Die ertragsteuerliche Organschaft in Deutschland wirft – anders als moderne Systeme zur Gruppenbesteuerung im Ausland – nicht zuletzt durch das formale Erfordernis eines Ge-winnabführungsvertrags in der Praxis regelmäßig Fragen auf.
Im Juli 2025 wurde mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stär-kung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (sogenanntes Wachstumsboostergesetz) be-schlossen, den Körperschaftsteuersatz von derzeit 15 Prozent schrittweise auf 10 Prozent zu senken. Obwohl die Absenkung des Körperschaftsteuersatzes erst ab 2028 in jährlichen Schritten von jeweils einem Prozentpunkt erfolgt, beeinflusst sie bereits jetzt den Jahresab-schluss 2025 durch die Bewertung latenter Steuern nach HGB und IFRS.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16. Juli 2025 (Az. I R 1/23) eine praxisrelevante Entscheidung zur Verlustnutzung bei unterjährigem Change of Control getroffen. Besonders wichtig: Ein Verlustrücktrag nach § 10d EStG bleibt auch dann möglich, wenn im selben Jahr ein schädlicher Beteiligungserwerb nach § 8c KStG erfolgt ist. Das Urteil schafft neue Handlungsspielräume für Umstrukturierungen und Anteilsübertragungen.
Die ertragsteuerliche Organschaft ist ein steuerliches Gestaltungs-Instrument, das sich in der Praxis großer Beliebtheit erfreut. Sie ermöglicht insbesondere die sofortige Verrechnung von Gewinnen und Verlusten zwischen den Gesellschaften des Organkreises. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf (Urteil vom 09.12.2024, Aktenzeichen 6 K 1772/20 K,G,F) hat dazu jüngst eine – für den Steuerpflichtigen durchaus begrüßenswerte – Entscheidung zur steuerlichen Verlustbehandlung getroffen und sich damit zum Teil der Auffassung der Finanzverwaltung entgegengestellt. Ferner hat sich das FG Münster (Urteil vom 27.03.2025, Aktenzeichen 10 K 2795/22 F) aktuell zu den ertragsteuerlichen Voraussetzungen der Organschaft positioniert. Beide Entscheidungen werden nachfolgend dargestellt.
Mit Urteil vom 27.11.2024 (Az. I R 23/21) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch rein geschäftsleitende Holding-Personengesellschaften als Organträger im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft fungieren können – selbst dann, wenn keine entgeltlichen konzerninternen Dienstleistungen erbracht werden. Diese Entscheidung stellt eine deutliche Erweiterung des Verständnisses der gewerblichen Tätigkeit im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 KStG und § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG dar.
Die Auflösung der Ampelkoalition und die vorgezogenen Neuwahlen des Bundestags am 23. Februar 2025 haben erhebliche Auswirkungen auf steuerliche Reformen und Gesetzgebungsvorhaben. Fehlende Mehrheiten erschweren Abschlüsse wesentlicher Gesetzesvorhaben.
Nach dem Beschluss des Bundestages am 18. Oktober 2024 hat der Bundesrat am 22. November 2024 dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) zugestimmt. Mit der Verkündung des Gesetzes ist nun kurzfristig zu rechnen. Nachfolgend informieren wir Sie über ausgewählte Änderungen aus dem Unternehmenssteuerbereich.
Bereits in der Vergangenheit hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Anwendung der erweiterten Grundstückskürzung bei Vermietungen zwischen zwei Organgesellschaften versagt. Das soll nach dem jüngsten BFH-Urteil vom 11.07.2024 (III R 41/22) auch dann gelten, wenn die pachtende Organgesellschaft die Grundstücke an Dritte weitervermietet. Damit kann es im Weitervermietungsmodell innerhalb eines Organkreises zu steuerlichen Mehrbelastungen kommen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Vorjahr entschieden, dass die gleichzeitige Zahlung von Pension und Gehalt an einen Gesellschafter-Geschäftsführer nicht grundsätzlich zur Qualifizierung der Pension als verdeckte Gewinnausschüttung führen muss. Die Finanzverwaltung hat die Urteilsgrundsätze durch die jüngste Änderung ihres BMF-Schreibens nur teilweise übernommen. Kritisch sind Fälle von Teilzeit-Geschäftsführungen.
Tantiemeansprüche, die in den festgestellten Jahresabschlüssen nicht als Verbindlichkeit bilanziert sind, fließen dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer noch nicht zu. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 5. Juni 2024 klargestellt (Aktenzeichen VI R 20/22). Wir beleuchten diese Entscheidung.
Jetzt reinhören: Bei der Fußball Europameisterschaft läuft die K.o.-Runde. Die Spiele versprechen besondere Spannung. Unternehmen bietet die EM viele Möglichkeiten, sich zu präsentieren und Geschäftsbeziehungen zu fördern. Ob VIP-Logen-Einladungen, Business Seats oder „Public“ Viewing mit Kunden und Mitarbeitenden – das Finanzamt schaut in allen Fällen ganz genau hin. Unsere Expertin Sandra Guyot und unser Experte Mathias Trinkaus beleuchten im Gespräch mit der Steuerbar die wichtigsten lohn- und ertragsteuerlichen Optimierungspotenziale und zeigen auf, wie Fallstricke vermieden werden können.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes kann der unterjährige Hinzuerwerb von Anteilen im Rahmen eines Blockerwerbs der Rückwirkungsfiktion des Körperschaftsteuergesetzes unterfallen.