DRV-Neuauslegung

Werkstudentenregelung auf dem Prüfstand: Neue SV-Pflicht für Langzeitstudierende

Dominik Boix
Von:
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Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hat ihre bisherige Praxis zur Beurteilung des Werkstudentenstatus verändert. Künftig spielt die Studiendauer eine entscheidende Rolle – mit erheblichen Folgen für Arbeitgeber. Wer die neue Regelung nicht beachtet, riskiert bei Sozialversicherungsprüfungen (SV-Prüfungen) hohe Nachzahlungen.
INHALTE

Unerwartete Risiken bei der nächsten SV-Prüfung

Im Rahmen einer aktuellen Sozialversicherungsprüfung wurde deutlich, dass die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ihre bisherige Auslegung zur Werkstudentenregelung angepasst hat. Die Bewertung der Haupttätigkeit „Studium“ erfolgt nun auf Basis der Studiendauer, mit direkten Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht und möglichen Nachzahlungen durch Arbeitgeber. 

Bisherige Regelung: Das Werkstudentenprivileg im Überblick 

Werkstudenten sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, sofern das Studium ihre Haupttätigkeit darstellte. Die Rentenversicherungspflicht blieb bestehen, kann bei Minijobs jedoch abgewählt werden. Voraussetzung war eine Immatrikulation als ordentlicher Studierender sowie eine wöchentliche Arbeitszeit von maximal 20 Stunden. Des Weiteren gilt eine Höchstaltersgrenze für ordentliche Studierenden von 30 Jahren. 

Die bisherige Definition des GKV-Spitzenverbands sah zudem eine Höchstdauer von 25 Fachsemestern als Grenze für die Annahme, dass das Studium im Vordergrund steht. Die DRV hatte sich dieser Auslegung bislang angeschlossen. 

Die Neuregelung: Fokus auf Studiendauer bei Langzeitstudenten 

In aktuellen Sozialversicherungsprüfungen hat die DRV jetzt die maximale Anzahl der Fachsemester als zentrales Kriterium für die Beurteilung des Werkstudentenprivilegs bei Langzeitstudenten in Frage gestellt. 

Nach dieser Neuauslegung durch die DRV gilt das Werkstudentenprivileg nunmehr für maximal das Doppelte der Regelstudienzeit, also zum Beispiel  24 Semester bei einem Studiengang mit 12 Regelsemestern.

Studierende, deren Studiendauer die festgelegte Höchstgrenze überschreitet, erfüllen nach aktueller Bewertung der DRV nicht mehr die Voraussetzungen für den Werkstudentenstatus. Damit müssen Langzeitstudenten vom Arbeitgeber als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer eingestuft werden und entsprechende Beiträge einbehalten und abgeführt werden. 

Eine rechtswirksame Bestätigung dieser Neuauslegung liegt derzeit noch nicht vor. Wir verfolgen die Entwicklung und halten Sie auf dem Laufenden.

Auswirkungen für Arbeitgeber: Rückwirkende Beitragspflicht

Für Arbeitgeber hat diese Neuregelung erhebliche Konsequenzen:

  • Die DRV prüft im Rahmen von SV-Prüfungen aktiv, ob die Studiendauer von Werkstudenten die neue Höchstgrenze überschreitet.
  • Bei Verstößen drohen rückwirkende Nachzahlungen der Sozialversicherungsbeiträge, für bis zu vier Jahre.
  • In diesem Fall sind vom Arbeitgeber sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberanteile zu tragen.
  • Auch bei einer späteren anderslautenden Gerichtsentscheidung ist die Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen einer Betriebsprüfung zunächst zu leisten. 

Handlungsempfehlung: Jetzt prüfen und Risiken vermeiden 

Wir empfehlen dringend: Überprüfen Sie die Studiendauer Ihrer Werkstudenten. 
Insbesondere bei Langzeitstudierenden sollten Sie klären, ob das Werkstudentenprivileg noch greift. So vermeiden Sie unangenehme Überraschungen bei der nächsten SV-Prüfung und schützen Ihr Unternehmen vor finanziellen Risiken. 
 
In Ihrem Unternehmen sind Werkstudenten tätig, die die Studiendauer potenziell überschreiten? Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung und Behandlung dieser Fälle! Sprechen Sie uns an!