren (Konzern-)Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern. Dieser wird künftig auch Gegenstand der Prüfung sein (limited assurance).
- Die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichtes soll unter Verweis auf § 319 HGB durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfolgen, wobei insbesondere auch der Abschlussprüfer des Jahres- und Konzernabschlusses als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichtes bestellt werden kann.
- Das Prüfungsurteil zur Nachhaltigkeitsberichterstattung soll in einem separaten Prüfungsvermerk erteilt werden. Es soll keine Integration in den Bestätigungsvermerk erfolgen.
- Hinsichtlich der Bestellung und Abberufung des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichtes ist § 318 HGB anzuwenden. Folglich muss der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichtes von der Haupt- oder Gesellschafterversammlung vor Ablauf des Geschäftsjahres gewählt und beauftragt werden, auf das sich die Prüfungstätigkeit bezieht. Bei Unternehmen, die erstmals für das Geschäftsjahr 2024 einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen, soll der Abschlussprüfer auch als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichtes als bestellt gelten, sofern dessen Bestellung vor dem Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes erfolgte und kein separater Prüfer für den Nachhaltigkeitsbericht bestellt wurde.
- Zukünftig sollen neu bestellte Wirtschaftsprüfer gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten durchführen dürfen, die zusätzlich zum Wirtschaftsprüferexamen eine zusätzliche (freiwillige) Prüfung zum Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte abgelegt haben.
- Es bleibt abzuwarten, ob der Referentenentwurf im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch wesentliche inhaltliche Änderungen zu erwarten hat.
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