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BFH-Urteil: Zuschlagsteuern zur Einkommensteuer und ihre verfahrensrechtlichen Besonderheiten

Dr. Martin Weiss
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Übersicht

Die Ertragsteuern Körperschaftsteuer und Einkommensteuer sind beide mit der Zuschlagsteuer „Solidaritätszuschlag“ behaftet. Daneben ergibt sich für Kirchenmitglieder bei der Einkommensteuer eine Zusatzbelastung in Form der Kirchensteuer, die wiederum als unbegrenzt abziehbare Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG) die einkommensteuerliche Belastung mindert. Auch verfahrensrechtlich haben es diese Steuern in sich, wie ein neues BFH-Urteil (X R 28/22) zeigt.

INHALTE

Ertragsteuern und ihre Zuschlagsteuern

Die deutschen Ertragsteuern Körperschaftsteuer und Einkommensteuer sind beide mit „Steuern, die nach der Einkommensteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern)“ (§ 51a Abs. 1 Satz 1 EStG), versehen. Der Solidaritätszuschlag wird nach § 2 SolZG auf beide Steuerarten erhoben. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach § 1 oder § 2 KStG körperschaftsteuerpflichtig sind, sind in jedem Fall abgabepflichtig (§ 2 Nr. 3 SolZG). Natürliche Personen, die nach § 1 EStG oder § 2 AStG (beschränkt, erweitert beschränkt oder unbeschränkt) einkommensteuerpflichtig sind, sind ebenfalls dem Grunde nach abgabepflichtig (§ 2 Nr. 1, 2 SolZG), werden jedoch durch vergleichsweise hohe Freigrenzen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 SolZG) sowie Milderungszonen (§ 4 Satz 2 SolZG) in großem Umfang vor einer „Zahllast“ in diesem Bereich geschützt. Bei Körperschaften hingegen (sowie bei der Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 3, 4 EStG, § 3 Abs. 3 Satz 2 SolZG) wird der Solidaritätszuschlag in jedem Fall erhoben. Durch Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist seine verfassungsrechtliche Zulässigkeit zudem geklärt (BVerfG v. 26.03.2025 – 2 BvR 1505/20, NJW 2025, 1713).

Daneben wird die Kirchensteuer als Zuschlagsteuer zur Einkommensteuer bei Kirchenmitgliedern erhoben. Ihre Höhe schwankt dabei je nach Bundesland zwischen 8 % und 9 % der festzusetzenden Einkommensteuer. In ihrer ökonomischen Belastungswirkung (zur zugehörigen Beratungspflicht des Steuerberaters BGH v. 18.05.2006 – IX ZR 53/05, DStRE 2007, 133) wird sie durch den unbegrenzt gewährten Sonderausgabenabzug des § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG gemildert, so dass die Effektivbelastung deutlich unter den Nominalsätzen liegt.

Zudem wird eine modifizierte Bemessungsgrundlage angesetzt: In jedem Fall sind Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG anzusetzen (§ 51a Abs. 2 Satz 1 EStG; insoweit wie § 3 Abs. 2 SolZG). Die teilweise Steuerfreiheit unter dem Teileinkünfteverfahren wird nicht gewährt (§ 51a Abs. 2 Satz 2 EStG). Auch eine Minderung der festzusetzenden Einkommensteuer durch die Steuerermäßigung nach § 35 EStG für erlittene Gewerbesteuer gibt es insoweit nicht (§ 51a Abs. 2 Satz 3 EStG).

Klage gegen die Abgabepflicht bei der Kirchensteuer

In diesem Umfeld muss die Finanzgerichtsbarkeit gelegentlich auch Verfahren im Kontext der Kirchensteuer entscheiden. Das Verfahrensrecht der Einkommensteuer wird hier grundsätzlich ebenfalls angewendet (§ 51a Abs. 1 Satz 1 EStG; wie bei § 1 Abs. 2 SolZG). Teilweise beziehen sich diese Verfahren auf die „Folgewirkungen“ der Kirchensteuer bei der Einkommensteuer, etwa auf die Details des Abzugs als Sonderausgabe (BFH v. 16.3.2021 – X R 23/19, DStR 2021, 2189) oder auch die Regelung zur Erstattung von Kirchensteuer als Rückfluss von Sonderausgaben (§ 10 Abs. 4b Satz 3 EStG; FG Münster v. 10.12.2024 – 1 K 3869/18 E, EFG 2025, 321). Insoweit ergeben sich keine Besonderheiten.

Geht es hingegen um eine Klage gegen den Kirchensteuerbescheid oder Kirchensteuervorauszahlungsbescheid (§ 51a Abs. 4 EStG) selbst (§ 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO), ergeben sich besondere Fragestellungen, wie der BFH in seinem Urteil vom 30.10.2025 (X R 28/22) erneut entschieden hat: Geht es beispielsweise um die Frage, ob eine natürliche Person abgabenpflichtig ist, so müssen die entsprechenden Kirchensteuergesetze der Bundesländer ausgelegt werden. Diese Feststellungen des Finanzgerichts kann der BFH teilweise nur eingeschränkt in der Revision überprüfen. Zwar kann die Auslegung des Kirchensteuergesetzes selbst nach § 118 Abs. 1 Satz 2 FGO iVm § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO als Verletzung von Landesrecht revisibel sein (Rz. 34). Die Regelungen über den Kircheneintritt (und den im Urteilsfalls umstrittenen „Wiedereintritt“) gehören jedoch zum Satzungsrecht der betreffenden Gemeinschaft und sind weder Bundesrecht noch Landesrecht. Damit beschränkt sich der Prüfungsmaßstab des BFH auf die „zulässigen und begründeten Revisionsgründe“ (§ 118 Abs. 2 FGO). Ansonsten binden die Feststellungen des Finanzgerichts zu dieser Frage den BFH (Rz. 38 ff.).

Die Feststellungen in diesem Bereich waren für den BFH allerdings bei dem Kläger, dessen Historie bezüglich seiner Kirchenmitgliedschaft von vielen Besonderheiten geprägt war, zu lückenhaft. Die Zurückverweisung an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO) war damit das einzig probate Mittel.