Sozialversicherung

EuGH festigt 25-Prozent-Grenze bei regelmäßiger grenzüberschreitender Tätigkeit

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Überblick

Im aktuellen Urteil zur grenzüberschreitenden Beschäftigung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die 25-Prozent-Grenze als klare Leitlinie bestätigt. Arbeitnehmende üben nur dann einen „wesentlichen Teil“ ihrer Tätigkeit im Wohnstaat aus, wenn mindestens 25 Prozent der Arbeitszeit dort anfallen. Damit schafft das Urteil mehr Rechtssicherheit für Unternehmen und Beschäftigte, die regelmäßig in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind.

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Der EuGH hat mit seinem Urteil offene Fragen zur 25-Prozent-Grenze geklärt

Innerhalb der EU/EWR Staaten gilt folgende Regelung zur Bestimmung des anzuwendenden Sozialversicherungsrechts bei regelmäßig grenzüberschreitenden Beschäftigten: Die Sozialversicherung des Wohnsitzstaates findet Anwendung, wenn der Arbeitnehmende dort einen wesentlichen Teil der Tätigkeit ausübt. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn dort mindestens 25 Prozent der Arbeitszeit oder des Entgelts erbracht werden. In der Praxis jedoch führt dies immer wieder zu Unsicherheiten über die Zählweise der Arbeitstage. Im Fall eines Binnenschiffers, der weniger als 25 Prozent seiner Arbeit in den Niederlanden leistete, musste der EuGH nun Klarheit schaffen.

Ein niederländischer Arbeitnehmer, der bei einem Liechtensteiner Unternehmen beschäftigt ist, klagte gegen die Festlegung der niederländischen Behörde über die Anwendung der niederländischen Sozialversicherung, obwohl er lediglich 22 Prozent seiner Arbeitszeit in den Niederlanden ausübte.  

Die niederländische Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass in der niederländischen Sprachfassung von Art. 14 Abs. 8 der Verordnung Nr. 987/2009 die Ausdrücke „mede“ („auch“), „indicatieve criteria“  („Orientierungskriterien“) und „indicatie“ („Anzeichen“) verwendet würden daraus ergebe, dass in der Fallgestaltung, die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt im Wohnmitgliedstaat gemessen an der gesamten Tätigkeit des Arbeitnehmers in den verschiedenen Mitgliedstaaten weniger als 25 Prozent ausmachten, im Rahmen der Gesamtbewertung der Situation des Arbeitnehmers sonstige Umstände berücksichtigt werden könnten. 

EuGH stellt klar: Die 25 %-Grenze gilt strikt nach Arbeitszeit und Entgelt

Welche Faktoren spielen bei der Beurteilung eine Rolle?

Für die Frage, ob ein Beschäftigter einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit im Wohnstaat ausübt, sind vor allem zwei Kriterien entscheidend: Der Anteil der dort geleisteten Arbeitszeit und das in diesem Staat erzielte Arbeitsentgelt. Nur wenn mindestens 25 Prozent einer dieser beiden Größen im Wohnstaat erreicht werden, gilt die Tätigkeit dort als wesentlich. Andere Aspekte wie der Wohnsitz des Arbeitnehmenden oder der Standort des Arbeitgebers sind nach der Rechtsprechung des EuGH ausdrücklich nicht ausschlaggebend. Sie können zwar im Gesamtbild eine gewisse Indizwirkung entfalten, reichen aber nicht aus, um die 25-Prozent-Grenze zu ersetzen.

Über welchen Zeitraum wird die Tätigkeit betrachtet?

Es ist darauf zu achten, dass die Berechnung der 25-Prozent-Regel als verlässliche Prognose für die kommenden zwölf Kalendermonate erstellt wird. Die zuständigen Stellen müssen also beurteilen, wie sich die Tätigkeit des Arbeitnehmenden im nächsten Jahr voraussichtlich verteilt. Frühere Beschäftigungszeiträume können allenfalls unterstützend herangezogen werden, sind jedoch nicht maßgeblich für die Entscheidung. Damit stellt der EuGH klar, dass eine vorausschauende Betrachtung erforderlich ist, um die Anwendung der Verordnungen einheitlich und praktikabel zu gestalten. Für Arbeitgeber bedeutet dies mehr Planungssicherheit, da sie frühzeitig wissen, welches Sozialversicherungssystem auf ihre Beschäftigten anwendbar ist.

Konsequenzen für Arbeitgeber und Beschäftigte

Wir empfehlen daher, Arbeitnehmende im Zweifelsfall einen Reisekalender führen zu lassen und eine Prognose für die kommenden zwölf Monate zu erstellen und dies regelmäßig zu überprüfen. In jedem Fall ist die Festlegung des anzuwendenden Sozialversicherungsrechts bei regelmäßig grenzüberschreitenden Beschäftigten bei der zuständigen Behörde mittels der Bescheinigung A1 zu beantragen.

Gerne unterstützen wir Sie dabei. Sprechen Sie uns einfach an.