Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 4. Juni 2026 (C-837/24) entschieden, dass die EU-Kapitalansammlungsrichtlinie (2008/7/EG vom 12.2.2008) einer Steuer entgegensteht, die die Einbringung von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften in eine Kapitalgesellschaft belastet. Die Bundesregierung sieht darin ausweislich ihrer Antwort vom 12. August 2026 (BT-Drs. 21/7608) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (BT-Drs. 21/7409) „keine unmittelbaren Auswirkungen auf die deutsche Grunderwerbsteuer“. Das österreichische BMF hat dagegen bereits reagiert. Der Beitrag stellt beide Verwaltungspositionen dem Urteil gegenüber, zeigt, welche Erwerbsvorgänge nach § 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) unionsrechtlich angreifbar sind – und was Erwerber jetzt tun müssen, um ihre Bescheide offenzuhalten.
Filter:
3 von 3 Ergebnissen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit kürzlich veröffentlichtem Beschluss vom 9. Juli 2025 (Aktenzeichen II B 13/25) eine womöglich grundlegende Entscheidung zur doppelten Festsetzung von Grunderwerbsteuer bei Signing und Closing von Share Deals im Falle nicht fristgerechter, fehlerhafter bzw. unterbliebener Grunderwerbsteueranzeigen getroffen. Mit dem entsprechenden Beschluss hat der BFH die Vollziehung eines Grunderwerbsteuerbescheids aufgehoben und dabei ernstliche Zweifel an der Zulässigkeit der derzeitigen Verwaltungspraxis geäußert.
Die Finanzverwaltung hat mit Datum vom 16. Oktober 2023 neue Ländererlasse zur Zurechnung von Grundstücken bei „share deals“ veröffentlicht. Infos hier! Grant Thornton