Viele Organisationen des Öffentlichen Sektors stehen vor der Transformation nach SAP S/4HANA. Die technische Migration ist dabei nur ein Teil der Aufgabe. Entscheidend ist, ob der Wechsel als fachlicher Neustart mit konsequenter Standardisierung oder als Brownfieldmigration mit gezielter Optimierung umgesetzt wird. Welche Vorgehensweise geeignet ist, hängt vom fachlichen Zielbild, der Datenqualität, den verfügbaren Ressourcen, den rechtlichen Rahmenbedingungen und der Veränderungsfähigkeit der Organisation ab.
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Der Ausbau der Netzebene 4 (NE4) ist technologisch weitgehend etabliert: FTTH-Architekturen, Inhouse-Verkabelungen und aktive Übertragungstechnik funktionieren zuverlässig und werden kontinuierlich weiterentwickelt. Trotz dieser technischen Reife stocken viele Projekte. Verzögerungen, unklare Zuständigkeiten, wirtschaftliche Unsicherheiten und Zielkonflikte zwischen Telekommunikationsunternehmen, Stadtwerken, Kommunen und Wohnungsbaugesellschaften prägen die Praxis.
Kommunen und öffentliche Einrichtungen stehen unter zunehmendem Druck, Verwaltungsleistungen trotz knapper Personalressourcen, heterogener IT-Landschaften und steigender Serviceerwartungen effizient bereitzustellen. Prozessautomatisierung im öffentlichen Sektor entwickelt sich dabei zu einem zentralen Instrument der Verwaltungsmodernisierung.
Die deutsche Grunderwerbsteuer ist komplex und stellt insbesondere bei konzerninternen Umstrukturierungen häufig ein wesentliches Transaktionshindernis dar. Eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Grunderwerbsteuer könnte jedoch perspektivisch zu einer spürbaren Entlastung beitragen und die Diskussion in Deutschland neu beleben.
Das BMF ordnet den Umgang mit gemischt genutzten Eingangsleistungen bei nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten im engeren Sinne neu. Das Schreiben ist vor allem für juristische Personen des öffentlichen Rechts („jPöR“) sowie für steuerbegünstigte Körperschaften mit ideellem Bereich praxisrelevant, weil es die Abgrenzung zwischen privater und nichtwirtschaftlicher Nutzung klarer fasst und zahlreiche Abschnitte im Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) anpasst. Ändert sich das Nutzungsverhältnis zwischen unternehmerischem Bereich und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit, wird künftig nicht mehr die unentgeltliche Wertabgabe angewendet, sondern die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG.
Am 12. Juni 2026 hat der Bundesrat unter anderem einer Vereinfachung der grunderwerbsteuerlichen Anzeigepflicht bei Share Deals zugestimmt. Auslöser der gesetzgeberischen Initiative war ein Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH v. 27.10.2025, II B 47/25), in dem der BFH ernstliche Zweifel an der bisherigen Verwaltungspraxis geäußert hatte. Nach dieser Praxis waren bei Share Deals sowohl beim Signing (Vertragsabschluss) als auch beim Closing (Anteilsübertragung) jeweils gesonderte Grunderwerbsteueranzeigen einzureichen – mit der Folge eines strukturell bedingten Doppelbesteuerungsrisikos und erheblicher Unsicherheiten in der Praxis.
Der (Neu-)Bau oder die Revitalisierung kommunaler Schwimmbäder stellt Städte und Gemeinden seit Jahren vor erhebliche Herausforderungen. Aktuell gewinnt das Thema zusätzlich an Dynamik – nicht zuletzt durch neue Förderprogramme des Bundes sowie die verstärkte öffentliche Diskussion um das sogenannte „Bädersterben“. Gleichzeitig bleibt es dabei: Auch mit Fördermitteln erfordert ein Schwimmbadprojekt eine sorgfältige, strukturierte und fachübergreifende Planung, um langfristig erfolgreich zu sein.
Der Glasfaserausbau bringt Stadtwerke, Kommunen und Telekommunikationsunter-nehmen an einen Tisch – oft mit unterschiedlichen Interessen, Prioritäten und Rahmen-bedingungen. Divergierende Positionen zu Ausbaukonzepten, Finanzierung, Zuständig-keiten oder Zeitplänen können Projekte verzögern oder gefährden.
Seit 2020 können gemeinnützige Körperschaften ihre steuerbegünstigten Zwecke auch durch ein planmäßiges arbeitsteiliges Zusammenwirken mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften erfüllen. Das sieht § 57 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) vor. Diese Regelung ermöglicht etwa Servicegesellschaften, durch Dienstleistungen für andere Gemeinnützige eine eigene steuerbegünstigte Tätigkeit zu begründen. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, dass eine solche Zusammenarbeit auch mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) zulässig ist, existiert jedoch nicht – anders als bei den Regelungen zur Mittelweitergabe. Teilweise wurde dennoch eine Öffnung für den hoheitlichen Bereich gefordert.
Anfang Februar ist der „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens“ – das sog. „Netzpaket“ – aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) geleaked. Das Netzpaket sieht vor, den bestehenden gesetzlichen Rahmen zu Netzanschlussverfahren in Deutschland grundlegend zu reformieren. Ziel ist es, den Anlagenzubau durch erneuerbare Energien, Batteriespeicher oder Großverbraucher (wie z. B. moderne Rechenzentren) besser mit den Netzausbau abzustimmen. Nachfolgend werden zunächst die Hintergründe des gesetzlichen Vorhabens und die geplanten Änderungen kurz dargestellt. Anschließend erfolgt eine kurze Einordnung des Gesetzesvorhabens.
Kommunale Verwaltungen stehen vor der Aufgabe, komplexe Projekte unter Unsicherheit zu steuern, Ressourcen realistisch zu priorisieren und Veränderungen nachhaltig im Verwaltungsalltag zu verankern. Die folgende Zusammenfassung bündelt zentrale Erkenntnisse aus zahlreichen Fachbeiträgen zu Initiierung, Planung, Umsetzung, Controlling, Abschluss, Portfoliosteuerung, Organisationskultur, externer Zusammenarbeit, politischer Einbindung sowie organisationaler Veränderungsfähigkeit. Die Gesamtschau zeigt: Erfolgreiche Kommunen setzen weniger auf Perfektion als auf klare Entscheidungen, transparente Prioritäten, lernorientierte Strukturen und eine Führung, die Wandel sichtbar trägt .
In einer Grundsatzentscheidung vom 13. November 2025 (V R 4/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die bisher von der Finanzverwaltung praktizierte umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen in Sportvereinen grundlegend infrage gestellt. Das Urteil ist auf zahlreiche andere Vereine übertragbar und besitzt erhebliche Praxisrelevanz für Investitionen, Vorsteuerabzug und Beitragsgestaltung.