Viele Compliance Vorfälle und Rechtsstreitigkeiten lassen sich durch ein professionelles Vertragsmanagement vermeiden oder zumindest deutlich effizienter bewältigen. Zugleich ist ein durchdachtes Vertragsmanagement eine zentrale Voraussetzung für erfolgreiche Digitalisierungsprojekte und ein funktionierendes Risikomanagement. Im Rahmen eines Health Checks werden typische Fehlerquellen im Vertragsmanagement gezielt überprüft und praxisnahe, leicht umsetzbare Verbesserungsmöglichkeiten aufgezeigt. So lassen sich Haftungsfälle vermeiden, Kosten reduzieren und wirtschaftliche Chancen besser nutzen.
Krankgeschriebene Mitarbeitende kann man nicht kündigen – so lautet ein weitverbreiteter Mythos. Viele Arbeitgeber gehen nach wie vor davon aus, dass eine Krankschreibung automa-tisch zu einer Unkündbarkeit führt. Tatsächlich ist dies nicht der Fall: Kündigungen können grundsätzlich auch während einer Erkrankung ausgesprochen werden.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass formularmäßige Indexklauseln in Gewerberaummietverträgen nicht nur am Preisklauselgesetz, sondern auch an § 307 BGB zu messen sind. Halten sie der AGB Kontrolle nicht stand, sind sie rückwirkend unwirksam – mit erheblichen Rückforderungsrisiken für Vermieter.
Auf Unternehmen können erhebliche steuerstrafrechtliche Risiken zukommen: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2025 (1 StR 387/25) seine bisherige Rechtsprechung geändert. Unrichtige Umsatzsteuer-Voranmeldungen und eine dazugehörige unrichtige Jahreserklärung gelten nun nicht mehr als einheitliche prozessuale Tat. Stattdessen stehen die Taten nebeneinander und sind strafrechtlich getrennt zu bewerten. Dies führt zu einer deutlichen Verschärfung der Rechtsfolgen für Steuerpflichtige sowie alle Personen, die an der Erstellung und Abgabe von Voranmeldungen und Jahreserklärungen beteiligt sind.
Wo stehen Sie wirklich? Unsere Health Checks decken Risiken in Steuer und Compliance auf – kompakt, praxisnah, auf den Punkt.
Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Risiken entstehen häufig nicht durch einzelne Fehler, sondern durch unklare Zuständigkeiten, gewachsene Prozesse und fehlende Abstimmung zwischen HR, Payroll, Fachbereichen und externen Dienstleistern. Die Folgen reichen von erheblichen Nachforderungen bis hin zu persönlichen Haftungsrisiken für Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter sowie andere verantwortliche Organe.
Mit den bevorstehenden Osterfeiertagen stellt sich in vielen Unternehmen die Frage, welche arbeitsrechtlichen Regelungen für Feiertagsarbeit gelten. Während zahlreiche Beschäftigte an diesen Tagen frei haben, ist Arbeit in vielen Branchen weiterhin unverzichtbar, etwa in der Pflege, im Einzelhandel, im Verkehr oder in der Gastronomie. Für Arbeitgeber ergeben sich daraus regelmäßig praxisrelevante Fragen: Wann dürfen Arbeitnehmer überhaupt an Feiertagen arbeiten? Besteht ein Anspruch auf Feiertagszuschläge? Wir geben einen kompakten Überblick über die aktuelle Rechtslage.
Künstliche Intelligenz (KI) ist inzwischen allgegenwärtig und gerade im Personalbereich (HR) ist ihr Einsatz verlockend. Ob im Recruiting, im laufenden Arbeitsverhältnis oder auch bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen, die Einsatzmöglichkeiten sind vielfältig. Allerdings steigen mit zunehmendem Einsatz von KI auch die Anforderungen an Unternehmen. Unternehmen haben beim Einsatz von KI vor allem die EU-KI-Verordnung (KI-Verordnung) zu beachten, durch die seit 2025 schrittweise verbindliche Regeln und neue Haftungsfragen eingeführt wurden und ab dem 2. August 2026 weitere Regeln hinzutreten. Aber auch unabhängig von der KI-Verordnung gibt es arbeitsrechtliche Regelungen beim Einsatz von KI im HR-Bereich zu beachten. Neben den Persönlichkeitsrechten der Mitarbeitenden, dürfen auch die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nicht außer Acht gelassen werden.
Anfang Februar ist der „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens“ – das sog. „Netzpaket“ – aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) geleaked. Das Netzpaket sieht vor, den bestehenden gesetzlichen Rahmen zu Netzanschlussverfahren in Deutschland grundlegend zu reformieren. Ziel ist es, den Anlagenzubau durch erneuerbare Energien, Batteriespeicher oder Großverbraucher (wie z. B. moderne Rechenzentren) besser mit den Netzausbau abzustimmen. Nachfolgend werden zunächst die Hintergründe des gesetzlichen Vorhabens und die geplanten Änderungen kurz dargestellt. Anschließend erfolgt eine kurze Einordnung des Gesetzesvorhabens.
Mit dem jüngst veröffentlichten Referentenentwurf zum TKG-Änderungsgesetz 2026 (TKG-E) setzt der Gesetzgeber klare Akzente: Beschleunigung des Glasfaser- und Mobilfunkausbaus, mehr Transparenz mit dem „Gigabit-Grundbuch“ sowie ein erster Ansatz für den Regulierungsrahmen für die Migration von Kupfer auf Glas, mit welchem die Migration strukturiert und zugleich ein funktionsfähiger Wettbewerb gesichert werden soll. Die vorgeschlagenen Änderungen markieren eine spürbare regulatorische Neujustierung. Aus anwaltlicher Sicht entstehen für Telekommunikationsunternehmen neue Gestaltungs-spielräume, aber auch Compliance- und Investitionsrisiken.
Virtuelle Beteiligungsprogramme erfreuen sich seit jeher großer Beliebtheit, insbesondere im Bereich Venture Capital bei Unternehmen aus dem Technologiesektor. Hier trifft knappes Kapital auf teure Talente. Vor dem Hintergrund solcher Bedingungen verwundert es nicht, dass Unternehmen oft umfassende Mitarbeiterbeteiligungsprogramme aufsetzen, um wertvolle Mitarbeitende zu binden oder diese überhaupt erst am umkämpften Arbeitsmarkt für sich gewinnen zu können. Die mit Urteil vom 19. März 2025 erfolgte geänderte Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) führt dazu, dass virtuelle Beteiligungsprogramme neu gedacht werden müssen. Wir beleuchten die Auswirkungen des Urteils.
Am 24. Februar 2026 hat die Bundesregierung die Eckpunkte für ein neues Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) vorgestellt. Das Gesetz soll das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG), auch „Heizungsgesetz“ genannt, ablösen und noch vor dem 1. Juli 2026 in Kraft treten. Das Eckpunktepapier, auf dessen Inhalte sich Union und SPD nun geeinigt haben, verspricht erhebliche praktische und strategische Konsequenzen für insbesondere Gebäudeeigentümer, Wohnungsbaugesellschaften und Wärmeversorgungsunternehmen.