Die deutsche Grunderwerbsteuer ist komplex und stellt insbesondere bei konzerninternen Umstrukturierungen häufig ein wesentliches Transaktionshindernis dar. Eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Grunderwerbsteuer könnte jedoch perspektivisch zu einer spürbaren Entlastung beitragen und die Diskussion in Deutschland neu beleben.
Filter:
12 von 100 Ergebnissen
Das BMF ordnet den Umgang mit gemischt genutzten Eingangsleistungen bei nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten im engeren Sinne neu. Das Schreiben ist vor allem für juristische Personen des öffentlichen Rechts („jPöR“) sowie für steuerbegünstigte Körperschaften mit ideellem Bereich praxisrelevant, weil es die Abgrenzung zwischen privater und nichtwirtschaftlicher Nutzung klarer fasst und zahlreiche Abschnitte im Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) anpasst. Ändert sich das Nutzungsverhältnis zwischen unternehmerischem Bereich und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit, wird künftig nicht mehr die unentgeltliche Wertabgabe angewendet, sondern die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG.
Der (Neu-)Bau oder die Revitalisierung kommunaler Schwimmbäder stellt Städte und Gemeinden seit Jahren vor erhebliche Herausforderungen. Aktuell gewinnt das Thema zusätzlich an Dynamik – nicht zuletzt durch neue Förderprogramme des Bundes sowie die verstärkte öffentliche Diskussion um das sogenannte „Bädersterben“. Gleichzeitig bleibt es dabei: Auch mit Fördermitteln erfordert ein Schwimmbadprojekt eine sorgfältige, strukturierte und fachübergreifende Planung, um langfristig erfolgreich zu sein.
Der Glasfaserausbau bringt Stadtwerke, Kommunen und Telekommunikationsunter-nehmen an einen Tisch – oft mit unterschiedlichen Interessen, Prioritäten und Rahmen-bedingungen. Divergierende Positionen zu Ausbaukonzepten, Finanzierung, Zuständig-keiten oder Zeitplänen können Projekte verzögern oder gefährden.
Seit 2020 können gemeinnützige Körperschaften ihre steuerbegünstigten Zwecke auch durch ein planmäßiges arbeitsteiliges Zusammenwirken mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften erfüllen. Das sieht § 57 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) vor. Diese Regelung ermöglicht etwa Servicegesellschaften, durch Dienstleistungen für andere Gemeinnützige eine eigene steuerbegünstigte Tätigkeit zu begründen. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, dass eine solche Zusammenarbeit auch mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) zulässig ist, existiert jedoch nicht – anders als bei den Regelungen zur Mittelweitergabe. Teilweise wurde dennoch eine Öffnung für den hoheitlichen Bereich gefordert.
Anfang Februar ist der „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens“ – das sog. „Netzpaket“ – aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) geleaked. Das Netzpaket sieht vor, den bestehenden gesetzlichen Rahmen zu Netzanschlussverfahren in Deutschland grundlegend zu reformieren. Ziel ist es, den Anlagenzubau durch erneuerbare Energien, Batteriespeicher oder Großverbraucher (wie z. B. moderne Rechenzentren) besser mit den Netzausbau abzustimmen. Nachfolgend werden zunächst die Hintergründe des gesetzlichen Vorhabens und die geplanten Änderungen kurz dargestellt. Anschließend erfolgt eine kurze Einordnung des Gesetzesvorhabens.
Kommunale Verwaltungen stehen vor der Aufgabe, komplexe Projekte unter Unsicherheit zu steuern, Ressourcen realistisch zu priorisieren und Veränderungen nachhaltig im Verwaltungsalltag zu verankern. Die folgende Zusammenfassung bündelt zentrale Erkenntnisse aus zahlreichen Fachbeiträgen zu Initiierung, Planung, Umsetzung, Controlling, Abschluss, Portfoliosteuerung, Organisationskultur, externer Zusammenarbeit, politischer Einbindung sowie organisationaler Veränderungsfähigkeit. Die Gesamtschau zeigt: Erfolgreiche Kommunen setzen weniger auf Perfektion als auf klare Entscheidungen, transparente Prioritäten, lernorientierte Strukturen und eine Führung, die Wandel sichtbar trägt .
In einer Grundsatzentscheidung vom 13. November 2025 (V R 4/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die bisher von der Finanzverwaltung praktizierte umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen in Sportvereinen grundlegend infrage gestellt. Das Urteil ist auf zahlreiche andere Vereine übertragbar und besitzt erhebliche Praxisrelevanz für Investitionen, Vorsteuerabzug und Beitragsgestaltung.
Zahlreiche Organisationen des öffentlichen Sektors nutzen die Migration auf SAP S/4HANA als strategische Gelegenheit, ihre IT-Architektur zukunftssicher auszurichten. Dabei handelt es sich nicht um ein gewöhnliches IT-Projekt, sondern um einen tiefgreifenden Transformationsprozess, der eine umfassende Analyse und Neugestaltung zentraler Geschäftsprozesse erfordert. Ein methodisch fundierter Projektleitfaden ist dabei entscheidend, um Komplexität zu steuern und Risiken zu minimieren.
Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung dauerhaft defizitärer Einrichtungen steht ein Wandel bevor. Mit dem neuen BMF-Schreiben vom 20. Januar 2026 werden die Anforderungen an Entgeltlichkeit, wirtschaftliche Tätigkeit und damit auch an den Vorsteuerabzug dauerdefizitärer Betriebe erheblich verschärft. Einrichtungen müssen künftig strengere Prüfmechanismen erfüllen, insbesondere hinsichtlich Kostendeckungsquote und Zuschussverknüpfung. Die neue Rechtslage setzt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des Bundesfinanzhofes (BFH) um. Diese zwingt juristische Personen des öffentlichen Rechts (Gemeinden, Städte, Kommunen, …) und ihre privatrechtlichen Beteiligungen (wie z.B. die Stadtwerke) in privatrechtlicher Rechtsform, dazu, ihre Strukturen und Finanzierungsmodelle zu prüfen und neu auszurichten. Das Schreiben ist in seinem Anwendungsbereich jedoch nicht auf den öffentlichen Sektor beschränkt und gilt auch für andere private Betreiber außerhalb des zweiten Sektors.
Nur kurz nach dem Regulierungskonzept der Bundesnetzagentur zur Kupfer-Glasfaser-Migration hat die EU-Kommission ihren Entwurf für eine Verordnung über digitale Netze (Digital Networks Act, „DNA“) vorgelegt. Der am 21 Januar 2026 veröffentlichte DNA soll unter anderem bestehende Vorgaben des EU-Kodex für die elektronische Kommunikation ersetzen und neue Investitionsvoraussetzungen für den Ausbau fortgeschrittener Glasfaser- und Mobilfunknetze schaffen.
Stadtwerke und kommunale Telekommunikationsunternehmen stehen heute unter erheblichem Transformationsdruck. Zunehmende regulatorische Anforderungen, steigende Komplexität in der IT sowie knappe personelle Ressourcen treffen auf historisch gewachsene Organisations- und Prozesslandschaften. In diesem Umfeld beobachten wir bei vielen unserer Kunden ein wiederkehrendes Problem: Ineffiziente Prozesse führen zu hohem Mehraufwand – und dennoch nicht zu den gewünschten Ergebnissen.