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Umsatzsteuer

Zahlungen einer Gemeinde an einen Sportverein

Nicole Roos Nicole Roos

Zahlungen einer Gemeinde an einen Sportverein zur Bewirtschaftung überlassener Sportanlagen zur langfristigen Eigennutzung stellen nicht umsatzsteuerbare echte Zuschüsse der Gemeinde für die Tätigkeit des Sportvereins dar. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Datum vom 18. November 2021 entschieden.

Hintergrund der Rechtsstreitigkeit: Zwischen einem Sportverein und einer Kommune war 1989 ein Nutzungsvertrag geschlossen worden, welcher es dem Sportverein ermöglichte, die kommunalen Sportanlagen zunächst für 25 Jahre kostenfrei zu nutzen. In diesem und einem neu in 2013 abgeschlossenen Nutzungsvertrag verpflichtete sich der Sportverein zur Bewirtschaftung der Sportanlage (Reinigung, Winterdienst, Instandhaltung, Kostentragung für Wasser und Abwasser etc.). Die Kommune übernahm in den Folgejahren Kosten für Platzpflege, Mäharbeiten, Platzwart sowie übrige Bewirtschaftungskosten. Im Jahr 2014 ergingen außerdem zwei Bewilligungsbescheide an den Sportverein, in denen die Kostentragung für die Erneuerung der Heizungsanlage sowie der Zuwegung/Stützmauer durch die Gemeinde geregelt wurde.

Der Sportverein hat die von der Kommune erhaltenen Zahlungen in seinen Umsatzsteuererklärungen als echte Zuschüsse behandelt. Das zuständige Finanzamt hat dem zunächst zugestimmt, später jedoch ein Entgelt für Leistungen des Sportvereins an die Kommune angenommen und geänderte Umsatzsteuerbescheide erlassen. Hiergegen klagte der Sportverein vor dem Niedersächsischen Finanzgericht (FG).

Aufgrund der eingelegten Revision hatte nunmehr der BFH in dieser Sache zu entscheiden. Nach seiner Auffassung stellen die Zahlungen der Gemeinde keine Gegenleistung für von dem Sportverein im Rahmen eines entgeltlichen Leistungsaustauschs erbrachten Bewirtschaftungsleistungen dar.

Das FG Niedersachsen habe bei seiner Entscheidung nicht den Zweck gewürdigt, den die Gemeinde mit der Zahlung an den Sportverein verfolgt hat. Die Abgrenzung zwischen Entgelt für eine steuerbare Leistung und einem nicht steuerbaren echten Zuschuss ist regelmäßig vor allem nach der Person des Bedachten und dem Förderungsziel vorzunehmen.

Die langfristige unentgeltliche Nutzungsüberlassung sowie die fehlende Verpflichtung, bestimmte Sportangebote vorzuhalten, zeige, dass es der Gemeinde gerade nicht darum ging, konkrete Betreiberleistungen zu beziehen. Vielmehr wollte die Kommune den Sportverein aus strukturpolitischen Gründen in die Lage versetzen, eigenverantwortlich eine gemeinnützige Tätigkeit für die örtliche Gemeinschaft zu verfolgen.