Gesellschafterdarlehen sind ein in der Praxis weit verbreitetes Instrument zur Finanzierung mittelständischer Kapitalgesellschaften. Gewährt ein Gesellschafter seiner Gesellschaft ein verzinsliches Darlehen, kann – neben Tilgungsregelungen – auch die Fälligkeit der Zinszahlung einvernehmlich aufgeschoben werden („Prolongation“). Maßgeblich für die Besteuerung der Zinsen beim Gesellschafter ist dabei der Zeitpunkt des Zuflusses. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden, dass die Prolongation eines Zinsanspruchs vor Fälligkeit nicht zu einem steuerpflichtigen Zufluss führt – selbst bei einem beherrschenden Gesellschafter und unabhängig von der Fremdüblichkeit der Vereinbarung.
Das BFH-Urteil vom 21. November 2024 (IV R 26/22) hat wichtige Änderungen für die Gewerbesteuerpflicht bei der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen und Unterbeteiligungen gebracht. In bestimmten Konstellationen kann die Gewerbesteuer nicht den Veräußerer, sondern die Personengesellschaft selbst treffen – mit finanziellen Folgen für die übrigen Gesellschafter. Erfahren Sie, welche steuerlichen Auswirkungen dieses Urteil hat, welche Ausnahmen bestehen und warum Gewerbesteuerklauseln in Gesellschaftsverträgen künftig noch wichtiger sind.
Nach dem Beschluss des Bundestages am 18. Oktober 2024 hat der Bundesrat am 22. November 2024 dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) zugestimmt. Mit der Verkündung des Gesetzes ist nun kurzfristig zu rechnen. Nachfolgend informieren wir Sie über ausgewählte Änderungen aus dem Unternehmenssteuerbereich.
Durch das Wachstumschancengesetz hat der Gesetzgeber ab dem Veranlagungszeitraum 2024 deutliche Verbesserungen für den Übergang von der Kapitalgesellschaft in die optierende Personengesellschaft geschaffen. Die neue Regelung eröffnet die Möglichkeit, durch einen homogenen Formwechsel unmittelbar und ohne ertragsteuerliche Nachteile von der Kapitalgesellschaft in eine optierende Personengesellschaft überzugehen.
Mit seinem Urteil vom 17. April 2023 hat das Finanzgericht München zur Zulässigkeit der Inanspruchnahme der erweiterten Grundbesitzkürzung bei Vorliegen einer sogenannten umgekehrten Betriebsaufspaltung Stellung genommen.