Auf Unternehmen können erhebliche steuerstrafrechtliche Risiken zukommen: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2025 (1 StR 387/25) seine bisherige Rechtsprechung geändert. Unrichtige Umsatzsteuer-Voranmeldungen und eine dazugehörige unrichtige Jahreserklärung gelten nun nicht mehr als einheitliche prozessuale Tat. Stattdessen stehen die Taten nebeneinander und sind strafrechtlich getrennt zu bewerten. Dies führt zu einer deutlichen Verschärfung der Rechtsfolgen für Steuerpflichtige sowie alle Personen, die an der Erstellung und Abgabe von Voranmeldungen und Jahreserklärungen beteiligt sind.
Übernimmt ein zur Arbeitsförderung zugelassener Träger die Durchführung einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit im Sinne des SGB III aus Anlass einer betrieblichen Restrukturierung für den bisherigen Arbeitgeber aufgrund eines zwischen ihm und dem Arbeitgeber abgeschlossenen Durchführungsvertrags, erbringt er an diesen eine Leistung, zu deren Entgelt auch Aufstockungsbeträge gehören. Diese Leistung ist nicht als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung steuerfrei. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 20. November 2025 entschieden. Wir informieren Sie über das Urteil und seine Auswirkungen in der Praxis.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) stellt im BMF-Schreiben vom 3. März 2026 nochmals ausdrücklich klar: Die Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken ist aus Sicht der Finanzverwaltung grundsätzlich als tauschähnlicher Umsatz anzusehen. Was diese Sichtweise für die Praxis bedeutet.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 5. März 2026 (C-409/24 – C-411/24) zum deutschen Aufteilungsgebot bei Beherbergungsleistungen entschieden. Danach ist es grundsätzlich zulässig, Zusatzleistungen wie Frühstück oder Parkplatz separat zu besteuern, auch wenn sie als unselbständige Nebenleistung Teil einer einheitlichen Leistung sind. Damit bestätigt der EuGH im Ergebnis die bisherige Praxis von BFH und Finanzverwaltung.
In einer Grundsatzentscheidung vom 13. November 2025 (V R 4/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die bisher von der Finanzverwaltung praktizierte umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen in Sportvereinen grundlegend infrage gestellt. Das Urteil ist auf zahlreiche andere Vereine übertragbar und besitzt erhebliche Praxisrelevanz für Investitionen, Vorsteuerabzug und Beitragsgestaltung.
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat im Urteil T‑638/24 klargestellt, dass ein „Straferwerb“ – also die Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs im Mitgliedstaat der verwendeten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt‑ID-Nr.), der nicht dem tatsächlichen Bestimmungsland des physischen Gelangens entspricht – selbst dann unionsrechtskonform bleibt, wenn die zugehörige innergemeinschaftliche Lieferung aufgrund eines unrichtigen Steuerausweises eine Steuerschuld auslöst und der Vorsteuerabzug folglich ausgeschlossen ist. Die parallele Anwendung von Art. 41 und Art. 203 der Mehrwertsteuersystem-richtlinie (MwStSystRL) verstößt nach Auffassung des Gerichts weder gegen den Neutralitätsgrundsatz noch gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Eine vorübergehende Doppelbesteuerung ist unschädlich, da eine Berichtigung des unrichtigen Steuerausweises in der Rechnung möglich ist.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 29. Dezember 2025 die Formularfelder u.a. für die • Umsatzsteuervoranmeldung 2026 • Umsatzsteuererklärung 2026 • Umsatzsteuersondervorauszahlung 2026 • Einkommensteuererklärung 2025 redaktionell geändert.
Teil 1 unserer vierteiligen Health Check Reihe: Warum sich ein (VAT) Health Check für Ihr Unternehmen lohnen kann und wieso dieser Schnittstellenthemen zu weiteren Steuerarten umfassen sollte (kombinierter Health Check).
Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Umsatzsteuer entsteht (Art. 167 MwStSystRL). Dies ist der Zeitpunkt, zu dem der leistende Unternehmer die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung ausgeführt hat (Art. 63 MwStSystRL). Die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug ist indes erst möglich, sobald der Steuerpflichtige im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist (Art. 178 MwStSystRL). Das Europäische Gericht (EuG) geht unter anderem der Frage nach, welche Bedeutung dem Besitz der Rechnung zukommt, wenn der Zugang der Rechnung und die Entstehung des Vorsteuerabzugs in unterschiedlichen Besteuerungszeiträumen liegen.
Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung dauerhaft defizitärer Einrichtungen steht ein Wandel bevor. Mit dem neuen BMF-Schreiben vom 20. Januar 2026 werden die Anforderungen an Entgeltlichkeit, wirtschaftliche Tätigkeit und damit auch an den Vorsteuerabzug dauerdefizitärer Betriebe erheblich verschärft. Einrichtungen müssen künftig strengere Prüfmechanismen erfüllen, insbesondere hinsichtlich Kostendeckungsquote und Zuschussverknüpfung. Die neue Rechtslage setzt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des Bundesfinanzhofes (BFH) um. Diese zwingt juristische Personen des öffentlichen Rechts (Gemeinden, Städte, Kommunen, …) und ihre privatrechtlichen Beteiligungen (wie z.B. die Stadtwerke) in privatrechtlicher Rechtsform, dazu, ihre Strukturen und Finanzierungsmodelle zu prüfen und neu auszurichten. Das Schreiben ist in seinem Anwendungsbereich jedoch nicht auf den öffentlichen Sektor beschränkt und gilt auch für andere private Betreiber außerhalb des zweiten Sektors.
Ab dem 1. Januar 2026 gilt in der Gastronomie wieder der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent für Speisen, während Getränke weiterhin mit 19 Prozent zu versteuern sind. Die Änderung betrifft nicht nur Restaurants, sondern auch Kantinen, Foodtrucks und die Eventgastronomie. Für Betriebe bedeutet das: Preise, Kassensysteme und Prozesse müssen rechtzeitig angepasst werden. Besonders rund um den anstehenden Jahreswechsel und beim Umgang mit Gutscheinen bestehen erhöhte Fehler- und Haftungsrisiken.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt klar, dass sogenannte Tooling-Lieferungen umsatzsteuerlich dem Grunde nach einzeln zu betrachten und nicht automatisch Nebenleistung zur Lieferung der Teile sind, insbesondere wenn der Waren Weg nicht gleich ist. Das Urteil wirkt sich deshalb maßgeblich in der Automobil- und Zulieferindustrie aus und hat unmittelbare Auswirkungen auf Vertragsgestaltung, Rechnungsstellung und Vorsteuerabzug.