Die Gewerbesteuer will das Steuerobjekt – den Gewerbebetrieb – mit der ihm eigenen Ertragskraft ohne Rücksicht auf die persönlichen Merkmale des Steuersubjekts und seiner persönlichen Beziehung zum Steuerobjekt erfassen. Bei den Auslandsbezügen der Gewerbesteuer soll dabei das sog. „Territorialitätsprinzip“ angewendet werden. Bei unbeschränkt Einkommen- oder Körperschaftsteuerpflichtigen, die einen Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 GewStG unterhalten, muss daher u.a. durch die Kürzung des § 9 Nr. 3 GewStG diese Territorialität „hergestellt“ werden. Zum Sonderfall der international tätigen Schifffahrtsunternehmen hat der IV. Senat jetzt entschieden (IV R 30/23).
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BFH-Urteil: Auslandsbezüge der Gewerbesteuer bei Schifffahrtsunternehmen
BFH Insight - wöchentlich. relevant. präzise.
Parkhaus bei der Erbschaftsteuer nicht begünstigt
Wichtige Praxisfrage geklärt
Der Bundesfinanzhof hat geurteilt, dass Parkhäuser und Hotels im Rahmen der erbschaft-steuerlichen Begünstigungen für die Übertragung von Betriebsvermögen zum sogenannten nicht begünstigten Verwaltungsvermögen zählen. Wir beleuchten die Entscheidung und ihre Auswirkungen.