Bei Dividenden aus den USA wird regelmäßig US Quellensteuer einbehalten. Gleichzeitig kann die Dividende in Deutschland – je nach Konstellation – auch der Gewerbesteuer unterliegen. Das Finanzgericht (FG) Berlin Brandenburg hat kürzlich entschieden, dass die US Quellensteuer in einem solchen Fall grundsätzlich auf die deutsche Gewerbesteuer angerechnet werden kann (Urteil vom 14.01.2026, Az. 10 K 10106/23).
Die ertragsteuerliche Organschaft in Deutschland wirft – anders als moderne Systeme zur Gruppenbesteuerung im Ausland – nicht zuletzt durch das formale Erfordernis eines Ge-winnabführungsvertrags in der Praxis regelmäßig Fragen auf.
Gesellschafterdarlehen sind ein in der Praxis weit verbreitetes Instrument zur Finanzierung mittelständischer Kapitalgesellschaften. Gewährt ein Gesellschafter seiner Gesellschaft ein verzinsliches Darlehen, kann – neben Tilgungsregelungen – auch die Fälligkeit der Zinszahlung einvernehmlich aufgeschoben werden („Prolongation“). Maßgeblich für die Besteuerung der Zinsen beim Gesellschafter ist dabei der Zeitpunkt des Zuflusses. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden, dass die Prolongation eines Zinsanspruchs vor Fälligkeit nicht zu einem steuerpflichtigen Zufluss führt – selbst bei einem beherrschenden Gesellschafter und unabhängig von der Fremdüblichkeit der Vereinbarung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16. Juli 2025 (Az. I R 1/23) eine praxisrelevante Entscheidung zur Verlustnutzung bei unterjährigem Change of Control getroffen. Besonders wichtig: Ein Verlustrücktrag nach § 10d EStG bleibt auch dann möglich, wenn im selben Jahr ein schädlicher Beteiligungserwerb nach § 8c KStG erfolgt ist. Das Urteil schafft neue Handlungsspielräume für Umstrukturierungen und Anteilsübertragungen.
Scheidet der vorletzte Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG) aus der Gesellschaft aus, so geht das Gesellschaftsvermögen auf den letzten Gesellschafter über. In Folge einer solchen „Anwachsung“ stellt sich die Frage, ob und inwieweit die steuerlichen Verluste der ehemaligen KG durch den Letztverbliebenen genutzt werden können. Jüngst hatte der Bundesfinanzhof (BFH) (Urteil vom 19. März 2025, XI R 2/23) über die Nutzung von verrechenbaren Verlusten gemäß § 15a EStG sowie von Gewerbeverlusten gemäß § 10a GewStG durch den verbleibenden Kommanditisten zu entscheiden – und urteilte zu Gunsten des Steuerpflichtigen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Gesellschafterdarlehen im Sonderbetriebsvermögen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft bereits bei Betriebsaufgabe auf den Teilwert abgeschrieben werden können – auch ohne Vollbeendigung der Gesellschaft.
Mit Urteil vom 20. März 2025 (Aktenzeichen IV R 27/22) stellt der BFH klar: Für die Anwendung des § 4f EStG kommt es auf den Zeitpunkt der Verpflichtungsübernahme an – nicht auf die Entstehung des Aufwands. § 4f EStG gilt somit nur, wenn die Übernahme in einem Wirtschaftsjahr nach dem 28. November 2013 vereinbart wurde. Für die Praxis bringt das Urteil vor allem Rechtssicherheit: Eine rückwirkende Anwendung des § 4f EStG auf Aufwendungen, die nachträglich entstehen, obwohl die Verpflichtung vor dem Stichtag übernommen wurde, ist somit ausgeschlossen. Bei konzerninternen Übertragungen verlangt der BFH zusätzlich, dass sowohl die Konditionen der Verpflichtungsübernahme als auch etwaige Rückdarlehensvereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten – andernfalls fehlt es an der betrieblichen Veranlassung.
Die ertragsteuerliche Organschaft ist ein steuerliches Gestaltungs-Instrument, das sich in der Praxis großer Beliebtheit erfreut. Sie ermöglicht insbesondere die sofortige Verrechnung von Gewinnen und Verlusten zwischen den Gesellschaften des Organkreises. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf (Urteil vom 09.12.2024, Aktenzeichen 6 K 1772/20 K,G,F) hat dazu jüngst eine – für den Steuerpflichtigen durchaus begrüßenswerte – Entscheidung zur steuerlichen Verlustbehandlung getroffen und sich damit zum Teil der Auffassung der Finanzverwaltung entgegengestellt. Ferner hat sich das FG Münster (Urteil vom 27.03.2025, Aktenzeichen 10 K 2795/22 F) aktuell zu den ertragsteuerlichen Voraussetzungen der Organschaft positioniert. Beide Entscheidungen werden nachfolgend dargestellt.
Mit Urteil vom 27.11.2024 (Az. I R 23/21) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch rein geschäftsleitende Holding-Personengesellschaften als Organträger im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft fungieren können – selbst dann, wenn keine entgeltlichen konzerninternen Dienstleistungen erbracht werden. Diese Entscheidung stellt eine deutliche Erweiterung des Verständnisses der gewerblichen Tätigkeit im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 KStG und § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG dar.
Bei der Veräußerung mittelbarer Beteiligungen innerhalb eines Konzerns entstehen regelmäßig Beratungskosten auf Ebene der Konzernmutter. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 26. Februar 2025 (Aktenzeichen 7 K 1811/21 K) entschieden, dass diese Beratungskosten bei Kapitalgesellschaften sofort abzugsfähig sind. Das Urteil betrifft die Veräußerung einer Enkel- durch eine Tochtergesellschaft.
Wir stellen Ihnen die jüngere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und eines Finanzgerichts zu den steuerlichen Besonderheiten von Pensionsverpflichtungen vor.
Das BFH-Urteil vom 21. November 2024 (IV R 26/22) hat wichtige Änderungen für die Gewerbesteuerpflicht bei der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen und Unterbeteiligungen gebracht. In bestimmten Konstellationen kann die Gewerbesteuer nicht den Veräußerer, sondern die Personengesellschaft selbst treffen – mit finanziellen Folgen für die übrigen Gesellschafter. Erfahren Sie, welche steuerlichen Auswirkungen dieses Urteil hat, welche Ausnahmen bestehen und warum Gewerbesteuerklauseln in Gesellschaftsverträgen künftig noch wichtiger sind.