Die sachliche Gewerbesteuerpflicht des § 2 Abs. 1 GewStG knüpft materiell-rechtlich an den Gewerbebetrieb des § 15 Abs. 2 EStG an. Allerdings gibt es in zeitlicher Hinsicht Unterschiede zwischen der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuerpflicht des § 2 Abs. 1 GewStG beginnt erst, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs erfüllt sind und der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt worden ist. Die Einkommensteuer erfasst hingegen sämtliche betrieblichen Vorgänge ab der ersten Vorbereitungshandlung zur Eröffnung eines Betriebs. Mit Blick auf fiktive Gewerblichkeiten (§ 15 Abs. 3 EStG), die ebenfalls zur sachlichen Gewerbesteuerpflicht führen, hat der BFH nun erneut zu dieser Fragestellung entschieden (IV R 5/24).
Die Gewerbesteuer weist seit vielen Jahren nur noch die Bemessungsgrundlage „Gewerbeertrag“ auf (§ 6 GewStG). Dieser ermittelt sich zwar aus der nach EStG und KStG bestimmten Ausgangsgröße (§ 7 Satz 1 GewStG). Er wird aber durch die Modifikationen des § 7 Satz 2 ff. GewStG, der §§ 7a, 7b GewStG sowie die Hinzurechnungen und Kürzungen der §§ 8, 9 GewStG umgeformt, um insbesondere den Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer umzusetzen. Hierzu gehört auch eine Hinzurechnung für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten, zu der der IV. Senat des BFH jetzt entschieden hat (IV R 26/23).
Das Handelsrecht kennt nur die stille Gesellschaft der §§ 230 ff. HGB. Sie ist eine Innengesellschaft ohne ihr als solche zustehendes Vermögen. Im Ertragsteuerrecht stellt sie dem Grunde nach eine „vollwertige“ Mitunternehmerschaft dar, wenn die stille Gesellschaft an einem Gewerbebetrieb begründet worden ist oder die Bedingungen der fiktiven Gewerblichkeiten des § 15 Abs. 3 EStG vorliegen (EStH 15.8 Abs. 6, „Atypisch stille Gesellschaft“). Auch das Verfahrensrecht ist herausfordernd, gerade wenn die atypisch stille Gesellschaft an einer Personengesellschaft begründet worden ist. Hierzu hat der I. Senat des BFH jetzt entschieden (I R 13/25, zuvor I R 4/13).
Der Anteilstausch nach § 21 UmwStG erlaubt den „schnellen Umbau“ im Konzern: Mehrheitsvermittelnde Anteile an einer Kapitalgesellschaft werden in eine andere Kapitalgesellschaft gegen Ausgabe neuer Anteile eingebracht. Auf Antrag ist der Tausch unterhalb des gemeinen Wertes, zB zum Buchwert, zu bewerten. Zudem ergibt sich im Kapitalgesellschaftskonzern aufgrund des § 8b Abs. 2 KStG keine Sperrfrist.
Bei beschränkt haftenden Gesellschaftern einer Personengesellschaft wird die transparente Besteuerung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG im Verlustfall eingeschränkt. Der Kommanditist kann seine Verluste nur insoweit unmittelbar ausgleichen und abziehen, als er sie auch wirtschaftlich trägt (§ 15a Abs. 1 EStG). Durch § 15a Abs. 2 EStG wird sein Verlust ansonsten nur als verrechenbar festgestellt. Er mindert dann nur die zukünftigen Gewinne aus der Beteiligung an genau dieser Kommanditgesellschaft. Zu den Besonderheiten des Absatzes 1a in § 15a EStG, insbesondere zur verfassungsrechtlichen Würdigung, hat der IV. Senat des BFH jetzt ausführlich Stellung genommen (IV R 27/23).
Abfindungen werden für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt. Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass eine solche Entschädigung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 EStG gehört (zB BFH v. 1.8.2024 – VI R 52/20, DStR 2024, 2469, Rz. 31). Wie wird sie aber im grenzüberschreitenden Kontext aufgegriffen? Lassen die deutschen Doppelbesteuerungsabkommen einen Aufgriff zu, wenn der Steuerpflichtige im anderen Vertragsstaat ansässig ist? Dazu hat der BFH nun erneut entschieden (VI R 3/24).
Die Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft löst gewerbesteuerlich „gewöhnungsbedürftige“ Folgen aus. Bei Veräußerung durch eine unmittelbar beteiligte natürliche Person fällt gar keine Gewerbesteuer an, außer in den Fällen des § 18 Abs. 3 UmwStG. Wenn hingegen eine Kapitalgesellschaft ihren Anteil veräußert, fällt in jedem Fall Gewerbesteuer an (§ 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG), die die Personengesellschaft, deren Anteile veräußert wurden, selbst schuldet. Der BFH musste jetzt entscheiden (III R 38/22), ob Gewerbesteuer bei der veräußernden Kapitalgesellschaft anfällt, wenn die veräußerte Personengesellschaft noch gar nicht sachlich gewerbesteuerpflichtig (§ 2 GewStG) ist.
Die „Entnahme“ (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG) aus dem Betriebsvermögen führt im Regelfall zu einer Realisierung von stillen Reserven. Dafür muss der Steuerpflichtige allerdings eine Entnahmehandlung vornehmen. Durch § 4 Abs. 1 Satz 3, 4 EStG wird eine Entnahme fingiert, wenn ein deutsches Besteuerungsrecht ausgeschlossen oder beschränkt wird. Der BFH (I R 41/22, I R 6/23) sieht – mit der Finanzverwaltung – den Tatbestand auch als erfüllt an, wenn diese Verschlechterung des Besteuerungsrechts nicht durch den Steuerpflichtigen selbst, sondern durch eine Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen ausgelöst wird („passive Entstrickung“).
Die Gewerbesteuer will das Steuerobjekt – den Gewerbebetrieb – mit der ihm eigenen Ertragskraft ohne Rücksicht auf die persönlichen Merkmale des Steuersubjekts und seiner persönlichen Beziehung zum Steuerobjekt erfassen. Bei den Auslandsbezügen der Gewerbesteuer soll dabei das sog. „Territorialitätsprinzip“ angewendet werden. Bei unbeschränkt Einkommen- oder Körperschaftsteuerpflichtigen, die einen Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 GewStG unterhalten, muss daher u.a. durch die Kürzung des § 9 Nr. 3 GewStG diese Territorialität „hergestellt“ werden. Zum Sonderfall der international tätigen Schifffahrtsunternehmen hat der IV. Senat jetzt entschieden (IV R 30/23).
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz ist derzeit aufgrund politischer Diskussionen, aber auch anstehender Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts umkämpft. Die auf der Website des Bundesverfassungsgerichts angekündigte Entscheidung im Verfahren 1 BvR 804/22 betrifft gerade das neue Erbschaftsteuerrecht, das nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2014 (BVerfG v. 17.12.2014 – 1 BvL 21/12, DStR 2015, 31) umgesetzt worden war. Beim Übergang zum neuen Recht sich ergebende zeitliche Anwendungsprobleme hat der BFH jetzt in einem Urteil zugunsten der Finanzverwaltung entschieden (Urteil v. 20.11.2025 - II R 7/23).
Die Ertragsteuern Körperschaftsteuer und Einkommensteuer sind beide mit der Zuschlags-teuer „Solidaritätszuschlag“ behaftet. Daneben ergibt sich für Kirchenmitglieder bei der Ein-kommensteuer eine Zusatzbelastung in Form der Kirchensteuer, die wiederum als unbe-grenzt abziehbare Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG) die einkommensteuerliche Belastung mindert. Auch verfahrensrechtlich haben es diese Steuern in sich, wie ein neues BFH-Urteil (X R 28/22) zeigt.
Die Erfassung des Arbeitslohns unter den deutschen Doppelbesteuerungsabkommen folgt im Wesentlichen den Regelungen des Art. 15 OECD-MA 2025. Nur der Ansässigkeitsstaat darf ihn besteuern, „es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt“. Die Regelungen im Absatz 2 des Art. 15 etablieren dann Rückausnahmen zu dem konkurrierenden Besteuerungsrecht des Quellenstaats. In diesem Bereich hat der BFH nun erneut zu einer Abkommensüberschreibung („treaty override“) entscheiden müssen (§ 50d Abs. 9 EStG). Bei materiell-rechtlichen Fehlern kann er allerdings (leider) auch schon vorher „abbiegen“.