Beratungspraxis Unternehmenssteuern
Attraktive Erleichterungen beim „Optionsmodell“
Durch das Wachstumschancengesetz hat der Gesetzgeber ab dem Veranlagungszeitraum 2024 deutliche Verbesserungen für den Übergang von der Kapitalgesellschaft in die optierende Personengesellschaft geschaffen. Die neue Regelung eröffnet die Möglichkeit, durch einen homogenen Formwechsel unmittelbar und ohne ertragsteuerliche Nachteile von der Kapitalgesellschaft in eine optierende Personengesellschaft überzugehen.