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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
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Starkes Engagement im Job und eine gute Work-Life-Balance lassen sich bei Grant Thornton kombinieren.
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Über passgenaue Weiterbildungen, Trainings oder Förderung von Berufsexamina unterstützen wir Sie kontinuierlich in Ihrer beruflichen Entwicklung.
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Bei internationalen Prüfungs- und Beratungsprojekten sind wir führend. Die internationale Zusammenarbeit mit Mandanten und Kollegen aus dem Netzwerk ist daher vielen Bereichen Tagesgeschäft.
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Sachverhalt
Im August 2004 eröffnete W, eine Aktiengesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland, eine Zweigniederlassung im Vereinigten Königreich. Im Jahr 2007 beschloss sie, diese zu schließen. Aufgrund der Schließung konnten die steuerlichen Verluste der Zweigniederlassung im Vereinigten Königreich nicht mehr vorgetragen werden. W machte geltend, dass bei der Ermittlung ihres zu versteuernden Einkommens in Deutschland für den Veranlagungszeitraum 2007 aus unionsrechtlichen Gründen die oben genannten Verluste ihrer Zweigniederlassung als finale Verluste zu berücksichtigen seien. Die Einkünfte der Zweigniederlassung sind in Deutschland jedoch gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich von der Steuerbemessungsgrundlage ausgenommen, woraufhin das deutsche Finanzamt die Berücksichtigung der Verluste ablehnte. Dagegen klagte W.
Der Bundesfinanzhof verwies die Angelegenheit an den EuGH, um eine Vorabentscheidung einzuholen, weil seiner Ansicht nach im Hinblick auf die divergierenden Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen Timac Agro (Urteil vom 17. Dezember 2015, C-388/14) und Bevola/Trock (Urteil vom 12. Juni 2018, C-650/16) die Frage nach der Berücksichtigung von finalen Verlusten einer gebietsfremden Betriebsstätte im Mitgliedsstaat der Muttergesellschaft bei einer Freistellung der Einkünfte der gebietsfremden Betriebsstätte nach einem DBA noch nicht ausreichend geklärt worden sei.
Entscheidung des EuGH
Am 22. September 2022 entschied der EuGH (Rechtssache W, C-538/20), dass Artikel 49 und 54 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahingehend auszulegen sind, dass sie einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der eine dort gebietsansässige Gesellschaft die endgültigen Verluste ihrer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte von ihrem steuerpflichtigen Gewinn nicht abziehen kann, wenn der Ansässigkeitsmitgliedstaat aufgrund eines DBA auf seine Ausübung der Besteuerungsrechte hinsichtlich der Einkünfte verzichtet hat. Laut EuGH widerspricht die Entscheidung nicht dem Urteil in der Rechtssache Bevola/Trock, weil Dänemark auf die Ausübung seiner Besteuerungsrechte in Bezug auf die in einem anderen Mitgliedsstaat anfallenden Gewinne und Verluste einseitig verzichtet hatte.
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