Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC), der nationale Standardsetzer auf dem Gebiet der Konzernrechnungslegung in Deutschland, hat dem Bundestag einen neuen Standard zum Beschluss vorgelegt. Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen ist am 22. Juni 2023 in Kraft getreten.

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC), der nationale Standardsetzer auf dem Gebiet der Konzernrechnungslegung in Deutschland, hat dem Bundestag einen neuen Standard zum Beschluss vorgelegt. Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen ist am 22. Juni 2023 in Kraft getreten.

Die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen wurde in die neuen §§ 342 bis 342o HGB aufgenommen. Damit müssen der Gesamtbetrag der zu zahlenden und tatsächlich gezahlten Einkommensteuer beziehungsweise Körperschaftsteuer umsatzstarker „multinationaler“ Unternehmen und Konzerne transparent gemacht werden.

Betroffene Unternehmen

Die Offenlegungspflichten betreffen Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie 

  • Pensionsfonds,
  • oberste Mutterunternehmen mit ausländischen Geschäftsbetrieben
  • Tochterunternehmen mit Sitz im Inland von obersten Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat (Sitz außerhalb der EU oder des EWR) 
  • inländische Zweigniederlassungen mit Sitz in einem Drittstaat, deren oberstes Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittstaat hat
  • inländische unverbundene Unternehmen mit Auslandsbezug, oder
  • inländische Zweigniederlassungen unverbundener Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat

Ausländischer Geschäftsbetrieb nach dem neuen Gesetz bedeutet, dass entweder das Mutterunternehmen oder verbundene Unternehmen im Sinne des § 271 Absatz 2 HGB über eine Zweigniederlassung, einen Geschäftsbetrieb, eine feste Geschäftseinrichtung oder eine dauerhafte Geschäftstätigkeit in mindestens einem anderen Staat verfügt.

Neue Pflichtangaben

Die neue Berichterstattung über Ertragsteuerinformationen muss folgende Angaben enthalten:

  • Art der Geschäftstätigkeit
  • Anzahl der Arbeitnehmer 
  • Gesamterträge 
  • Gewinn/Verlust vor Steuern
  • die für den Berichtszeitraum zu zahlende und die in diesem Zeitraum gezahlte Einkommensteuer/Körperschaftsteuer
  • der Betrag der einbehaltenen Gewinne.

Die Berichterstattung erfolgt aufgeschlüsselt nach Staaten (public Country by Country Reporting). Für Drittländer, die nicht auf der sogenannten schwarzen EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete aufgeführt sind oder in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht auf der sogenannten grauen Liste standen, können die Informationen auch in „reduzierter“ Form auf der Unternehmensinternetseite veröffentlicht werden. Der Ertragsteuerinformationsbericht ist außerdem innerhalb von zwölf Monaten ab Ende des Berichtszeitraums im Unternehmensregister zu veröffentlichen.

Handlungsbedarf

Der Ertragsteuerinformationsbericht ist verpflichtend für nach dem 21. Juni 2024 beginnende Geschäftsjahre, also in der Regel für das Geschäftsjahr 2025, zu erstellen. Auch wenn es eine gewisse Vorlaufzeit gibt, sollte diese genutzt werden, um konzernweite Prozesse und Kontrollen zur Erfassung der relevanten Daten zu implementieren. Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee hat auf seiner Website www.drsc.de ein "Briefing Paper" veröffentlicht.