Am 6. August 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Referentenentwurf zum Mindeststeueranpassungsgesetz (MinStAnpG) an die Verbände übermittelt. Der Entwurf enthält umfassende Änderungen am Mindeststeuergesetz (MinStG), setzt die sogenannte DAC 9-Richtlinie um und ergänzt relevante Vorschriften im Einkommensteuergesetz (EStG) sowie im Außensteuergesetz (AStG). Wesentliche Schwerpunkte sind neue Regelungen zur Verhinderung von Umgehungsstrategien im Zusammenhang mit der globalen Mindestbesteuerung sowie die Abschaffung der Lizenzschranke und Änderungen bei der Hinzurechnungsbesteuerung.
INHALTE

Welche Änderungen sind im Mindeststeuergesetz geplant?

Der Referentenentwurf zum Mindeststeueranpassungsgesetz greift neben den bereits im ersten und zweiten Diskussionsentwurf vom 20. August 2024 und 5. Dezember 2024 enthaltenen Regelungen auch die im Januar 2025 veröffentlichten OECD-Verwaltungsleitlinien (insbesondere betreffend Artikel 9.1 der OECD-Model Rules) auf.
Damit sollen nun sämtliche seither veröffentlichten Vorgaben vollständig in nationales Recht umgesetzt werden.

Zentrale Neuerungen betreffen insbesondere die Übergangsvorschriften zur Mindestbesteuerung (§§ 82 ff. MinStG).
Der Fokus liegt unter anderem  auf der Verhinderung möglicher Gestaltungen, insbesondere durch staatliche Maßnahmen wie zum Beispiel die gezielte Nutzung aktiver latenter Steuern, sofern diese steuerlich motiviert und vermeidbar erscheinen. Zudem werden neue Anforderungen für den Safe-Harbour im Rahmen der Qualified Domestic Minimum Top-up Tax  (QDMTT) eingeführt (§§ 87 ff. MinStG), darunter:

  • Nutzung standardisierter Berichtspakete,
  • spezifische Anwendungsvorgaben zur Erwerbsmethode,
  • zusätzliche Anti-Abuse-Regelungen zur Gestaltungsmissbrauchsvermeidung.

Die Regelungen sollen – mit Blick auf ihre Anti-Umgehungsfunktion – rückwirkend greifen.

Umsetzung der DAC 9-Richtlinie

Ein weiterer Bestandteil des Referentenentwurfs ist die Umsetzung der EU-Richtlinie 2025/872 („DAC 9“) vom 14. April 2025. Ziel ist ein einheitlicher Informationsaustausch zu Mindeststeuerberichten innerhalb der EU. So soll die Anwendung des § 75 Abs. 2 MinStG erleichtert werden, der eine einmalige Einreichung des Berichts in einem Mitgliedstaat vorsieht. Dies reduziert den administrativen Aufwand für international tätige Konzerne und fördert die Rechtssicherheit im grenzüberschreitenden Kontext.

Begleitmaßnahmen im EStG und AStG

Zusätzlich zum MinStG enthält der Referentenentwurf eine Reihe flankierender steuerlicher Änderungen. Diese betreffen unter anderem:

  • Wegfall der Lizenzschranke gemäß § 4j EStG ab Veranlagungszeitraum 2025
  • Überarbeitung der Freigrenzen im AStG bei Hinzurechnungsbesteuerung (§ 9 AStG):
    • relative Freigrenze (1/3)
    • absolute Freigrenze (100.000 Euro)
  • Modifikation des Kürzungsbetrags bei Organschaften (§ 11 AStG)
  • Einführung einer 10-Prozent-Beteiligungsgrenze bei Kapitalanlagecharakter (§ 13 AStG)
  • Rückwirkende Verschärfung der Wegzugsbesteuerung („Altfälle“ vor dem 1. Januar 2022):
    Erweiterung der schädlichen Gewinnausschüttungen auf Rückkehrfälle (§ 21 AStG)
  • Vermeidung doppelter Hinzurechnungen bei Spezial-Investmentfonds (§ 37 InvStG)

Diese begleitenden Regelungen zielen auf eine Anpassung an die neue Mindeststeuerarchitektur und beseitigen bestehende Regelungslücken im nationalen Steuerrecht.

Fazit und Ausblick

Der Referentenentwurf markiert einen wichtigen Meilenstein auf dem Weg zur vollständigen nationalen Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung. Er integriert OECD-Vorgaben, EU-Richtlinien und flankiert das MinStG durch gezielte Änderungen in weiteren Steuergesetzen. Auch wenn noch kein Kabinettsbeschluss vorliegt, ist mit einem zügigen Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens zu rechnen.
Für international agierende Unternehmen empfiehlt sich bereits jetzt eine intensive Auseinandersetzung mit den geplanten Änderungen.
Insbesondere Safe-Harbour-Regelungen, Wegzugsbesteuerung und Investmentstrukturen sollten frühzeitig geprüft und angepasst werden.

Grant Thornton in Deutschland unterstützt Sie bei der Umsetzung der neuen Mindeststeuerpflichten sowie bei der Optimierung bestehender Strukturen im Hinblick auf die geplanten Gesetzesänderungen.
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