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Compliance entlang der Lieferkette:

Kommt jetzt das Lieferkettengesetz?

Dr. Matthias Bauer

Die Bundesregierung beabsichtigt, Unternehmen noch in dieser Legislaturperiode mit einem Gesetz zur Einhaltung von Menschenrechten in den Lieferketten zu verpflichten; ein solches Gesetz dürfte zu erheblichen praktischen Auswirkungen für die betroffenen Unternehmen führen.

Hintergrund ist eine Vereinbarung im aktuellen Koalitionsvertrag, wonach eine gesetzliche Regelung geschaffen werden soll, falls die Ende 2016 verabschiedete, freiwillige Selbstverpflichtung der deutschen Wirtschaft nicht ausreicht, um Menschenrechtsstandards zu verwirklichen, die entlang der Lieferketten Kinderarbeit ausschließen und grundlegende ökologische und soziale Mindeststandards sichern. Um zu überprüfen, ob diese Selbstverpflichtung ausreichende Wirkung erzielt, hat die Bundesregierung zwei Untersuchungen zu der Frage durchführen lassen, ob deutsche Unternehmen über ein ausreichendes Überwachungssystem verfügen und transparent machen können, unter welchen Umständen die Güter hergestellt werden, die sie importieren („Monitoring der Bundesregierung im Rahmen des Nationalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrechte“ - NAP-Monitoring).

Am 14.07.2020 hat die Bundesregierung nun das Ergebnis der zweiten Umfrage unter deutschen Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern veröffentlicht. Danach verfügen nur rund 22 Prozent der Unternehmen über ein ausreichendes Überwachungssystem und können transparent machen, unter welchen Umständen ihre importierten Güter hergestellt werden. Deshalb ist die Bundesregierung zu dem Ergebnis gekommen, dass es nun einer entsprechenden gesetzlichen Regelung bedarf; das daraus resultierende Lieferkettengesetz werde aber nur verlangen, was machbar und verhältnismäßig sei, und es schaffe Rechts- und Handlungssicherheit für die Unternehmen.

Im Übrigen hatte bereits am 29.04.2020 EU-Justizkommissar Didier Reynders eine neue Studie der EU-Kommission vorgestellt, die die Notwendigkeit verbindlicher Regeln für Unternehmen zur Achtung von Menschenrechten und Umweltstandards unterstreicht. In diesem Zusammenhang kündigte Reynders für 2021 einen Gesetzesentwurf für ein Lieferkettengesetz auf europäischer Ebene an. Dieses solle Unternehmen zur Achtung von Menschenrechten und Umweltstandards in ihren Wertschöpfungsketten verpflichten und öffentlich-rechtliche Sanktionen ebenso wie Klagemöglichkeiten für Betroffene vorsehen. Schon hier hatte die Bundesregierung ihre Unterstützung für den Prozess zugesichert. Mit einem noch in diesem Jahr zu verabschiedenden, ambitionierten Lieferkettengesetz in Deutschland würde die Bundesregierung die Debatte um Standards auf europäischer Ebene entscheidend prägen und die Basis für eine Vorreiterrolle hiesiger Unternehmen bereiten.

Welche Regelungsinhalte eines Lieferkettengesetzes sind zu erwarten?

Damit stellt sich die Frage, welche Regelungsinhalte eines solches Lieferkettengesetz umfassen könnte.

Die Bundesministerien für Arbeit und Soziales sowie für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hatten bereits im März 2020 beabsichtigt, Eckpunkte eines Lieferkettengesetzes vorzustellen. Nachdem der Termin nicht stattgefunden hat, wurden die wesentlichen Inhalte anschließend dennoch bekannt; danach müssen Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern künftig prüfen, „ob sich ihre Aktivitäten nachteilig auf Menschenrechte auswirken und angemessene Maßnahmen zur Prävention und Abhilfe ergreifen“.

Unternehmen sollen verpflichtet werden, ihre Aktivitäten und Geschäftsbeziehungen dahingehend zu prüfen, ob sie sich potentiell oder tatsächlich nachteilig auf international anerkannte Menschenrechte auswirken. Als Risikofelder werden beispielsweise Zwangs- und Kinderarbeit, Diskriminierung, Verstöße gegen die Vereinigungsfreiheit, den Arbeitsschutz oder Landrechte und die Schädigung der Gesundheit und der Umwelt definiert.

Zugleich soll das damit verbundene, geforderte Risikomanagement „verhältnismäßig und zumutbar“ ausgestaltet werden. Vorgesehen ist eine Abschichtung der Abhilfemaßnahmen danach, ob die Risiken am eigenen Standort, bei einem direkten Zulieferer oder am Ende der Lieferkette auftreten. „Je näher die Beziehung zum Zulieferer und je höher die Einwirkungsmöglichkeit, desto größer die Verantwortung zur Umsetzung unternehmerischer Sorgfaltspflichten.“

Haften soll ein Unternehmer nur im Falle einer Beeinträchtigung, „die bei Erfüllung der Sorgfaltspflicht vorhersehbar und vermeidbar war“. Kam es entlang der Lieferketten zu einer Verletzung der Menschenrechte, obwohl der Unternehmer im Rahmen der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten alles Angemessene getan hat, haftet er dagegen nicht. Treten Unternehmen einem staatlich anerkannten Branchen- oder Schutzstandard bei und implementieren ihn, droht ihnen eine Sanktionierung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Vorgesehen sind zudem Bußgelder, falls die ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Menschenrechte nicht ausreichen und das Unternehmen für eine Nachbesserung auch keine Sorge trägt. Zudem sind bei Verdacht auf schwere Verstöße, die durch Hinweisgeber bekannt wurden, Einzelfallprüfungen geplant. Im Übrigen sollen Unternehmen, gegen die ein höheres Bußgeld verhängt wurde, für eine gewisse Zeit von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden.

Darüber hinaus gibt das zum 1. Januar 2021 in Kraft tretende, auf der EU-Verordnung 2017/821 basierende „Mineralische-Rohstoffe-Sorgfaltspflichten-Gesetz“ weitere Anhaltspunkte für die inhaltliche Ausgestaltung eines Lieferkettengesetzes. Danach unterliegen sog. Unionseinführer umfassenden Organisations-, Nachweis-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, die die Gewährleistung der Compliance entlang der Lieferkette im Handel von Konfliktmineralien und -metallen verbessern sollen. Zu nennen sind insbesondere:

  • Pflichten in Bezug auf das Managementsystem
  • Risikomanagementpflichten
  • Verpflichtungen zur Mitwirkung von Prüfungen Dritter
  • (wiederkehrende) Offenlegungspflichten gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde
  • Ergreifung von Abhilfemaßnahmen nach Verstößen gegen die Verordnung

Darüber hinaus wird zu klären sein, an welchem definierten Maßstab sich die mit einem solchen Gesetz verbundenen Sorgfaltspflichten orientieren sollen, nicht zuletzt auch, um die von der Bundesregierung beabsichtigte Handlungs- und Rechtssicherheit zu erzielen. Eine Sorgfaltspflicht könnte möglicherweise an bereits bestehende internationale Standards anknüpfen, z.B. an OECD-Leitsätze für internationale Unternehmen. Zudem könnten Pflichten für Unternehmen auch aus von Deutschland vereinbarten internationalen Umweltabkommen abgeleitet werden.

Fazit

Die aktuellen Bestrebungen des nationalen und europäischen Gesetzgebers lassen berechtigterweise darauf schließen, dass sich Unternehmen mittel- und langfristig auf eine höhere Regelungsdichte zu Themen rund um die globale Lieferkette werden einstellen müssen. Diese Entwicklung passt zugleich zu einem weiteren aktuellen Gesetzesvorhaben der Bundesregierung, nämlich dem Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft, auch bekannt als Verbandssanktionengesetz. Die ethische Zielsetzung schlägt in dieselbe Kerbe, inhaltlich wird zu prüfen sein, ob die sich aus einem Lieferkettengesetz ergebenden Verpflichtungen ggfls. auch Rechtsfolgen im Verbandssanktionengesetz finden.

Die geplanten nationalen bzw. EU-weiten Regelungen zur Compliance in der Lieferkette dürften wohl insbesondere die Erweiterung nichtfinanzieller Berichtspflichten und die Einführung gesetzlich verpflichtender Sorgfaltspflichten in der Lieferkette sein. Beide Bereiche stellen die meisten Unternehmen derzeit noch vor erhebliche Schwierigkeiten, da die bestehenden Lieferketten zum Teil sehr komplex und die notwendigen Risikomanagementsystem häufig noch nicht oder nicht in der notwendigen Ausprägung vorhanden sind.

Unternehmen sollten daher zeitnah damit beginnen, ihre Lieferketten und die damit einhergehenden Risiken für Mensch und Umwelt für sich transparent zu machen und sich darauf vorbereiten, über diese Themen zukünftig umfassender berichten und gesetzliche Sorgfaltspflichten verpflichtend umsetzen zu müssen.

Gern unterstützen unsere Compliance- und Risikomanagementexperten Sie bei sämtlichen, voraussichtlich aufkommenden zusätzlichen Aufgaben im Zusammenhang mit einem zukünftigen Lieferkettengesetz. Sprechen Sie uns an!

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