-
Audit
Durch unsere unabhängig und kompetent durchgeführten Prüfungsleistungen garantieren wir unseren Mandanten und deren Abschlussadressaten ein hohes Maß an Sicherheit und Vertrauen.
-
Assurance
Wir haben Assurance Service Lines im Bereich der prüfungsnahen Beratung etabliert, damit wir Sie bei der Identifizierung der für Sie relevanten Risiken und Herausforderungen unterstützen können.

-
Technology Consulting
Erhalten Sie maßgeschneiderte Technologieberatung
-
Operational Excellence und Restrukturierung
Strategien für Erfolg und Stabilität
-
Deal Advisory
Problemlos Deals realisieren
-
Valuation & Economic and Dispute Advisory
Fachkompetenz für Ihre Fragestellungen

-
Unternehmen
Weil Ihr Unternehmen – ob national oder international – eine bessere Steuerberatung verdient.
-
Vermögende Privatkunden
Vermögen braucht Vertrauen, Transparenz und kluge Köpfe. Das können wir!
-
Finanzprozesse & Reporting
Unternehmensdaten messen und nutzbar machen
-
Immobilienwirtschaft
Beratung immobiliensteuerrechtlicher Spezialfragen
-
Finanzinstitute
Financial Services Tax – für Banken, Asset-Managements und Versicherungen
-
Tax im öffentlichen Sektor
Beratung und Services für die öffentliche Hand und Non-Profit-Organisationen

-
Arbeitsrecht
Vertretung für Unternehmen.
-
Commercial & Distribution
Einkauf und Vertrieb rechtssicher gestalten.
-
Compliance & Managerhaftung
Haftung für Ihr Unternehmen vermeiden.
-
Erben & Nachfolge
Überlassen Sie die Zukunft nicht dem Zufall.
-
Financial Services | Legal
Your Growth, Our Commitment.
-
Gesellschaftsrecht
Erfolgreiche Wirtschaftstätigkeit durch optimal gestaltete Gesellschaftsstrukturen.
-
Immobilienrecht
Alles über Immobilienwirtschaft, Hotellerie, Bau- und Architektenrecht, WEG und Mietrecht.
-
IT, IP & Datenschutz
IT-Sicherheit und digitale Innovationen.
-
Litigation | Dispute Resolution
Konflikte lösen.
-
Mergers & Acquisitions (M&A)
Ihr One-Stop-Dienstleister mit Fokus auf M&A-Transaktionen.
-
Restrukturierung & Insolvenz
Zukunft sichern in der Krise.
-
Energie, Telekommunikation und öffentliches Wirtschaftsrecht
Umfassende Beratung im Energierecht, Telekommunikationsrecht, öffentlichen Wirtschaftsrecht & regulierten Märkten.

-
Technology Consulting
Digitalisierung gemeinsam meistern
-
IT Assurance
Sichere Informationen als Grundlage optimaler Analyse und Unternehmenssteuerung.
-
Tax Technology
Ihre Steuerabteilung – zukunftsfähig und leistungsstark!
-
IT, IP & Datenschutz
IT-Sicherheit und digitale Innovationen.
-
Öffentlicher Sektor
Digitalisierung, Prozesse & Projekte
-
Cyber Security
Beratung und Services für den Mittelstand in Deutschland
-
Sicherheitsberatung
Auch in stürmischen Zeiten den Kurs behalten
-
SAP Beratung & Projektmanagement
Wir halten Ihnen den Rücken frei – für ein erfolgreiches SAP-Projekt.
-
Data Engineering, Data Analytics und Künstliche Intelligenz
Datenbasierte Entscheidungen treffen und das Potenzial der Daten nutzen!
-
Sustainability Strategy
Den Grundstein für Nachhaltigkeit legen
-
Sustainability Management
Den nachhaltigen Wandel steuern
-
Sustainability Legal
Rechtliche Anforderungen an die nachhaltige Unternehmensführung
-
Sustainability Reporting
Nachhaltigkeitsperformance kommunizieren und Compliance sicherstellen
-
Sustainable Finance
Nachhaltigkeit in Investitionsentscheidungen integrieren
-
Grant Thornton B2B ESG-Studie
Grant Thornton B2B ESG-Studie
-
Expansion ins Ausland
Unsere Länderexpertise
-
Markteintritt in Deutschland
Ihr verlässlicher Partner

-
GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
-
Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
-
Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
-
Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
-
Sicherheitsberatung
Höchster Anspruch an Ihre Resilienz
-
Beratung für Stadtwerke und Kommunen
Expertise für eine nachhaltige Zukunft
-
Digitalisierung, Prozesse & Projekte
Spezialisiert auf den öffentlichen Sektor

-
Work-Life-Balance
Starkes Engagement im Job und eine gute Work-Life-Balance kannst Du bei uns sehr gut kombinieren.
-
Entwicklung
Wir bieten Dir ein vielfältiges Portfolio und lebendiges Wachstum in einem starken Team. Deine Entwicklung ist unser Antrieb.
-
International Arbeiten
Unser internationales Netzwerk eröffnet Dir die Chance international zu arbeiten und interkulturelle Erfahrungen zu sammeln.
-
Diversity
Vielfalt ist Teil unserer DNA. Wir vereinen unterschiedlichste Fachrichtungen, Berufserfahrungen, Kulturen, Herkunftsländer, Altersgruppen und Geschlechter.
Der Beitrag wurde verfasst von Dr. Hans Heller, Counsel der Raue Partnerschaft von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen mbB
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil „Gasnetz Leipzig“ das Gebot der Neutralität von Vergabestellen in Gemeinden, die sich selbst um die Konzession bewerben, bekräftigt.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 28. Januar 2020 (Aktenzeichen EnZR 99/18) entschieden, dass in Verfahren zur Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen ((§ 46 Absatz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)) keine Personen mitwirken dürfen, die bei einem Bewerber gegen Entgelt beschäftigt sind oder bei ihm als Mitglied eines Organs tätig seien. Eine Mitwirkung verstoße gegen das Gebot der organisatorischen und personellen Trennung. Ein Mitwirkungsverbot bestehe danach vor allem für Gemeinderäte, die zugleich Mitglied des Aufsichtsrats bei einem kommunalen Bewerber sind.
Gegenstand des Rechtsstreits war die Vergabe eines Gaskonzessionsvertrags für einen Großteil des Leipziger Stadtgebietes. Die Stadt Leipzig hat diesen Gaskonzessionsvertrag im Jahr 2015 mit ihrem kommunalen Eigenunternehmen Stadtwerke Leipzig GmbH (SWL) geschlossen. Im Netzherausgabestreit hat die MITGAS Mitteldeutsche Gasversorgung GmbH (MITGAS) eingewandt, dass der Gaskonzessionsvertrag nichtig sei, weil an der Abstimmung im Leipziger Stadtrat Gemeinderäte mitgewirkt hatten, die zugleich Mitglied im Aufsichtsrat der SWL sind.
Das Landgericht Magdeburg hatte den damit verbundenen Interessenkonflikt noch hingenommen. Das Oberlandesgericht Naumburg stellte hingegen in der Berufungsinstanz fest, dass die Mitwirkung der Doppelmandatsträger gegen das Neutralitätsgebot verstoße und deshalb der Gaskonzessionsvertrag nichtig sei. Diesem Urteil hat sich der BGH im Grundsatz angeschlossen und bekräftigt, dass Vergabestelle und kommunaler Bieter organisatorisch und personell strikt zu trennen seien. Das schließe die Mitwirkung von Personen, deren Interessen durch eine entgeltliche Beschäftigung oder als Mitglied eines Organs eng mit denjenigen des kommunalen Eigenunternehmens verbunden seien, aus. Wenn ein Verstoß gegen das Trennungsgebot bereits im Vorfeld der abschließenden Vergabeentscheidung (etwa bei der Entscheidung über die Auswahlkriterien oder sonstige Verfahrensregelungen) festgestellt werde, habe dies regelmäßig die Nichtigkeit des Konzessionsvertrages zur Folge. In diesem Fall trage nicht der unterlegene Bieter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sich der Neutralitätsverstoß auf das Vergabeverfahren ausgewirkt habe, sondern umgekehrt müsse die vergebende Gemeinde das Gegenteil darlegen und beweisen. Nur bei Verstößen während der abschließenden Abstimmung über die Vergabe im Gemeinderat müsse der unterlegene Bewerber darlegen und beweisen, dass zumindest die konkrete Möglichkeit bestehe, dass dies den Beschluss über die Vergabe beeinflusst habe. Dem BGH genügten die Feststellungen des Oberlandesgerichts Naumburg dazu noch nicht. Der Rechtsstreit geht deswegen beim Landgericht Magdeburg weiter.

GUT INFORMIERT!
Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und Webinare