Am 11. Juli 2025 veröffentlichte die EU-Kommission einen delegierten Rechtsakt zur Vereinfachung der Berichterstattung nach den ESRS (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772). Die veröffentlichte delegierte Verordnung (sog. Quick-Fix-Amendment) zielt darauf ab, Unternehmen und Konzerne der First Wave, also große, kapitalmarktorientierte Unternehmen und Konzerne, durch verlängerte und erweiterte Übergangsbestimmungen zu einzelnen Angabe-pflichten innerhalb der ESRS für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 zu entlasten.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) veröffentlichte am 10. Juli 2025 einen neuen Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung. Durch das Gesetz soll die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in nationales Recht umgesetzt werden.
Der Rat der EU hat am 14. April 2025 grünes Licht für die zeitliche Verschiebung der verpflichtenden Erstanwendung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD und zur CSDDD gegeben. Betroffene Unternehmen und Konzerne haben damit mehr Zeit für die Vorbereitung auf die ESG-Berichterstattung.
Das erste Omnibus-Paket intendiert eine umfassende Erleichterung der Berichtspflichten und mindert den Kreis der verpflichteten Unternehmen. Auch die Inhalte der verschiedenen gesetzlichen Vorgaben sind von den weitreichenden Änderungsvorschlägen der EU-Kommission betroffen. Eine Anhebung der Prüfungsintensität auf eine hinreichende Sicherheit ist nicht mehr beabsichtigt. Es bleibt bei der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit begrenzter Sicherheit.