article banner
Arbeitsrecht

Kurzarbeit in Zeiten von Corona

Kathrin Reitner

Als eine der ersten Maßnahmen für von der Corona-Krise betroffene Unternehmen hat die Bundesregierung einen leichteren Zugang zu Kurzarbeitergeld eingeführt. Die Bundesagentur für Arbeit hat dazu bereits im Februar 2020 veröffentlicht, dass „ein auf Grund oder in Folge des Corona-Virus und/oder der damit verbundenen Sicherheitsmaßnahmen eingetretener Arbeitsausfall […] im Regelfall auf einem unabwendbaren Ereignis oder auf wirtschaftlichen Gründen im Sinne des Paragraphen 96 Absatz 1 Nummer 1 SGB III“ beruht. Ein Ausgleich des Arbeitsausfalls mit Hilfe des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes ist damit grundsätzlich möglich. Die Bundesregierung hat kürzlich im „Schnellverfahren“ aufgrund der aktuellen Corona-Krise gesetzliche Grundlagen zur Erleichterungen für den Zugang zu Kurzarbeitergeld geschaffen.

Das entsprechende „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ trat am 15. März 2020 in Kraft und enthält eine Ermächtigungsgrundlage für eine Verordnung der Bundesregierung. Die Umsetzung der Erleichterungen erfolgt durch diese Verordnung.

Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld

Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht unter folgenden Voraussetzungen:

  • Es liegt ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall, der vorübergehend und nicht vermeidbar ist. Notwendig ist grundsätzlich, dass der Arbeitsausfall die Schwelle von mindestens einem Drittel der Mitarbeiter erreicht, deren Entgeltausfall von 10% bis 100% des monatlichen Bruttoentgelts infolge der kurzarbeitbedingten Reduzierung der Arbeitszeit beträgt. Diese Schwelle wird entsprechend dem „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ aufgrund Verordnung der Bundesregierung auf 10% der Mitarbeiter herabgesetzt werden.
  • In dem betroffenen Betrieb muss mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt sein.
  • Die persönlichen Voraussetzungen der betroffenen Arbeitnehmer liegen vor: grundsätzlich besteht eine versicherungspflichtige Beschäftigung, wobei keine Ausschlussgründe vorliegen dürfen, wie zum Beispiel Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis bereits gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist, Arbeitnehmer in beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen in Vollzeit mit Leistungsbezug, Heimarbeiter, Auszubildende und ruhende Arbeitsverhältnisse (z.B. Elternzeit).
  • Die Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit ist fristgerecht erfolgt und der Leistungsantrag wurde fristgerecht gestellt.


Vereinbarung mit den Arbeitnehmern an die Arbeitnehmer notwendig

Kurzarbeit kann nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden. Vielmehr bedarf es hier einer vertraglichen Grundlage. Diese kann aufgrund kollektivrechtlicher Regelungen (Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung) oder individualvertraglicher Vereinbarung bestehen bzw. geschaffen werden. In Betrieben mit Betriebsrat muss eine Regelung mit dem Betriebsrat getroffen werden.

Können mangels Tarifbindung/Betriebsrat keine kollektivarbeitsrechtlichen Regelungen gefunden werden, bedarf es, soweit nicht bereits eine wirksame arbeitsvertragliche Vereinbarung besteht, einer separaten individualvertraglichen Vereinbarung mit jedem einzelnen Mitarbeiter. Zwar ist es möglich, eine stillschweigende Vereinbarung mit den Arbeitnehmern anzunehmen, wenn diese die Einführung von Kurzarbeit durch den Arbeitgeber akzeptieren. Eine Zustimmung kann nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf  angenommen werden, wenn die Arbeitnehmer die Zahlung von Kurzarbeitergeld entgegennehmen. Es ist jedoch unbedingt zu empfehlen, die ausdrückliche Einigung mit den Arbeitnehmern zu suchen. Kann eine Einigung mit den Arbeitnehmern nicht gefunden werden, ist die Änderungskündigung eine Alternative. In diesem Falle besteht jedoch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf ungekürztes Arbeitsentgelt.

Verfahren

Für die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist ein zweistufiges Verfahren zu durchlaufen.

Stufe1: Anzeige über den Arbeitsausfall

Der Arbeitgeber (oder die Betriebsvertretung) muss den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit, in dessen Bezirk der betroffene Betrieb liegt, anzeigen. In der Anzeige muss der Arbeitgeber zunächst den erheblichen Arbeitsausfall und die betrieblichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld glaubhaft machen. Notwendige Unterlagen sind zu diesem Zweck beizufügen (zum Beispiel Betriebsvereinbarung, individualvertragliche Vereinbarung über Kurzarbeit). Die Agentur für Arbeit erlässt sodann einen Grundlagenbescheid darüber, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld dem Grunde nach vorliegen.

Achtung! Kurzarbeitergeld wird grundsätzlich erst in dem Kalendermonat geleistet, in dem die Anzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist.

Stufe2: Antrag auf Kurzarbeitergeld

Anschließend muss ein Antrag auf Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit gestellt werden, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Antragsberechtigt sind dabei ausschließlich der Arbeitgeber sowie eine möglicherweise vorhandene Betriebsvertretung.

Achtung! Es gilt eine Ausschlussfrist von 3 Monaten ab dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Tage der Kurzarbeit liegen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht möglich. Der Arbeitgeber muss das Kurzarbeitergeld zunächst auf eigene Kosten errechnen und an die Arbeitnehmer auszahlen.

Widerruft die Agentur für Arbeit die Bewilligung von Kurzarbeitergeld rückwirkend, muss der Arbeitgeber die vereinbarte ausgefallene Zeit selbst vergüten, allerdings nur in der Höhe, in der der Arbeitnehmer das Kurzarbeitergeld erhalten hätte.

Höhe und Dauer von Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 bzw. 67% (bei Arbeitnehmern mit unterhaltspflichtigen Kindern) des pauschalierten Nettolohnausfalls, also der Differenz zwischen dem Entgelt, das der betroffene Arbeitnehmer eigentlich verdient hätte (Soll Arbeitsentgelt) und dem Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer in Kurzarbeit verdient (Ist Entgelt).

Das Kurzarbeitergeld kann in einem Betrieb grundsätzlich für die Dauer von längstens 12 Monaten gewährt werden. Wenn außergewöhnliche Verhältnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt vorliegen – wie es bei der Corona-Pandemie der Fall ist - kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung die Bezugsdauer bis auf 24 Monate verlängern. Dies ist im Hinblick auf den Corona Virus derzeit geplant.

Gesetzesänderungen aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus

Das am 15. März 2020 in Kraft getretene neue „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ enthält folgende Erleichterungen für den Zugang zu Kurzarbeitergeld bzw. die Ermächtigung für die Bundesregierung, ohne Zustimmung des Bundesrates folgende Erleichterungen zu regeln:

  • Die Anmeldung von Kurzarbeit ist bereits möglich, wenn mindestens 10% der Beschäftigtenvom Arbeitsausfall betroffen sind. Diese Schwelle lag bisher bei 30% der Belegschaft.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsaldenvor Zahlung des Kurzarbeitergeldes wird vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangte bisher, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden müssen.  
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmerkönnen künftig Kurzarbeitergeld beziehen.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber (bezogen auf das Kurzarbeitergeld) normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, sollen von der Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstattet werden.

Auf Grundlage dieses Gesetzes kann die Bundesregierung nun durch Rechtsverordnung erhebliche Erleichterungen beim Bezug von Kurzarbeitergeld umsetzen. Eine entsprechende Rechtsverordnung, auf deren Grundlage von Arbeitsausfall betroffene Mitarbeiter rückwirkend zum 1 März 2020 Kurzarbeitergeld erhalten können, soll in den nächsten Tagen auf den Weg gebracht werden. Das bedeutet, dass Unternehmen voraussichtlich noch im März die verbesserte Kurzarbeit beantragen können. Diese Erleichterungen treten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft und werden rückwirkend ausgezahlt.

Praxishinweis

Haben Sie noch Fragen zum Thema oder benötigen Sie konkrete Unterstützung bei der Einführung von Kurzarbeit? Sprechen Sie uns an! Unser Expertenteam steht Ihnen rund um das Thema Kurzarbeit jederzeit gerne zur Verfügung!

list item with text on the right

GUT INFORMIERT!
Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und Webinare

Jetzt anmelden!