Hintergrund des Rechtsstreits
Anlass der Entscheidung vom 8. Januar 2026 (Az. III ZR 8/25) war ein Rechtsstreit zwischen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. und der Deutsche GigaNetz GmbH (DGN). Die Verbraucherzentrale hatte die DGN Ende des Jahres 2023 abgemahnt und anschließend Klage erhoben. Beanstandet wurde insbesondere eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters, wonach die Vertragslaufzeit von bis zu 24 Monaten „mit der Freischaltung des DGN-Anschlusses des Kunden“ beginnen sollte.
Der Verbraucherverband kritisierte, dass Verbraucher angesichts der teils erheblichen Zeiträume zwischen Vertragsschluss und Inbetriebnahme insgesamt länger als gesetzlich zulässig – maximal 24 Monate – vertraglich gebunden würden. Zur Begründung verwies er auf § 309 Nr. 9 lit. a) BGB sowie § 56 Abs. 1 TKG.
Die DGN vertrat demgegenüber die Auffassung, dass allein § 56 Abs. 1 TKG maßgeblich sei und dieser jedenfalls bei Neuanschlüssen den Beginn der Mindestvertragslaufzeit erst ab Anschlussfreischaltung vorsehe. Eine Begrenzung der Laufzeit ab Vertragsschluss stelle aus ihrer Sicht eine unzumutbare Härte dar. Das Unternehmen argumentierte, es habe anderenfalls keine hinreichende Planungssicherheit hinsichtlich der Einnahmen ab Beginn des Leistungsaustauschs. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Ausbau regelmäßig erst nach Erreichen bestimmter Vorvermarktungsquoten beginne und die Finanzierung der Infrastruktur auf kalkulierbaren Einnahmen über einen festen Zeitraum beruhe.
Mit dieser Argumentation blieb die DGN bereits in der Vorinstanz erfolglos. Das Hanseatische Oberlandesgericht entschied am 19. Dezember 2024 (Az. 10 UKl 1/24), dass die beanstandete Klausel wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 9 lit. a) BGB unwirksam sei, und untersagte der DGN unter Androhung von Ordnungsmitteln die weitere Verwendung der Klausel sowie inhaltsgleicher Regelungen. Gegen diese Entscheidung legte die DGN Revision ein.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH wies die Revision der DGN zurück und bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung. Die streitgegenständliche Klausel sei unwirksam, da sie die – mit Vertragsschluss beginnende – Laufzeit über das gesetzlich zulässige Maximum hinaus verlängere. Dies verstoße gegen § 309 Nr. 9 lit. a) BGB und sei zudem mit den wesentlichen Grundgedanken des § 56 Abs. 1 Satz 1 TKG nicht vereinbar.
Die Besonderheiten des Telekommunikationsmarktes, insbesondere die Vorvermarktung beim Glasfaserausbau, rechtfertigten nach Auffassung des BGH keine abweichende Auslegung bei Erstverträgen. Diesen Besonderheiten habe der Gesetzgeber vielmehr durch § 56 Abs. 2 TKG Rechnung getragen. Danach findet die Mindestvertragslaufzeit des § 56 Abs. 1 TKG keine Anwendung auf Ratenzahlungsvereinbarungen, die ausschließlich der Herstellung von Hausanschlüssen oder sonstigen physischen Verbindungen dienen.
Auswirkungen auf die Praxis
Die Entscheidung zwingt Telekommunikationsunternehmen dazu, bestehende Allgemeine Geschäftsbedingungen kritisch zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Zugleich kann es erforderlich werden, Geschäftsmodelle im Endkundenbereich neu zu bewerten. Zwar bestand hierzu spätestens seit dem vorinstanzlichen Urteil im November 2024 Anlass. Doch nun sind auch diejenigen Anbieter, die bis zuletzt auf eine anderslautende Entscheidung des höchsten deutschen Zivilgerichts gehofft hatten, zum Umdenken gezwungen. Zudem ist nicht auszuschließen, dass Verbraucherverbände das Urteil verstärkt zum Anlass nehmen werden, gegen vergleichbare Klauseln vorzugehen.
Offen bleibt jedenfalls bis zur Veröffentlichung der Entscheidungsgründe die Frage, ob der nationale Gesetzgeber auf die Rechtsprechung reagieren und eine veränderte Rechtslage schaffen könnte. Zur unionsrechtlichen Beurteilung lässt sich jedenfalls der Pressemitteilung keine explizite Stellungnahme des BGH entnehmen. Das Gericht verweist darauf, dass das Unionsrecht ausdrücklich Regelungen zulässt, die kürzere maximale Mindestvertragslaufzeiten vorsehen, vgl. Art. 105 Abs. 1 S. 2 des Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation – Richtlinie (EU) 2018/1972.