Die §§ 230 ff. HGB spezifizieren eine einzige „stille Gesellschaft“. Der stille Gesellschafter beteiligt sich „an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage“ (§ 230 Abs. 1 HGB). Steuerlich hingegen sind die Details des Gesellschaftsvertrags sehr umkämpft. Wer eine typisch stille Gesellschaft „baut“, bekommt eine nahezu schuldrechtliche Beziehung. Wer eine atypisch stille Gesellschaft „baut“, bekommt eine nahezu vollkommene ertragsteuerliche Mitunternehmerschaft mit (fast) allen positiven wie negativen Folgewirkungen. Zur Unterscheidung zwischen den beiden steuerlichen Formen hat der BFH jetzt erneut entschieden (IV R 24/23).
Die Frage, wie der „Gewinn“ zu ermitteln ist, ist an mehreren Stellen im Ertragsteuerrecht relevant. Neben der Bemessungsgrundlage „Gewinn“ in § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG ergeben sich solche Fragestellungen insbesondere bei § 4 Abs. 4a EStG, § 34a EStG, aber auch beim Investitionsabzugsbetrag des § 7g Abs. 1-4, 7 EStG. Hierzu hat der (X. Senat des) BFH jetzt entschieden, dass bei dessen „Gewinngrenze“ auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen sind.
Die Betriebsaufspaltung ist nicht gesetzlich geregelt, sondern beruht auf Richterrecht. Entstanden war sie ursprünglich mit Blick auf die Gewerbesteuer und deren mögliche Erosion, wenn ein beherrschender Gesellschafter Wirtschaftsgüter an die Kapitalgesellschaft überlässt. Zwischenzeitlich hat sie sich von diesem „Kontext“ nach Rechtsprechung des BFH gelöst und lebt nun ein – nicht gesetzlich verankertes – Eigenleben. Dennoch hat sie weiterhin spürbare Auswirkungen auf die Gewerbesteuer, wie ein neuer BFH-Beschluss (IV B 31/25) zeigt.
Sowohl bei der verdeckten Gewinnausschüttung als auch bei der verdeckten Einlage hat der Gesetzgeber materielle Korrespondenzprinzipien vorgeschrieben. Die Besteuerung auf der Ebene der Gesellschaft hat somit Auswirkungen auf Steuerbefreiungen beim Gesellschafter (bei der verdeckten Gewinnausschüttung, § 8b Abs. 1 Satz 2 ff. KStG). Umgekehrt hat die Behandlung beim Gesellschafter Auswirkungen auf das Einkommen der Gesellschaft (bei der verdeckten Einlage, § 8 Abs. 3 Satz 4 ff. KStG). Zu letzterer Vorschrift hat der BFH jetzt eine überraschende Entscheidung veröffentlicht.
Mit Urteil vom 12. August 2025 (Aktenzeichen IX R 24/24) entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass die Sonderabschreibung nach § 7b EStG nicht zu gewähren ist, wenn ein Einfamilienhaus abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird. Die Sonderabschreibung setze vielmehr voraus, dass durch die Baumaßnahme bisher nicht vorhandene Wohnungen geschaffen werden. Dies erfordere eine Vermehrung des Wohnungsbestands.
In einer Grundsatzentscheidung vom 13. November 2025 (V R 4/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die bisher von der Finanzverwaltung praktizierte umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen in Sportvereinen grundlegend infrage gestellt. Das Urteil ist auf zahlreiche andere Vereine übertragbar und besitzt erhebliche Praxisrelevanz für Investitionen, Vorsteuerabzug und Beitragsgestaltung.
Die feierliche Verabschiedung geschätzter Mitarbeitender dient dazu, dem Mitarbeitenden persönlich zu danken und mit Kolleginnen und Kollegen sowie ggf. den engsten Familienangehörigen auf gemeinsam Erreichtes zurückzublicken. Häufig verbinden Unternehmen den Anlass jedoch mit konkreten betrieblichen Zielen wie der Bekanntgabe der Nachfolge oder den Austausch mit Geschäftskunden.
Sowohl bei der verdeckten Gewinnausschüttung als auch bei der verdeckten Einlage hat der Gesetzgeber materielle Korrespondenzprinzipien vorgeschrieben. Die Besteuerung auf der Ebene der Gesellschaft hat somit Auswirkungen auf Steuerbefreiungen beim Gesellschafter (bei der verdeckten Gewinnausschüttung, § 8b Abs. 1 Satz 2 ff. KStG). Umgekehrt hat die Behandlung beim Gesellschafter Auswirkungen auf das Einkommen der Gesellschaft (bei der verdeckten Einlage, § 8 Abs. 3 Satz 4 ff. KStG). Zu letzterer Vorschrift hat der BFH jetzt eine überraschende Entscheidung veröffentlicht.
Umwandlungen unter dem Umwandlungssteuergesetz sind steuerlich durch den Ansatz des Buchwertes auf Antrag häufig begünstigt. Allerdings stellen sich durch eine Umwandlung auch weitere Rechtsfolgen ein. Insbesondere wird mit den „Rückwirkungsfiktionen“ des UmwStG eine abweichende Zurechnung von Einkünften im Rückwirkungszeitraum umgesetzt (§§ 2, 20 Abs. 5, 6 UmwStG). Zudem wird durch Normen wie § 4 Abs. 2 UmwStG eine besondere Rechtsnachfolge vorgeschrieben. Wie weit diese reicht, ist insbesondere beim Anteilstausch (§ 21 UmwStG) umstritten.
Im steuerlichen Privatvermögen sind Wirtschaftsgüter „nur“ durch die Regelungen der §§ 17, 20 Abs. 2 und 23 EStG steuerlich verstrickt. Bei § 23 EStG ist diese Verstrickung allerdings zeitlich und sachlich begrenzt. Während die zeitliche Dimension maximal 10 Jahre umfasst, sind sachlich auch „andere Wirtschaftsgüter“ als Grundstücke umfasst. Ausgenommen sind allerdings „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“. Den „scope“ dieser Regelung musste der BFH jetzt erneut ausleuchten.
Mit Urteil vom 30. Juli 2025 (Az. X R 7/23) entschied der BFH, dass die im Zuge der Corona-Pandemie gesetzlich verlängerte Abgabefrist für die Steuererklärung 2019 nicht wie eine behördliche Fristverlängerung im Sinne des § 109 AO wirkt., Die Folge: Bei verspäteter Abgabe ist ein Verspätungszuschlag zwingend nach § 152 Abs. 2 AO festzusetzen. Die Rückausnahme nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO, die eine Ermessensentscheidung nach § 152 Abs. 1 AO eröffnet hätte, hielt der BFH für tatbestandlich ausgeschlossen. Eine Ermessensentscheidung konnte der Kläger auch nicht aus den FAQ „Corona“ (Steuern) herleiten, zu deren Rechtscharakter der BFH im Rahmen seines Urteils ebenfalls Stellung bezieht.
Die teilentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter hat zuletzt besonders im Bereich des steuerlichen Privatvermögens für Aufsehen gesorgt. Dort kommt die „strenge Trennungstheorie“ zur Anwendung, wonach für Zwecke der Ermittlung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft (zB § 23 EStG) eine Aufteilung in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil nach dem Verhältnis der Gegenleistung zum Verkehrswert des übertragenen Wirtschaftsguts erfolgt (BFH v. 11.3.2025 – IX R 17/24, DStR 2025, 1265). Für den Bereich des steuerlichen Betriebsvermögens besteht weiterhin Unsicherheit bezüglich dieser Frage, die der IV. Senat des BFH jetzt zugunsten der „modifizierten Trennungstheorie“ entschieden hat.