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Steuerliche „Regimewechsel“ sind notorisch schwer. Ob es der Übergang bei der Besteuerung von Kapitaleinkünften (§ 20 EStG) hin zum Regime der Abgeltungsteuer (§ 32d EStG) ist oder der grundlegende Wechsel vom Anrechnungsverfahren zum Halb-/Teileinkünfteverfahren bei der Besteuerung von Körperschaften und ihrer Anteilseigner – immer stellen sich Friktionen am Schnittpunkt der Regime ein. Welche Probleme ergaben sich beim Übergang vom bisherigen System der semitransparenten Besteuerung von Publikums-Investmentfonds zugunsten eines intransparenten Systems zum 31.12.2017?
Ertragsteuerliche Behandlung der Investmentfonds und ihrer Anleger
Ertragsteuerlich werden inländische Investmentfonds nach derzeitigem Recht (§ 6 Abs. 1 InvStG) als Zweckvermögen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG behandelt. Sie sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Ausländische Investmentfonds gelten hingegen als Vermögensmassen nach § 2 Nr. 1 KStG und sind beschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Damit ist der Kern der „intransparenten“ Besteuerung, die seit dem Jahr 2018 angewendet wird, umschrieben. Diese wird auch anhand der Gliederung des InvStG selbst deutlich – Abschnitt 1 des Kapitels 2 behandelt die „Besteuerung des Investmentfonds“, Abschnitt 2 die „Besteuerung des Anlegers eines Investmentfonds“.
Gegenüber anderen unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften ergeben sich durch § 6 Abs. 2 InvStG allerdings Einschränkungen bei der Ermittlung des Einkommens. Investmentfonds sind im Wesentlichen mit inländischen Beteiligungseinnahmen, inländischen Immobilienerträge und sonstigen inländischen Einkünften (§ 6 Abs. 3, 4, 5 InvStG) körperschaftsteuerpflichtig. § 8b KStG wird dabei auf Ebene des Fonds gerade nicht angewendet (§ 6 Abs. 6 InvStG).
Als zweite Komponente des intransparenten Besteuerungssystems erzielen die Anleger nach § 20 Abs. 1 Nr. 3, 3a EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen. Diese bestehen aus den Komponenten (§ 16 Abs. 1 InvStG)
- Ausschüttungen des Investmentfonds nach § 2 Abs. 11 InvStG,
- Vorabpauschalen nach § 18 InvStG und
- Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen nach § 19 InvStG.
Zur Milderung einer drohenden „wirtschaftlichen Doppelbesteuerung“ werden beim Anleger – in Abhängigkeit von dem Charakter „seines“ Investmentfonds – „Teilfreistellungen“ bei der Besteuerung gewährt (§ 20 InvStG). Eine gute Übersicht über die anzuwendenden Sätze ergibt sich aus dem zugehörigen BMF-Schreiben vom 21.5.2019 (BStBl. I 2019, 527), dort Tz. 20.5. Da der Investmentfonds meist von der Gewerbesteuer befreit ist (§ 2 Abs. 3 GewStG; § 15 InvStG), werden die Sätze bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer voll angewendet, bei der Gewerbesteuer hingegen nur zur Hälfte (§ 20 Abs. 5 InvStG).
Auch für entsprechende Verluste und Aufwendungen schlägt dieses Regime durch (§ 21 InvStG). Entsprechende Minderungen des Einkommens beim Anleger dürfen – ganz entsprechend dem Rechtsgedanken des § 3c EStG – bei der Ermittlung der Einkünfte in dem prozentualen Umfang nicht abgezogen werden, wie auf die Erträge eine Teilfreistellung anzuwenden ist (§ 21 Satz 1 InvStG).
Übergang der einzelnen Regime beim InvStG
Über die letzten 20 Jahre war das InvStG gleich mehreren „Regimewechseln“ ausgesetzt. Einmal wurde die Steuerbarkeit bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) durch den Übergang zur Abgeltungsteuer (§ 32d EStG) zum Jahreswechsel 2008/2009 erweitert. Zum anderen wurde das – oben beschriebene – Regime der intransparenten Besteuerung zum Jahreswechsel 2017/2018 eingeführt.
Zur Bewältigung dieser Umwälzungen enthält § 56 InvStG die entsprechenden Instrumente:
- Nach § 56 Abs. 6 InvStG sind vor dem 1.1.2009 erworbene Anteile außerhalb von Betriebsvermögen „bestandsgeschützte Alt-Anteile“.
- Andere Anteile galten durch § 56 Abs. 2 InvStG mit Ablauf des 31.12.2017 als veräußert und mit Beginn des 1.1,2018 als angeschafft.
Was aber, wenn bei dieser fiktiven Anschaffung ein Gewinn entstand? Dieser war nicht unmittelbar am 31.12.2017 zu erfassen, sondern war (§ 56 Abs. 3 InvStG) erst „zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem der Alt-Anteil tatsächlich veräußert wird“.
Besondere Friktionen ergaben sich dann, wenn bis zum 31.12.2017 ein Gewinn angefallen war, mit den dann fiktiv erhöhten, „neuen“ Anschaffungskosten bis zur Veräußerung aber ein Verlust (§ 2 Abs. 14 InvStG) anfiel. Diesen wollte die Finanzverwaltung nur in den Grenzen der Teilfreistellung des § 20 InvStG anerkennen (zum Ganzen LfSt Bayern v. 2.6.2022, BeckVerw 571779). Einem voll besteuerten Gewinn stand dann – ausgelöst durch eine fiktive Veräußerung – ein nur teilweise anzuerkennender Verlust gegenüber.
Der BFH hat mit mehreren Urteilen vom 25.11.2025 (VIII R 15/22, VIII R 22/23, VIII R 31/23) nun eine Lösung gefunden – insbesondere auch mit Blick auf das „Leistungsfähigkeitsprinzip“, das das Einkommensteuerrecht beherrscht: Danach soll eine Teilfreistellung nicht anzuwenden sein, soweit ein ab 01.01.2018 – also nach neuem Recht – ermittelter Veräußerungsverlust von vor dem 01.01.2018 angeschafften Investmentanteilen „darauf beruht, dass die fiktiven Anschaffungskosten zum 01.01.2018 die historischen Anschaffungskosten der veräußerten Anteile übersteigen“. Ausgenommen sind aufgrund des Bestandsschutzes die vor dem 01.01.2009 angeschafften Alt-Anteile.
Regimewechsel erfordern Beratung
Ertragsteuerliche Regimewechsel sind notorisch schwer zu bewältigen. Teilweise wird das alte Regime – wie bei der Abgeltungsteuer (§ 32d EStG) – einfach für „Alt-Fälle“ weitergeführt („grandfathering“; § 52 Abs. 28 Satz 11 EStG).
Teilweise wird es auch durch eine Anhebung der Anschaffungskosten oder Beschränkung auf Neu-Gewinne in das neue Regime überführt – so bei der Einführung einer beschränkten Steuerpflicht für „real-estate-rich“-Fälle in § 49 Abs. 1 Nr. 2 Bu. e Doppelbu. cc EStG im Jahressteuergesetz 2018. Diese erweiterte Steuerbarkeit für Steuerausländer wurde von § 52 Abs. 45a Satz 1 EStG „schonend“ eingeführt, indem sie „erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden“ war, „bei denen die Veräußerung nach dem 31. Dezember 2018 erfolgt“ war. Zudem gilt sie nur, „soweit den Gewinnen nach dem 31. Dezember 2018 eingetretene Wertveränderungen zugrunde liegen.“
Beim Investmentsteuergesetz, das ein echtes Massenverfahren betrifft, hat der Gesetzgeber in den letzten zwei Jahrzehnten gleich zwei markante Veränderungen bewältigt. Die BFH-Fälle zeigen eine spezielle Konstellation, für die nun eine „salomonische“ Lösung gefunden ist – weder der Kläger noch der Beklagte haben letztendlich vollständig obsiegt.
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