Neue Umsatzsteuersätze ab 2026: Was gilt für Speisen und Getränke?
Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 sollen Speisen in der Gastronomie wieder dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent unterliegen. Für Getränke bleibt es hingegen beim Regelsteuersatz von 19 Prozent. Die Differenzierung gilt unabhängig von der Art des Betriebs und betrifft neben klassischen Restaurants auch Kantinen, Foodtrucks, Lieferdienste sowie die Event- und Gemeinschaftsverpflegung. Entscheidend ist stets die konkrete Leistungserbringung und deren umsatzsteuerliche Einordnung.
Zeitpunkt und Umsetzung: Wann müssen Betriebe handeln?
Der Bundesrat hat heute, am 19. Dezember 2025 der Gesetzesänderung zustimmt. Betriebe sollten bereits jetzt mit den Vorbereitungen beginnen. Speisekarten, Preiskalkulationen, Kassensysteme und Buchhaltungsprozesse müssen rechtzeitig angepasst werden. Kurzfristige Umstellungen zum Jahreswechsel bergen erhebliche Risiken, insbesondere bei laufendem Betrieb oder bei Veranstaltungen.
Der Jahreswechsel: Abgrenzung von Leistungen rund um Silvester
Besondere Aufmerksamkeit erfordert der anstehende Jahreswechsel. Leistungen, die bis 24:00 Uhr am 31. Dezember 2025 erbracht werden, unterliegen noch dem bisherigen Steuersatz. Ab 0:00 Uhr am 1. Januar 2026 gilt der neue Steuersatz. Bei Silvesterveranstaltungen, Buffets oder mehrstündigen Events ist sorgfältig zu prüfen, wann die Leistung als ausgeführt gilt. Eine fehlerhafte zeitliche Zuordnung kann zu steuerlichen Mehrbelastungen führen.
Gutscheine: Besonderes Risiko bei der Umstellung
Gutscheine sind in diesem Zusammenhang besonders fehleranfällig. Bei Einzweck-Gutscheinen entsteht die Umsatzsteuer bereits bei Ausgabe – maßgeblich ist daher der zum Verkaufszeitpunkt geltende Steuersatz. Eine nachträgliche Anpassung erfolgt grundsätzlich nicht. Lediglich bei einer Zuzahlung wird die Differenz mit dem dann gültigen Steuersatz (z. B. 7 Prozent) versteuert. Mehrzweck-Gutscheine werden erst bei Einlösung besteuert, sodass der dann gültige Steuersatz anzuwenden ist. Mischgutscheine, etwa für „Dinner inklusive Getränk“, erfordern eine saubere umsatzsteuerliche Trennung. Betriebe sollten ihre Gutscheinmodelle prüfen und die steuerliche Einordnung dokumentieren.
Kantinen, Catering und Eventgastronomie: Besonderheiten beachten
Auch Kantinen, Großküchen und Cateringunternehmen sind von der Neuregelung betroffen. Je nach Leistungsart, Abnehmerkreis und Vertragsgestaltung können unterschiedliche umsatzsteuerliche Konsequenzen entstehen. Insbesondere bei langfristigen Verträgen oder Pauschalangeboten sollte geprüft werden, ob Anpassungsklauseln erforderlich sind und wie die Steuerumstellung korrekt abgebildet wird.
Fazit
Die geplante Umsatzsteueränderung ab 2026 erfordert eine sorgfältige Vorbereitung in der Gastronomie und im Food-Service-Bereich. Eine frühzeitige Prüfung von Preisen, Kassensystemen, Gutscheinen und Verträgen hilft, Risiken zu vermeiden und die Umstellung reibungslos umzusetzen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Analyse Ihrer individuellen Situation und bei der praktischen Umsetzung der neuen Vorgaben. Sprechen Sie uns an!