Wesentliche Änderungen im Überblick:
- Erweiterung von Ausnahmeregelungen und Kooperationsmöglichkeiten
- Neuausrichtung der Finanzierung des Transformationsfonds
- Anpassung von Zwischenfristen, Leistungsgruppen und Qualitätskriterien
Keine Pflicht zur Insolvenzprüfung durch die Länder
Der Referentenentwurf sieht vor, § 12b Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 KHG sowie § 4 Abs. 2 Nr. 7 Krankenhaustransformationsfondsverordnung (KHTFV) zu streichen. Damit entfällt künftig die Verpflichtung, dass Länder bei Förderanträgen das Insolvenzrisiko beteiligter Krankenhäuser prüfen oder ein Wirtschaftsprüfertestat einreichen müssen.
Der Krankenhaustransformationsfonds, eingeführt mit dem KHVVG, dient dazu, Strukturveränderungen in den Krankenhäusern zu fördern – mit dem Ziel, Behandlungsqualität zu verbessern und Kosten zu senken. Nach bisheriger Rechtslage mussten Länder für die Mittelbeantragung zusätzlich ein Testat eines Wirtschaftsprüfers beibringen. Dieses sollte bestätigen, dass für den jeweiligen Krankenhausträger nach Jahresprognose keine Insolvenzgründe bestehen. Der Referentenentwurf entlastet Länder und Träger nun von dieser Pflicht.
Finanzierung des Transformationsfonds wird flexibilisiert
Neben dem Wegfall der Insolvenzprüfung sieht der Entwurf Anpassungen an der Finanzierung des Transformationsfonds vor. Insbesondere sollen Mittel künftig flexibler einsetzbar sein, um regionale Unterschiede in der Versorgungsstruktur besser abzubilden. Zudem wird diskutiert, die Verteilung stärker an Leistungsgruppen und Qualitätskriterien zu koppeln. Damit sollen Investitionen gezielter in Projekte fließen, die die Versorgung nachhaltig verbessern.
Fazit
Das KHAG markiert den nächsten Schritt in der Reformagenda des Gesundheitswesens. Mit dem Abbau bürokratischer Hürden und einer flexibleren Fondsfinanzierung sollen die Transformationsprozesse in den Ländern beschleunigt werden. Ob diese Maßnahmen ausreichen, um die angestrebte Balance zwischen Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit zu erreichen, bleibt im Weiteren parlamentarischen Verfahren abzuwarten.
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