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Der geplante Ausstieg aus der Erdgasversorgung hat erhebliche Auswirkungen auf die Nutzung bestehender Erdgasinfrastrukturen – dies betrifft insbesondere die Gasnetze. Vor diesem Hintergrund stehen viele Netzbetreiber zunehmend vor der Frage, wie Gasnetze bilanziell zu behandeln sind, wenn sich ihre wirtschaftliche Nutzungsdauer verkürzt oder ein Rückbau bzw. eine Stilllegung absehbar wird.
Aktuelle Stellungnahmen der Bundesnetzagentur (BNetzA) und des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) liefern erste Anhaltspunkte – mangels BMF-Schreiben ist die steuerbilanzielle Behandlung indes weiterhin offen. Diese Unsicherheit stellt gerade die Unternehmen, die einen Gleichlauf von Handels- und Steuerbilanz wünschen, vor große Herausforderungen.
Verkürzung der Nutzungsdauer und Abschreibung von Gasnetzen
Das mit dem Bundes-Klimaschutzgesetz festgelegte Ziel der Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 führt dazu, dass ein erheblicher Teil des Erdgasnetzes nicht mehr über das Jahr 2045 hinaus genutzt werden kann. Aufgrund der sich hieraus voraussichtlich ergebenden kürzeren Nutzungsdauer der Gasnetze stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang bestehende Abschreibungspläne anzupassen sind.
Ausgangspunkt der aktuellen Diskussion sind Äußerungen der BNetzA zu den kalkulatorischen Abschreibungen im Rahmen der Netzentgeltregulierung. Die BNetzA legt die Rahmenbedingungen für die Ermittlung der kalenderjährlichen Erlösobergrenze, aus der die Höhe der Netzentgelte abgeleitet wird, fest und ermöglicht es mit der Festlegung zur Anpassung von kalkulatorischen Nutzungsdauern und Abschreibungsmodalitäten von Erdgasleitungsinfrastrukturen (KANU 2.0) nun, dass kürzere Nutzungsdauern der Gasnetze durch höhere kalkulatorische Abschreibungen in den Netzentgelten berücksichtigt werden. Mit der Gestaltung der Netzentgelte soll verhindert werden, dass Netznutzer, die erst gegen Ende des Transformationsprozesses den Erdgasbezug einstellen, unangemessen belastet werden.
Abschreibung in der Handelsbilanz
Nach Auffassung des IDW besteht zwar kein unmittelbarer inhaltlicher Zusammenhang zwischen den Vorschriften zur kalkulatorischen Abschreibung und der handelsrechtlichen Abschreibung. Der geplante Ausstieg aus der Erdgasversorgung gibt aber Anlass zur Frage, ob der bisherige Abschreibungsplan unverändert aufrechterhalten werden kann. Eine verkürzte Abschreibungsdauer muss auf objektiven Hinweisen und begründeten Erwartungen im Einzelfall basieren; dabei ist beispielsweise auch eine geplante Umrüstung zum Zwecke der späteren Wasserstoffnutzung zu berücksichtigen, die zu einer Beendigung des bisherigen einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs für das Erdgasnetz führen kann. Neben der Anpassung von Nutzungsdauern kann auch ein Wechsel von der linearen zur degressiven Abschreibung in Betracht kommen, um den zu erwartenden Rückgang der Zahl der Netznutzer angemessen bilanziell abzubilden.
Abschreibung in der Steuerbilanz
Grundsätzlich ist die handelsbilanzielle Bilanzierung auch für die Steuerbilanz maßgeblich, allerdings sind bei Abschreibungen – und Rückstellungen – steuerrechtliche Sonderregeln zu beachten. Eine Aussage der Finanzverwaltung, zum Beispiel im Rahmen eines BMF-Schreibens, ob eine Verkürzung der Abschreibungsdauer oder eine Teilwertabschreibung von Gasnetzen in der Steuerbilanz zulässig ist, fehlt derzeit. Grundsätzlich sind die amtlichen AfA-Tabellen weiterhin für die Steuerbilanz maßgeblich. Gerade in den Fällen, in denen für handelsbilanzielle Zwecke eine verkürzte Nutzungsdauer angenommen wurde, stellt sich nun die Frage, ob diese Entscheidung für die Steuerbilanz ignoriert werden kann. Eine Abweichung von der in den amtlichen AfA-Tabellen vorgesehenen Nutzungsdauer, sollte jedenfalls im Hinblick auf den konkreten Einzelfall gegenüber dem Finanzamt dargelegt werden können.
Die bestehende Unsicherheit zwingt die betroffenen Unternehmen dazu, die steuerbilanzielle Behandlung genau zu prüfen und zu dokumentieren. Das gilt gerade in den Fällen, in denen ein Gleichlauf von Handels- und Steuerbilanz gewünscht ist. Zu hoffen bleibt, dass die Finanzverwaltung bald mit in einem BMF-Schreiben Klarheit schafft.
Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen und Stilllegungsverpflichtungen von Gasnetzen
Aufgrund des geplanten Ausstiegs aus der Erdgasversorgung rücken zunehmend auch Rückstellungen für Rückbau- und Stilllegungsverpflichtungen in den Fokus. Voraussetzung für den Ansatz einer Rückstellung ist insbesondere das Bestehen einer rechtlichen oder faktischen Außenverpflichtung sowie die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme.
Handelsbilanz
In der Vergangenheit wurde regelmäßig von der Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten abgesehen, da von einer andauernden Nutzung des Erdgasnetzes ausgegangen wurde (Ewigkeitsvermutung) und somit der Bilanzierende nicht ernsthaft mit einer Inanspruchnahme aus (Stilllegungs- oder Rückbau-)Verpflichtungen rechnen musste. An dieser Ewigkeitsvermutung könne nach Auffassung des IDW aufgrund des geplanten Ausstiegs aus der Erdgasnutzung nun nicht mehr festgehalten werden, sodass der Ansatz einer Verbindlichkeitsrückstellung nunmehr in Betracht komme. Allerdings sei der Rückstellungsansatz im Einzelfall im Hinblick auf eine Nutzungsänderung, eine Stilllegung oder einen Rückbau eines (Teil-)Netzes zu prüfen. Gerade bei Rückbauverpflichtungen ist zudem das Vorliegen einer Außenverpflichtung – besteht beispielsweise ein eigentumsrechtlicher Beseitigungsanspruch bzw. besteht eine Duldungspflicht? – und die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme kritisch zu hinterfragen. Mit einem Ende 2025 vorgelegten Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie soll in § 48b des Energiewirtschaftsgesetzes eine – gesetzliche – Pflicht zur Duldung von stillgelegten Leitungen im Boden festgeschrieben werden, sodass sich zukünftig die Bildung von Rückbaurückstellungen insofern lediglich auf Einzelfälle beschränken dürfte.
Steuerbilanz
Aufgrund der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz ist eine Rückstellung für Rückbauverpflichtungen bzw. Stilllegungsverpflichtungen dem Grunde nach auch in der Steuerbilanz anzuerkennen, wobei die besonderen steuerrechtlichen Bewertungsvorschriften zu beachten sind. Allerdings existiert für den Bereich der Rückstellungen ebenfalls noch keine Stellungnahme der Finanzverwaltung und es gibt gute Gründe für die Annahme, dass die Finanzverwaltung insbesondere bei Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen eine restriktive Haltung einnimmt.
Aufgrund der auch hier bestehenden Unsicherheit über die Zulässigkeit eines Rückstellungsansatzes in der Steuerbilanz ist dringend zu empfehlen, die Rückstellungsbildung im Einzelfall genau zu prüfen und zu dokumentieren, um sie gegenüber dem Finanzamt darlegen zu können.
Handlungsempfehlung
Der Ausstieg aus der Erdgasversorgung bis zum Jahr 2045 führt zu zahlreichen regulatorischen und bilanziellen Fragestellungen. Nach den Festlegungen der BNetzA kann die Nutzungsdauer der Erdgasnetze für die Bemessung der kalkulatorischen Abschreibungen angepasst werden. Auch in der Handelsbilanz kann der Abschreibung nach Auffassung des IDW eine verkürzte Nutzungsdauer oder ein geänderter Abschreibungsverlauf zugrunde gelegt werden. Für die Steuerbilanz fehlt es derzeit noch an einer Positionierung der Finanzverwaltung, sodass weiterhin eine Unsicherheit darüber besteht, ob eine Abweichung von den amtlichen AfA-Tabellen zulässig ist. Auch für den Ansatz von Rückstellungen für Rückbau- und Stilllegungsverpflichtungen besteht Unklarheit darüber, ob der handelsbilanzielle Ansatz übernommen werden kann.
Wenn die Abschreibungen bzw. Rückstellungen aus der Handelsbilanz in die Steuerbilanz übernommen werden sollen, müssen die Voraussetzungen im Einzelfall genau geprüft und dokumentiert werde, um sie gegenüber dem Finanzamt darlegen zu können. Aufgrund der weiterhin bestehenden steuerrechtlichen Unsicherheiten stellt das Begründungserfordernis eine anspruchsvolle Aufgabe für die betroffenen Unternehmen dar.
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