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Der Rückkauf eigener Anteile einer Kapitalgesellschaft ist ein bekanntes Mittel, um den Anteilseignern liquide Mittel ohne Ausschüttung zukommen zu lassen. Dass er steuerlich einen Fallstrick darstellen kann, muss allerdings bei aller Begeisterung beachtet werden. Die negativen Auswirkungen erstrecken sich nicht nur auf die Ertragsteuern, wo die Höhe der Beteiligung eines Gesellschafters an einer Kapitalgesellschaft ohne Beachtung der eigenen Anteile gemessen wird. Vielmehr können Probleme auch bei der Grunderwerbsteuer auftreten, bei der die Überschreitung von Beteiligungsschwellen ebenfalls schädlich sein kann.
Eigene Anteile und das Ertragsteuerrecht
Eigene Anteile sind steuerrechtlich seit jeher „umkämpft“ – insbesondere die Frage, wie diese bei ihrem Erwerb oder bei ihrer Veräußerung durch die Kapitalgesellschaft zu behandeln sind, war lange umstritten. Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber mit § 272 Abs. 1a, 1b HGB die Fragestellung handelsrechtlich geklärt. Steuerlich zog sich die Diskussion etwas länger hin, fand jedoch durch das BMF-Schreiben vom 27.11.2013 (DStR 2013, 2700) einen weitgehenden Abschluss: Die Regelungen des HGB werden danach für das Ertragsteuerrecht übernommen, so dass sich der Erwerb und die Veräußerung eigener Anteile als ertragsteuerneutrale Vorgänge darstellen. Der BFH hat sich dieser Auffassung weitgehend angeschlossen (BFH v. 6.12.2017 – IX R 7/17, BStBl. II 2019, 213). Eine Abkehr von der Eigenschaft der eigenen Anteile als steuerrechtliches Wirtschaftsgut ist damit nach der neuesten Rechtsprechung des BFH jedoch dennoch nicht verbunden (BFH v. 21.8.2025 – IV R 16/22, DStR 2026, 30).
Ertragsteuerlich stellen sich damit Folgeprobleme: Dort, wo es auf die Beteiligungsquote eines Gesellschafters an der Kapitalgesellschaft ankommt, stellt sich regelmäßig die Frage, inwieweit eigene Anteile in die Betrachtung einzubeziehen sind. Für Zwecke des § 17 EStG („wesentliche Beteiligung“) etwa ergibt sich eine solche Problematik bezüglich der dort alles entscheidenden „1-Prozent Grenze“. In ständiger Rechtsprechung sieht der BFH die eigenen Anteile als nicht berücksichtigungsfähig an, so dass die Schwelle tendenziell schneller überschritten wird (zuletzt BFH v. 5.4.2022 – IX R 19/20, DStR 2022, 1363). Für Zwecke des § 17 EStG zusätzlich tückisch: Das Ganze muss über die letzten fünf Jahre vor Realisation des Veräußerungsgewinns betrachtet werden (§ 17 Abs. 1 Satz 1 EStG).
Ebenso hat sich in der Rechtsprechung die Frage gestellt, ob durch den Erwerb der eigenen Anteile vom Gesellschafter oberhalb ihres Marktwertes – oder Veräußerung an ihn unter dem Marktwert – eine verdeckte Gewinnausschüttung (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) ausgelöst werden kann. Die Finanzverwaltung hatte dies im oben genannten Schreiben vom 27.11.2013 bejaht. Der BFH hat es ebenfalls so gesehen (BFH v. 13.5.2025 – VIII B 33/24, BFH/NV 2025, 1026).
Grunderwerbsteuerliche Relevanz eigener Anteile
Aber auch abseits der Ertragsteuern kann der Rückkauf eigener Anteile gefährlich sein. Bei der Grunderwerbsteuer wird über die „Ersatztatbestände“ des § 1 Abs. 2b-3a GrEStG die Beteiligungsquote an einer Kapitalgesellschaft ebenfalls relevant. Hält die Kapitalgesellschaft inländischen Grundbesitz, ergibt sich bei einem Kauf eigener Anteile die Gefahr einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG (so bereits BFH v. 20.1.2015 – II R 8/13, DStR 2015, 650). Die gesetzliche Schwelle hierfür ist zwischenzeitlich von 95 Prozent auf 90 Prozent abgesenkt worden, so dass die Problematik im Zeitablauf tendenziell noch größer geworden ist. Besonders schwierig dabei: Das eigentliche Geschäft, das zum Rückkauf der eigenen Anteile führt, wird nicht mit demjenigen abgeschlossen, bei dem sich die Anteile infolge des Rückkaufs vereinigen (sondern mit dem ausscheidenden Gesellschafter; so im Fall des BFH v. 20.1.2015 – II R 8/13, DStR 2015, 650).
Diese Rechtsprechungslinie baut der BFH mit seinem Urteil vom 22.10.2025 (II R 24/22) weiter aus. Nicht nur bei einer „einfach strukturierten“ Kapitalgesellschaft, bei der einer der beiden Gesellschafter an die Gesellschaft seine Anteile veräußert, ergibt sich das Problem. Die Rechtsprechung gilt auch dann, wenn mehrere Gesellschafter die nicht von der Gesellschaft selbst gehaltenen Anteile halten.
Im konkreten Fall war der Kauf der Anteile durch die Kapitalgesellschaft von einem Kleinstgesellschafter mit einem Anteil von gut 0,5 Prozent erfolgt – die Quote des bislang mit knapp unter 95 Prozent beteiligten Gesellschafters sprang dadurch knapp über diesen (damaligen, heute 90 Prozent) Schwellenwert. Zudem war der grundbesitzenden Kapitalgesellschaft noch eine grundbesitzende Personengesellschaft nachgeschaltet – auch hier ist, subsidiär zu § 1 Abs. 2a GrEStG – der § 1 Abs. 3 GrEStG anwendbar.
Verfahrensrechtliche Fallstricke bei der Grunderwerbsteuer
Zusätzlich thematisiert der BFH die Frage, ob aufgrund eines im Januar 2010 erfolgten Rückkaufs eigener Anteile im November 2017 noch eine erstmalige Festsetzung von Grunderwerbsteuer erfolgen konnte. Die Festsetzungsfrist von regulär vier Jahren begann mit dem Ablauf des Jahres 2010, in dem die Grunderwerbsteuer entstanden ist (§ 38 AO). Allerdings kann sie bei fehlender Anzeige des Vorgangs (§§ 18-20 GrEStG) durch § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO um drei Jahre „anlaufgehemmt“ sein.
Insoweit war dem BFH die vom Notar über den Rückkauf eigener Anteile erstellte Anzeige (§ 54 EStDV) nicht ausreichend im Sinne des § 20 GrEStG (zu dieser Problematik bereits BFH v. 20.1.2015 – II R 8/13, DStR 2015, 650). Diese enthielt lediglich eine Aufforderung, die Grunderwerbsteuerstelle zu informieren, nicht aber die von § 20 GrEStG im Detail geforderten Angaben zu einzelnen Grundstücken. Durch die Hemmung ihres Anlaufs war mithin der Bescheid im November 2017 noch im Rahmen der Festsetzungsfrist ergangen.
Fraglich ist auch, wer die bei der Anteilsvereinigung entstehende Grunderwerbsteuer schuldet (§ 43 Satz 1 AO). Im Fall der Anteilsvereinigung bestimmt § 13 Nr. 5 GrEStG, dass bei der Vereinigung von mindestens 90 (im Urteilsfall noch: 95) vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand des Erwerbers der Erwerber die Grunderwerbsteuer schuldet. Jedenfalls wird die so geschuldete Grunderwerbsteuer nicht – zu allem Unglück – noch als Anschaffungsnebenkosten der Anteile aktiviert, sondern unmittelbar abgezogen (zB BFH v. 14.3.2011 – I R 40/10, BStBl. II 2012, 281, Rz. 19).
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