article banner
Arbeitsrecht

Möglichkeit der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Kathrin Reitner

Als Reaktion auf die Corona Krise zeichnet sich für Unternehmen nun auch bei der Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen Unterstützung ab. Turnusgemäß sind die Beiträge für Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung grundsätzlich am Freitag, 27. März 2020 fällig. Eingezogen werden sie von den gesetzlichen Krankenkassen als zuständige Einzugsstellen. Mit einem Rundschreiben vom 24. März 2020 informiert der GKV Spitzenverband nun jedoch über die aus beitragsrechtlicher Sicht zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Unterstützung. Damit soll den Unternehmen und Selbstständigen, die nachvollziehbar aufgrund der Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, ermöglicht werden, die Sozialversicherungsbeiträge unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend später zu zahlen.

Voraussetzungen für die Stundung: Alternative Hilfsmöglichkeiten sind grundsätzlich vorrangig zu nutzen und es muss eine „erhebliche Härte“ vorliegen

Die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist grundsätzlich möglich, nach dem Rundschreiben des GKV Spitzenverbandes vom 24. März 2020 gilt jedoch Folgendes:

  • Die durch die Erleichterungen bei der Kurzarbeit geschaffenen Entlastungsmöglichkeiten sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.

 

  • Sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen sind ebenfalls vorrangig zu nutzen, wie etwa die Fördermittel und Kredite, die unter der Federführung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als Schutzschirme vorgesehen sind.

Die genannten Hilfsmöglichkeiten sind damit vorrangig zu nutzen. Nur wenn diese nicht ausreichen, kommt eine vereinfachte Stundung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Betracht. Nach dem Rundschreiben des GKV Spitzenverbandes vom 24. März 2020 sind die durch die beschlossenen Hilfsmaßnahmen den Unternehmen zur Verfügung stehenden bzw. freiwerdenden Mittel nach entsprechender Gewährung auch für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der bis dahin gestundeten Beiträge zu verwenden.

Für Arbeitgeber, die diese Erleichterung nutzen möchten, muss eine sofortige Einziehung der Beiträge - ohne die Stundung - mit erheblichen Härten verbunden sein und das, obwohl die oben genannten Hilfsmaßnahmen bereits in Anspruch genommen wurden. Nach dem GKV Spitzenverband haben die Arbeitgeber dies "in geeigneter Weise darzulegen“. Dabei ist in aller Regel die „glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie, beispielsweise in Form von erheblichen Umsatzeinbußen, erlitten hat“, ausreichend.

Praxishinweis

Achtung! Wir raten dringend davon ab, die Beiträge zur Sozialversicherung einfach einzubehalten, ohne dass eine Stundung zuvor bewilligt wurde! Ohne vorherige Stundungsbewilligung besteht das Risiko einer Strafbarkeit wegen der Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen. Benötigen Sie Unterstützung bei der Stundung der Sozialversicherungsbeiträge? Unser Expertenteam begleitet Sie auch hier gerne durch die Corona-Krise! Sprechen Sie uns an!

 

list item with text on the right

GUT INFORMIERT!
Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und Webinare

Jetzt anmelden!