Der Rat der EU hat am 14. April 2025 grünes Licht für die zeitliche Verschiebung der verpflichtenden Erstanwendung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD und zur CSDDD gegeben. Betroffene Unternehmen und Konzerne haben damit mehr Zeit für die Vorbereitung auf die ESG-Berichterstattung.
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Am 18. März 2025 hat die Bundesregierung ein Sondervermögen in Höhe von bis zu 500 Milliarden Euro beschlossen, um Verteidigung, Infrastruktur und Klimaschutz zu finanzieren. In Artikel 143h des Grundgesetzes wurde dabei die Erreichung der Klimaneutralität bis 2045 erstmals als ausdrückliches Verfassungsziel festgeschrieben. Für Unternehmen bedeutet das: Investitionen in energetische Gebäudesanierung werden nicht nur zur gesetzlichen Pflicht, sondern durch den neuen Rechnungslegungsstandard IDW RS IFA 1 n.F. nun auch bilanziell neu bewertet. Der folgende Beitrag zeigt, was sich ändert – und warum das für die strategische Finanzplanung relevant ist.
Das erste Omnibus-Paket intendiert eine umfassende Erleichterung der Berichtspflichten und mindert den Kreis der verpflichteten Unternehmen. Auch die Inhalte der verschiedenen gesetzlichen Vorgaben sind von den weitreichenden Änderungsvorschlägen der EU-Kommission betroffen. Eine Anhebung der Prüfungsintensität auf eine hinreichende Sicherheit ist nicht mehr beabsichtigt. Es bleibt bei der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit begrenzter Sicherheit.
Ziel des neuen Regelwerks ist die Sicherung und Steigerung der Behandlungsqualität in Kliniken und Versorgungszentren. Zudem soll die flächendeckende medizinische Versorgung gestärkt werden, auch im ländlichen Raum. Wir fassen die Kernpunkte des am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Gesetzes für Sie zusammen.