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Im steuerlichen Privatvermögen sind Wirtschaftsgüter „nur“ durch die Regelungen der §§ 17, 20 Abs. 2 und 23 EStG steuerlich verstrickt. Bei § 23 EStG ist diese Verstrickung allerdings zeitlich und sachlich begrenzt. Während die zeitliche Dimension maximal 10 Jahre umfasst, sind sachlich auch „andere Wirtschaftsgüter“ als Grundstücke umfasst. Ausgenommen sind allerdings „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“. Den „scope“ dieser Regelung musste der BFH jetzt erneut ausleuchten.
Steuerliche Verhaftung von Wirtschaftsgütern unter § 23 EStG
Die ertragsteuerliche Verhaftung von Wirtschaftsgütern unterscheidet sich fundamental zwischen dem steuerlichen Privatvermögen und dem steuerlichen Betriebsvermögen. In den jüngsten Worten des BFH (BFH v. 11.12.2025 – IV R 17/23, DStR 2026, 395, Rn. 40): „Die Ermittlung der Gewinneinkünfte folgt … anderen Regeln als die Ermittlung der Überschusseinkünfte. Während die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens grundsätzlich steuerfrei ist (Ausnahmen: §§ 17, 20 Abs. 2, § 23 EStG), sind stille Reserven im Betriebsvermögen dauerhaft steuerverstrickt.“ Durch §§ 17, 20 Abs. 2 EStG werden im Wesentlichen Anteile an Kapitalgesellschaften im steuerlichen Privatvermögen steuerlich verstrickt. § 23 EStG legt seinen Fokus auf „Grundstücke“ und damit zusammenhängende Rechte (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Daneben findet sich in Nr. 3 der Regelung eine Bestimmung zur steuerlichen Erfassung von Leerverkäufen.
Die Nr. 2 hingegen beschäftigt sich mit „anderen Wirtschaftsgütern“. Für diese gibt das Gesetz in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG einen Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung, der nicht mehr als ein Jahr beträgt, für die Steuerbarkeit vor. Dieser verlängert sich nach Satz 4 auf zehn Jahre, wenn aus der Nutzung des Wirtschaftsguts als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden. Durch den Satz 2 werden allerdings „Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs“ ausgenommen.
Der Gesetzgeber hatte letztere Einschränkung der Steuerbarkeit mit dem JStG 2010 gerade in Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung vorgenommen. Diese hatte auch derartige Gegenstände – wie einen Gebrauchtwagen – in § 23 EStG einbezogen (BFH v. 22.4.2008 – IX R 29/06, BStBl. II 2009, 296). Die Interpretation, was „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ sind, ist damit ebenfalls der Rechtsprechung überlassen. Insoweit hat der BFH bereits entschieden, dass „Tickets für das Finale der UEFA Champions League“ keine solchen Gegenstände sind. Dafür wäre erforderlich, dass die Gegenstände „bei objektiver Betrachtung … dem Wertverzehr unterlägen und/oder kein Wertsteigerungspotential aufwiesen“ (BFH v. 29.10.2019 – IX R 10/18, BStBl. II 2020, 258).
Ein „Luxus-Wohnmobil“ als „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“?
Eine Aussage der Finanzverwaltung zu der Fragestellung der „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ enthält das BMF-Schreiben zu § 23 EStG vom 5.10.2000 (BStBl. I 2000, 1383) nicht – es erging lange vor dem JStG 2010. Im Verfahren IX R 4/25 musste der BFH nun klären, ob auch ein hochpreisiges Wohnmobil als „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG aus der Steuerbarkeit herausfällt.
Durch die Vermietung eines solchen Wohnmobils an die Steuerberatungsgesellschaft seiner Ehefrau hatte der Kläger kurzzeitig Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG („Einkünfte aus der Vermietung beweglicher Gegenstände“) erzielt. Das FG Sachsen (Sächsisches FG v. 20.12.2024 – 5 K 960/24, EFG 2025, 1229) war der Meinung, dass ein „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ trotz der Anschaffungskosten von gut 380.000 EUR vorliege. Die „grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO hatte das FG verneint.
Der BFH hatte die Revision hingegen auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin zugelassen. Dennoch kam er zu der Auffassung, dass die Revision des FA unbegründet sei (zu dieser „Abfolge“ zB BFH v. 20.10.2016 – VI R 27/15, DStRE 2017, 207, Rn. 10). Ein „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ müsse ein vorrangig zur Nutzung angeschaffter Gebrauchsgegenstand sein, der bei objektiver Betrachtung dem Wertverzehr unterliegt und/oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweist, wobei eine Nutzung an jedem Tag nicht erforderlich ist.
Der Wert eines Wirtschaftsguts sei für sich betrachtet kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG (zur Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG auf zugehörige Aufwendungen aber BFH v. 25.3.2015 – X R 14/12, BFH/NV 2015, 973). Aus diesem Grund könne auch ein nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisig einzustufendes Wirtschaftsgut („Luxusgut“) ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein (Rz. 23). Auch eine gelegentliche Nutzung zur Einkünfteerzielung stehe dieser Einstufung nicht entgegen. Die bloße Tatsache, dass sich dadurch die Frist von einem auf zehn Jahre verlängere (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG), spreche ebenfalls nicht dagegen.
Die Schedule des § 23 EStG
Die gesetzgeberische Intention bei § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG beschreibt der BFH so (BFH v. 29.10.2019 – IX R 10/18, BStBl. II 2020, 258, Rn. 30): „Der Begriff „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ ist gesetzlich nicht definiert. Aus den Materialien zum Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768 ff.) folgt sinngemäß, dass die Regelung darauf abzielt, Verlustgeschäfte von meist vorrangig zur Nutzung angeschafften Gebrauchsgegenständen, die, wie z.B. Gebrauchtfahrzeuge, dem Wertverlust unterliegen, steuerrechtlich nicht wirksam werden zu lassen“.
Mit Blick auf Verluste bei § 23 EStG hat der Gesetzgeber allerdings durch die „Schedule“ des § 23 Abs. 3 Satz 7, 8 EStG ohnehin „vorgesorgt“: Danach ist ein (horizontaler) Ausgleich mit Gewinnen des Steuerpflichtigen im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften möglich, der Abzug nach § 10d EStG hingegen nicht.
Nach Maßgabe des § 10d EStG ist jedoch ein Abzug von in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 EStG erzielten Gewinnen möglich. Innerhalb dieser engen Schedule sind allerdings einige „gewinnträchtige“ Investments enthalten – insbesondere hat der BFH auch virtuelle Währungen in der Gestalt von Currency Token zu den „anderen Wirtschaftsgütern“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gezählt (BFH v. 14.02.2023 – IX R 3/22, BStBl. II 2023, 571).
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