Der Tatbestand der Begünstigung für eine staatliche Beihilfe, also die Gewährung eines wirtschaftlichen Vorteils an ein Unternehmen, kann ausgeschlossen werden, sofern die öffentliche Hand für die Maßnahme eine angemessene marktübliche Gegenleistung erhält. In diesem Fall verhält sich die öffentliche Hand wie ein privater marktwirtschaftlich handelnder, unabhängiger Marktteilnehmer (Market Economy Operator).
Mit dem Instrument eines Market Economy Operator Tests („MEOT“) besteht die Möglichkeit zu überprüfen und zu belegen, dass die Gegenleistung für die öffentliche Hand marktüblichen Konditionen entspricht. Hierbei erfolgt eine Prüfung für Eigenkapitalmaßnahmen anhand eines sogenannten Private Investor Tests, für Fremdkapitalmaßnahmen anhand eines Private Creditor Tests und im Fall von Veräußerungen anhand eines Private Vendor Tests. Diese Instrumente wurden im Rahmen der beihilferechtlichen Entscheidungspraxis der EU-Kommission und der europäischen Gerichte entwickelt. Der MEOT dient als zentrale Dokumentation und Argumentationsleitfaden sofern die EU-Kommission ein Prüfverfahren einleitet.
Sofern der Test positiv ausfällt, handelt es sich nicht um eine anmeldepflichtige staatliche Beihilfe. Fällt der Test negativ aus und greift keine der eng gefassten Ausnahmeregelungen für staatliche Beihilfen, ist eine Genehmigung der Beihilfe durch die Europäische Kommission erforderlich.
Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass ein MEOT von vornherein nicht bestanden ist, sofern sich das betreffende Unternehmen in Schwierigkeiten befindet, d.h. insbesondere nicht in der Lage wäre, das erforderliche Kapital auf dem Kapitalmarkt zu beschaffen.
Im Fall von Käufen oder Verkäufen von Unternehmensbeteiligungen durch die öffentliche Hand ist ein Nachweis der Beihilfekonformität entweder über wettbewerblich zustande gekommene Kaufpreise erforderlich oder alternativ kann eine gutachtliche Stellungnahme zum Unternehmenswert nach IDW S 1 eingeholt werden.