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BFH-Urteil: Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer sind steuerpflichtig

Dr. Martin Weiss
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Übersicht

§ 233a Abs. 1 Satz 1 AO gibt einen Kanon von “vollzuverzinsenden” Steuern vor – zu diesen gehört auch die Gewerbesteuer. Erhält der Gewerbebetrieb eine solche Vollverzinsung, stellt sich die Frage, ob er sie wiederum als Betriebseinnahme versteuern muss. Von den 1,8 Prozent „Habenzins“ (§ 238 Abs. 1a AO) werden dann Ertragsteuern abgezogen, so dass eine „Unwucht“ entsteht: Ein Sollzins unter § 233a AO ist als steuerliche Nebenleistung (§ 3 Abs. 4 Nr. 4 AO) zu den Ertragsteuern nicht abzugsfähig (§ 4 Abs. 5b EStG), ein Habenzins aber zu versteuern. Für die Gewerbesteuer hat der BFH diese Handhabung bestätigt (IV R 16/23).

INHALTE

Behandlung von Erstattungszinsen bei den Ertragsteuern

Die Besteuerung von „steuerlichen Nebenleistungen“ (§ 3 Abs. 4 AO) zu betrieblichen Steuern ist seit jeher ein „Zankapfel“. Die Bandbreite der Nebenleistungen ist groß: So gehören dazu bspw. auch überraschende Einträge wie Gebühren für eine verbindliche Auskunft (§ 3 Abs. 4 Nr. 7 AO; § 89 AO), die als nicht abzugsfähig angesehen werden, soweit sie auf selbst nicht abziehbare Steuern (§ 12 Nr. 3 EStG; § 10 Nr. 2 KStG; § 4 Abs. 5b EStG) entfallen (BFH v. 8.12.2021 – I R 24/19, BeckRS 2021, 54265).

Umgekehrt kann es aber auch für den Steuerpflichtigen günstig laufen: Erstattungszinsen stehen ihm nach § 233a AO nach Ablauf der Karenzzeiten (§ 233a Abs. 2 AO) für die in § 233a Abs. 1 Satz 1 AO genannten Steuern zu, müssen aber nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt werden. Der „Widerspruch“ zur fehlenden Abziehbarkeit der vom Steuerpflichtigen geleisteten Nachzahlungszinsen haben den BFH (BFH v. 15.4.2015 – VIII R 30/13, BeckRS 2015, 95778) und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG v. 12.7.2023 – 2 BvR 482/14, BeckRS 2023, 19056) nicht von der Verfassungswidrigkeit dieser Regelungslage überzeugen können.

Zu den „vollzuverzinsenden“ Steuern gehören u.a. die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer, aber auch die Gewerbesteuer (§ 233a Abs. 1 Satz 1 AO). Auch bei ihr stellt sich die Frage, ob Erstattungszinsen als Betriebseinnahme behandelt werden müssen, obwohl entsprechende Nachzahlungszinsen nach § 4 Abs. 5b 2. Alt. EStG als steuerliche Nebenleistungen nicht abzugsfähig sind. Im Endeffekt wird dann bspw. bei einer Kapitalgesellschaft als Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG) der Erstattungszins von 1,8 Prozent mit einer Steuerbelastung von gut 30 Prozent belegt, so dass sich nur noch ca. 1,2 Prozent Habenzins ergeben.

Das FG Düsseldorf hatte diese „Asymmetrie“ in einer Entscheidung aus dem Jahr 2023 so bestätigt (FG Düsseldorf v. 4.5.2023 – 9 K 1987/21, BeckRS 2023, 15382). Aus dem Betriebsausgabenabzugsverbot des § 4 Abs. 5b EStG für die Gewerbesteuer folge keine symmetrische Besteuerung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen, die eine außerbilanzielle Kürzung des Gewinns um die Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer rechtfertigen könnte.

BFH bestätigt Steuerbarkeit der Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer

In der Revision hat der BFH diese Handhabung bestätigt (BFH v. 26.9.2025 - IV R 16/23). Die Gewerbesteuer selbst ist nach § 4 Abs. 5b EStG keine Betriebsausgabe. Der BFH versteht diese Anordnung des Gesetzes so, dass zwar eine Betriebsausgabe vorliegt, diese aber außerbilanziell zu korrigieren ist. Umgekehrt ist dann auch eine Erstattung von Gewerbesteuer durch das Finanzamt keine Betriebseinnahme, so dass bei der Gewerbesteuer selbst eine Symmetrie vorliegt (Rz. 26).

Anders hingegen bei der zugehörigen Vollverzinsung, bei der Habenzinsen und Sollzinsen unter § 233a AO ein unterschiedliches Schicksal aufweisen. Im Kern geht der BFH davon aus (Rz. 34), dass es sich „anders als im Verhältnis von gezahlter und erstatteter Gewerbesteuer … bei Zinsen auf erstattete Gewerbesteuer nicht um den gegenläufigen Akt zu Nachzahlungszinsen auf gezahlte Gewerbesteuer“ handelt. „Erstattungszinsen beruhen nicht darauf, dass damit eine zuvor (an den Fiskus) erbrachte Leistung in Gestalt eines Nachzahlungszinses in gegenläufiger Weise zurückgewährt wird; vielmehr gewähren Erstattungszinsen einen Ausgleich dafür, dass dem Steuerschuldner aufgrund überhöhter Steuerzahlungen die Möglichkeit zur Kapitalnutzung verwehrt wurde.“

Auch den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sieht der BFH nicht als verletzt an (Rz. 39). Bei der fehlenden Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen als Nebenleistungen zur Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG und der Steuerbarkeit von Erstattungszinsen für Gewerbesteuer fehle es bereits an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Es gebe auch kein allgemeines Prinzip, dass Einnahmen nicht der Besteuerung unterliegen, sofern aus dem betreffenden Lebenssachverhalt resultierende Ausgaben nicht abziehbar sind.

Offengelassen hat der BFH (Rz. 44) hingegen die Frage, ob es rechtlich geboten ist, Erstattungszinsen nur insoweit steuerlich zu erfassen, als sie die Höhe von (im selben Jahr) angefallenen Nachzahlungszinsen übersteigen. 

Irrungen und Wirrungen bei Erstattungszinsen

Rund um die Frage der steuerlichen Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) und der – nun vom BFH bestätigten – Asymmetrie zwischen Haben- und Sollzinsen ergeben sich weitere Sonderfälle, die im Einzelfall zu günstigeren Ergebnissen führen können. Insbesondere stellt sich die Frage, wie Erstattungszinsen iSd § 233a Abs. 1 AO zugunsten des Steuerpflichtigen bei einer Rückzahlung an das Finanzamt behandelt werden. Hierzu hat der BFH entschieden, dass die Rückzahlung zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen iSd § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG führen kann (BFH v. 1.8.2023 – VIII R 8/21, DStR 2023, 2100). Das ansonsten bestehende Abzugsverbot für Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 Satz 2 EStG; § 20 Abs. 9 EStG) bei Einkünften aus Kapitalvermögen hat damit hier keinen Einfluss.

Auch verfahrensrechtlich ist die Zinsfestsetzung anspruchsvoll: Wer meint, dass Prozesszinsen nach § 236 AO nicht steuerbar seien, während es Erstattungszinsen nach § 233a AO bereits nach gesetzlicher Anordnung sind (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG), der muss bei einer Klage genau aufpassen: Der Zinsbescheid ist kein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 Satz 1 AO) für den Einkommensteuerbescheid, dafür hätte es einer gesetzlichen Regelung bedurft. Vielmehr wird im Einkommensteuerbescheid autonom über die Frage entschieden, ob zugeflossene Zinsen Prozesszinsen oder Erstattungszinsen sind (BFH v. 12.3.2024 – VIII R 10/20, DStR 2024, 1300). Umgekehrt gibt es hingegen eine Bindung des Einkommensteuerbescheids für den Zinsbescheid (BFH v. 13.12.2022 – VIII R 16/19, BeckRS 2022, 45042, Rz. 20).